Vorbemerkung der Übersetzerin: Eine Haftung für Fehler bei der Übersetzung wird nicht übernommen.
Sofern sich Begriffe im ukrainischen Gesetzestext nicht wörtlich übersetzen
ließen, wurden nahestehende deutsche juristische Begriffe gewählt bzw.
geschaffen oder der ukrainische Begriff beibehalten. Auf die Wahl eines
nahestehenden deutschen juristischen Begriffs wurde verzichtet, sofern die
Benutzung des deutschen Begriffs die Gefahr falscher Vorstellungen von der
Bedeutung des entsprechenden ukrainischen Begriffs herbeiführen könnte.
Vorbemerkung von Ukraine Business: Seit dem 1. Januar 2004 gelten in der
Ukraine ein neues Zivilgesetzbuch sowie ein neues Wirtschaftsgesetzbuch. Die in
diesem Gesetz erwähnten schuldrechtlichen Grundlagen für Landbeziehungen sollten
daher immer auch unter dem Blickwinkel der neuen Gesetzgebung gewürdigt werden.
Das Gesetz ist auf dem Stand 2004.
Landgesetzbuch der Ukraine
Grobes
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt II: Das Land der Ukraine
Abschnitt III: Das Recht auf Land
Abschnitt IV: Erwerb und Ausübung des Rechts auf Land
Abschnitt VII: Verwaltung und Schutz der Bodennutzung
Abschnitt VIII: Folgen von Gesetzesverstößen
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Kapitel 1. Grundsätzliches
Artikel 1. Land als nationales Vermögen
1. Land ist das fundamentale Nationalvermögen
unter speziellem Schutz des Staates.
2. Das Recht auf Eigentum an Land wird garantiert.
3. Die Ausübung des Eigentums an Land darf
die Rechte und Freiheiten von Bürgern sowie die Interessen der Gesellschaft
nicht verletzen und die ökologische Situation und natürliche Qualität des
Bodens nicht verschlechtern.
Artikel 2. Landbeziehungen
1. Landbeziehungen sind Beziehungen sozialer
Art unter Berücksichtigung von Besitz, Gebrauch und Verfügung von bzw. über
Land.
2. Subjekte der Landbeziehungen sind Bürger,
juristische Personen, Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung und der
Staatsgewalt.
3. Objekte von Land sind Grund- und Boden
innerhalb der ukrainischen Landesgrenzen, Grundstücke und die Rechte oder
Anteile hieran.
Artikel 3. Regelung von Länderbeziehungen
1. Die Landbeziehungen werden durch die
Verfassung der Ukraine, dieses Gesetz sowie durch andere, in Einklang mit
diesen Vorschriften stehenden legalen Handlungen geregelt.
2. Die durch den Gebrauch unterirdischer
Ressourcen, Wäldern, Wasserressourcen, Flora und Fauna sowie der
atmosphärischen Luft entstehenden Landbeziehungen werden durch dieses Gesetz
sowie durch normative und legislative Akte bezüglich dieser Objekte geregelt;
durch letztere jedoch nur, sofern sie nicht diesem Gesetz widersprechen.
Artikel 4. Landgesetzgebung und deren Ziele
1. Die Landgesetzgebung beinhaltet dieses
Gesetz sowie andere legale Akte im Bereich der Landbeziehungen.
2. Das Ziel der Landgesetzgebung ist die
Regelung der Landbeziehungen zur Sicherung des Rechts der Bürger, juristischen
Personen, territorialen Gemeinschaften und des Staates auf Land sowie der
Gewährleistung einer vernünftigen Nutzung sowie des Schutzes des Landes.
Artikel 5. Prinzipien der Landgesetze
Landgesetze beruhen auf folgenden
Grundsätzen:
a) Kombination der Eigenheiten der
Landnutzung als territoriale Basis, natürliche Ressource und als
Grundbestandteil der Produktion;
b) Gleichstellung der Landeigentumsrechte von
Bürgern, juristischen Personen, territorialen Gemeinschaften sowie des Staates;
c) Verhinderung einer staatlichen Einmischung
in die Rechtsausübung von Bürgern, juristischen Personen und territorialen
Gemeinschaften in Bezug auf Besitz und Gebrauch von bzw. Verfügung über Land;
außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
d) Sicherstellung der vernünftigen Verwendung
und des Schutzes von Land;
e) Sicherung der garantierten Rechte in Bezug
auf Land;
f) Priorität der ökologischen Sicherheit.
Kapitel 2. Zuständigkeiten der Obersten Rada
der Ukraine, der Autonomen Republik der Krim sowie der lokalen
Selbstverwaltungskörper im Bereich der Landbeziehungen
Artikel 6. Die Zuständigkeit der Obersten
Rada der Ukraine
Die Zuständigkeit der Obersten Rada der
Ukraine im Bereich der Landbeziehungen umfaßt:
a) die Genehmigung von Gesetzen im Bereich
der Landbeziehungen;
b) die Bestimmung der staatspolitischen Ziele
im Bereich von Nutzung und Schutz von Land;
c) die Genehmigung nationaler Programme zum
Schutz und der Nutzung des Landes;
d) die Einrichtung und Änderung von Rayon-
und Stadtgrenzen;
e) die Koordinierung von Angelegenheiten in
Bezug auf Entzug und Aufkauf besonders wertvollen Landes;
f) die Lösung anderer Angelegenheiten im
Bereich der Landbeziehungen im Rahmen der Verfassung der Ukraine.
Artikel 7. Die Zuständigkeit der Obersten
Rada der Autonomen Republik der Krim
Die Zuständigkeit der Obersten Rada der
Autonomen Republik der Krim in Bereich der Landbeziehungen auf dem Territorium
der Autonomen Republik der Krim umfaßt:
a) die Verfügungen über das im
Gemeinschaftseigentum der territorialen Gemeinschaften stehende Land;
b) die Sicherung der Durchführung staatlicher
Politik in Bezug auf Gebrauch und Schutz von Land;
c) die Vereinbarung von nationalen Programmen
bezüglich Gebrauch und Schutz des Landes sowie die Beteiligung an der
Durchführung solcher Programme auf dem Gebiet der Autonomen Republik der Krim;
d) die Genehmigung und die Teilnahme an der
Durchführung von öffentlichen Programmen zur Landnutzung, der Fruchtbarmachung
des Bodens sowie des Schutzes von Land;
e) die Vorbereitung von Empfehlungen
bezüglich des Entzuges und Aufkaufs von Grundstücken sowie der Zuteilung von
Grundstücken aus dem Staatseigentum; auszuführen durch die staatlichen
Körperschaften;
f) die Koordinierung von Tätigkeiten der
Rayon-Räte und der Stadträte im Bereich der Landbeziehungen;
g) die Koordinierung von Tätigkeiten der
lokalen für Landressourcen zuständigen Organe;
h) die Koordinierung der Überwachung der
Verwendung und des Schutzes von Land;
i) die Vorlage von Vorschlägen an die Oberste
Rada der Ukraine zur Änderung von Grenzen von Rayons und Städten;
j) die Einrichtung und Änderung von Dorf- und
Siedlungsgrenzen;
k) die Lösung anderer Angelegenheiten aus dem
Bereich der Landbeziehungen in Anlehnung an die Gesetze.
Artikel 8. Die Zuständigkeit der Oblast-Räte
Die Zuständigkeit der Oblast-Räte im Bereich
der Landbeziehungen innerhalb des Oblasts umfaßt:
a) die Verfügung über das im
Gemeinschaftseigentum der territorialen Gemeinschaften stehende Land;
b) die Vorbereitung von Empfehlungen
bezüglich des Entzuges und Aufkaufs von Grundstücken sowie der Zuteilung von
Grundstücken aus dem Staatseigentum; auszuführen durch die staatlichen
Körperschaften;
c) die Sicherung der Durchführung der
staatlichen Politik zum Gebrauch und Schutz des Landes;
d) die Zustimmung zu nationalen Programmen
bezüglich Schutz und Gebrauch von Land sowie die Mitwirkung an der Durchführung
solcher Programme auf dem entsprechenden Territorium;
e) die Genehmigung und Teilnahme an der
Durchführung von regionalen Programmen zum Gebrauch und Schutz des Landes sowie
der Fruchtbarmachung des Bodens;
f) die Koordination der Tätigkeiten der
lokalen, für Landressourcen zuständigen Körperschaften;
g) die Organisierung der
Landesentwicklungspläne;
h) die Weitergabe von Vorschlägen betreffend
die Einrichtung und den Wechsel von Rayon- und Stadtgrenzen an die Oberste Rada
der Ukraine;
i) die Einrichtung und Änderung von Stadt-
und Siedlungsgrenzen;
j) die Lösung von Landstreitigkeiten;
k) die Lösung anderer Aufgaben im Bereich der
Landbeziehungen im Rahmen der Gesetze.
Artikel 9. Die Zuständigkeit der Räte der
Städte Kiew und Sewastopol
Die Zuständigkeit der Räte der Städte Kiew
und Sewastopol im Bereich der Landbeziehungen umfaßt:
a) die Verfügungen über städtisches Land;
b) die Übertragung von Grundstücken aus
kommunalem Eigentum in Privateigentum von Bürgern und juristischen Personen
entsprechend diesem Gesetz;
c) die Gewährung der Nutzung von Grundstücken
aus dem Kommunaleigentum in Einklang mit diesem Gesetz;
d) den Rückzug von Landparzellen aus
kommunalem Eigentum in Einklang mit der in diesem Gesetz vorgesehenen
Verfahrensweise;
e) den Aufkauf von Land für soziale Belange
der Stadt;
f) die Beendigung des Rechts zur Nutzung von
Landparzellen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen;
g) das Treffen von Entscheidungen bezüglich
der Befreiung von den ohne offizielle Erlaubnis in Beschlag genommenen
Landparzellen;
h) die Vorbereitung von Empfehlungen
bezüglich des Entzuges und Aufkaufs von Grundstücken außerhalb des staatlichen
Eigentums; auszuführen durch die staatlichen Körperschaften;
i) die Einrichtung und Änderung von Dorf-,
Siedlungs und Stadtdistriktsgrenzen;
j) die Organisation der
Landesentwicklungspläne;
k) die Koordination der Tätigkeiten der
lokalen, für Landressourcen zuständigen Körperschaften;
l) die Ausübung der Kontrolle über den
Gebrauch und den Schutz des im kommunalen Eigentum stehenden Landes in Einklang
mit der Gesetzgebung zum Schutz des Landes und seiner Umgebung;
m) die Einschränkung und ein zeitweiliges
Verbot oder die Beendigung der Nutzung von Grundstücken durch Bürger oder
juristische Personen im Falle eines Verstoßes gegen die Landgesetzgebung;
n) die Gewährung einer Information der
Bevölkerung über die Zuteilung, den Entzug oder Aufkauf von Grundstücken;
o) die Übersendung von Vorschlägen an die
Oberste Rada der Ukraine bezüglich der Einrichtung oder Änderung von
Stadtgrenzen in Einklang mit den eigenen Aufgaben;
p) die Lösung von Landstreitigkeiten;
q) die Lösung anderer Aufgaben aus dem
Bereich der Landbeziehungen in Einklang mit dem Gesetz.
Artikel 10. Die Zuständigkeit der Rayon-Räte
Die Zuständigkeit der Rayon-Räte zur Regelung
von Landbeziehungen im Bereich des Rayons umfaßt:
a) die Verwaltung des im Eigentum der
zuständigen Territorialgemeinschaften stehenden Landes;
b) die Vorbereitung von Empfehlungen
bezüglich Entzug, Aufkauf und Zuteilung von Grundstücken; auszuführen durch die
staatlichen Körperschaften der Exekutive;
c) die Koordination der Tätigkeiten der
lokalen Landbeziehungskörperschaften;
d) die Sicherstellung der staatlichen Politik
im Bereich von Gebrauch und Schutz von Land;
e) die Organisation der
Landesentwicklungspläne und die Genehmigung von Landesentwicklungsprojekten;
f) die Übermittlung von Vorschlägen an die
Oberste Rada der Autonomen Republik der Krim sowie die Oblast-Räte zur
Einrichtung und Änderung von Rayon-, Stadt-, Dorf- und Siedlungsgrenzen;
g) die Lösung von Landstreitigkeiten;
h) die Lösung anderer Angelegenheiten aus dem
Bereich der Landbeziehung gemäß den Gesetzen.
Artikel 11. Die Zuständigkeit der Räte der
Stadtdistrikte
Die Zuständigkeit der städtischen
Distrikträte im Bereich der Landbeziehungen wird durch die Stadträte
festgelegt.
Artikel 12. Die Zuständigkeit der Dorf-,
Siedlungs- und Stadträte
Die Zuständigkeit der Dorf-, Siedlungs- und
Stadträte zur Regelung von Landbeziehungen auf ihren Territorien umfaßt
a) die Verfügung über Land der territorialen
Gemeinschaft;
b) die Überführung von kommunaleigenen
Landparzellen in das Eigentum von Bürgern und juristischen Personen in Einklang
mit diesem Gesetz;
c) die Gewährung des Gebrauchs der
kommunaleigenen Landparzellen in Einklang mit diesem Gesetz;
d) den Entzug von Landparzellen aus dem
kommunalen Eigentum in Einklang mit diesem Gesetz;
e) die Übernahme von Landparzellen für
kommunale Zwecke von den jeweiligen territorialen Gemeinschaften der Dörfer,
Siedlungen und Städte;
f) die Organisation der
Landesentwicklungspläne;
g) die Koordinierung von Tätigkeiten der
lokalen Ressourcenkörperschaften;
h) die Ausübung der Kontrolle über die
Nutzung und den Schutz des kommunaleigenen Landes unter Beachtung der
Gesetzgebung zum Land- und Umweltschutz;
i) die Beschränkung oder Aussetzung der
Landnutzung durch Bürger und juristische Personen in den Fällen des Verstoßes
gegen Erfordernisse der Landgesetzgebung;
j) die Vorbereitung von Empfehlungen
bezüglich Entzug, Aufkauf und Zuteilung von Grundstücken entsprechend diesem
Gesetz;
k) die Einrichtung und Änderung von
Distriktsgrenzen in den Städten mit Distrikten;
l) die Information der Öffentlichkeit über
Aufkauf, Entzug oder Zuweisung von Grundstücken,
m) die Vorlage von Vorschlägen über
Einrichtung und Änderung von Dorf-, Siedlungs- und Stadtgrenzen bei dem
Rayon-Rat;
n) die Lösung von Landstreitigkeiten;
o) die Lösung anderer Angelegenheiten aus dem
Bereich der Landbeziehungen gemäß Gesetz.
Kapitel 3. Die Zuständigkeit der Obersten Behörden
im Bereich der Landbeziehungen
Artikel 13. Die Zuständigkeit des
Ministerkabinetts der Ukraine
Die Zuständigkeit des Ministerkabinetts der
Ukraine im Bereich der Landbeziehungen umfaßt:
a) die Verfügung über staatseigenes Land
innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes;
b) Umsetzung der Staatspolitik im Bereich von
Nutzung und Schutz von Land;
c) die Übernahme von Grundstücken für soziale
Zwecke in Einklang mit dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren;
d) die Koordinierung der Durchführung der
Bodenreform;
e) die Entwicklung von nationalen Programmen
für die Nutzung und den Schutz von Land und die Sicherung ihrer Durchführung;
f) die Organisation und den Unterhalt des
staatlichen Landkatasters, die staatliche Überwachung von Nutzung und Schutz
des Landes sowie der Landbearbeitung;
g) die Einführung eines Verfahrens zur
Landüberwachung;
h) die Lösung anderer Aufgaben der
Landbeziehungen in Einklang mit den Gesetzen.
Artikel 14. Die Zuständigkeit der Zentralen
Staatlichen Körperschaft für Umwelt und Bodenschätze
Die Zuständigkeit der zentralen staatlichen
Körperschaft für Umwelt und Bodenschätze im Bereich der Landbeziehungen umfaßt
a) die Teilnahme an der Entwicklung und
Durchführung von nationalen und regionalen Programmen zum Schutz von Land sowie
der Erneuerung der Fruchtbarkeit des Bodens;
b) die Organisation der Landüberwachung;
c) die Teilnahme an der Entwicklung
normativer Dokumente in Bezug auf den Schutz von Land und der Erneuerung der
Fruchtbarkeit des Bodens;
d) die Durchführung der staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung
der Landnutzung;
e) die Vorlage von Vorschlägen betreffend der
staatlichen Politik in Bezug auf Gebrauch und Schutz des Landes;
f) die Ausführung internationaler
Kooperationen bezüglich des Schutzes von Land;
g) die Lösung anderer Angelegenheiten aus dem
Bereich der Landbeziehungen.
Artikel 15. Die Zuständigkeit der Zentralen
Staatlichen Körperschaft zur Behandlung von Grund und Boden
Die Behörde der zentralen staatlichen
Körperschaft zur Behandlung von Grund und Boden ist im Bereich der
Landbeziehungen zuständig für:
a) die Unterbreitung von Vorschlägen zur
Bestimmung der staatlichen Politik in Bezug auf die Einführung von
Landbeziehungen sowie der Sicherung ihrer Durchführung;
b) die Koordinierung von Tätigkeiten in Bezug
auf die Durchführung der Bodenreform;
c) die Beteiligung an der Entwicklung und
Durchführung nationaler und regionaler Programme zur Nutzung und Schutz von
Land;
d) die Unterhaltung des staatlichen
Landkasters, einschließlich der Stellen zur Registrierung von Grundstücken;
e) die Ausführung der Landesentwicklungspläne
und der staatlichen Landüberwachung zum Schutz des Landes;
f) die Durchführung der staatlichen
Begutachtung von Programmen und Projekten bezogen auf die
Landesentwicklungsplanung, die staatlichen Landkataster, den Schutz von Land
sowie die Bodenreform; ferner die technische und wirtschaftliche Unterstützung
dieser Programme und Projekte;
g) die Entwicklung der wirtschaftlichen und
legalen Mechanismen für die Regulierung der Landbeziehungen;
h) die Teilnahme an der Vorbereitung und
Entwicklung von Schritten zur Schaffung eines Bodenmarktes;
i) die internationale Zusammenarbeit im
Bereich der Landbeziehungen;
j) die Lösung anderer Angelegenheiten in
Bezug auf die Regulierung der Landbeziehungen in Einklang mit der Gesetzgebung.
Artikel 16. Die Zuständigkeit des
Ministerrates der Autonomen Republik der Krim
Die Zuständigkeit des Ministerrats der
Autonomen Republik der Krim im Bereich der Landbeziehungen umfaßt
a) die Verfügung über staatseigenes Land innerhalb
der durch dieses Gesetz bestimmten Grenzen;
b) die Teilnahme an der Entwicklung
nationaler und öffentlicher Programme zum Gebrauch und Schutz von Land sowie
die Sicherung der Durchführung dieser;
c) die Koordinierung der
Landesentwicklungsplanungen und der staatlichen Überwachung des Gebrauchs und
Schutzes von Land;
d) die Vorbereitung von Empfehlungen zum
Einzug, Aufkauf sowie der Zuteilung von Grundstücken;
e) die Übernahme von Grundstücken für soziale
Zwecke in Einklang mit dem in diesem Gesetz beschriebenen Verfahren;
f) die Ausübung der Kontrolle über die
Nutzung des Fonds für Ausgleichsleistungen für Verluste im Bereich von
Landwirtschaft und Forsten, sofern diese durch Übernahme oder Weggabe von
Landparzellen entstanden sind;
g) die Lösung anderer Angelegenheiten aus dem
Bereich der Regulierung von Landbeziehungen in Einklang mit den Gesetzen.
Artikel 17. Die Zuständigkeit der lokalen
Staatsverwaltungen
Die Zuständigkeit der lokalen
Staatsverwaltungen im Bereich der Landbeziehungen umfaßt
a) die Verfügung über staatseigenes Land
innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen;
b) die Beteiligung an der Entwicklung
nationaler und regionaler Programme öffentlicher Art zum Gebrauch und Schutz
von Land, sowie der Sicherung ihrer Durchführung;
c) die Koordinierung der
Landesentwicklungsplanung und der staatlichen Überwachung der Nutzung und des
Schutzes von Land;
d) die Vorbereitung von Empfehlungen zum
Entzug, Aufkauf oder der Zuteilung von Grundstücken;
e) den Aufkauf von Grundstücken für soziale
Zwecke innerhalb der durch dieses Gesetz bestimmten Grenzen;
f) die Vorbereitung von Empfehlungen für die
Einrichtung und Änderung von Dorf-, Siedlungs-, Rayon-, Stadtrayon- und
Stadtgrenzen;
g) die Ausübung der Kontrolle über die
Verwendung des Fonds für Ausgleichsleistungen für land- und
forstwirtschaftliche Verluste im Zusammenhang mit der Abgabe oder Übernahme von
Landparzellen;
h) die Koordinierung der Tätigkeiten der
staatlichen Körperschaften im Bereich der Landbeziehungen;
i) die Lösung von anderen Problemen aus dem
Bereich der Landbeziehungen.
Abschnitt II. Das Land der Ukraine
Kapitel 4. Landkategorien und Beschreibungen
Artikel 18. Beschreibungen
1. Die Ländereien der Ukraine umfassen alles
Land innerhalb ihrer nationalen Grenzen, einschließlich der Inseln und der von
Wasser bedeckten Flächen und werden gemäß ihren Hauptbestimmungszwecken in
Kategorien eingeteilt.
2. Die verschiedenen Landkategorien
unterliegen besonderer gesetzlicher Verwaltung.
3. Die Ukraine darf Landparzellen außerhalb
der Landesgrenzen in ihr Eigentum übernehmen; die Nutzung solchen Landes wird
durch die dort geltende ausländische Gesetzgebung bestimmt.
Artikel 19. Kategorien
1. Das Land der Ukraine wird unter den
folgenden Kategorien gemäß Bestimmungszwecken aufgeteilt:
a) landwirtschaftliches Land;
b) Land für Wohn- und Privatbauzwecke;
c) Natur- und Umweltschutzgebiete;
d) Gesundheits- und Erholungsgebiete;
e) Freizeitgebiete;
f) historische und kulturelle Gebiete;
g) Forstgebiete;
h) Gewässergebiete;
i) Flächen für die Industrie, den Transport,
die Kommunikation, Energie, Verteidigung und andere Zwecke.
2. Land jeder Kategorie, welches weder im
Eigentum noch im ständigen Gebrauch steht, kann als Reserveland betrachtet
werden.
Artikel 20. Einführung und Änderung des
Verwendungszweckes
1. Die Einordnung des Landes in Kategorien
wird aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Agenturen der Staatsmacht und
der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung vorgenommen.
2. Ändert sich der Zweck von Land, treffen
die staatlichen Körperschaften oder die lokale Selbstverwaltung eine
Entscheidung über die Übertragung dieses Landes in Eigentum oder gewährleisten
den Gebrauch oder veräußern oder übernehmen Land oder die Landbestellung oder
treffen Entscheidungen über Vorhaben des Naturschutzes oder der
Kulturgeschichte.
3. Der Nutzungszweck von Land der Bürger und juristischen Personen ändert sich durch Initiative der Eigentümer der Grundstücke entsprechend dem vom Ministerkabinett der Ukraine eingeführten Verfahren.
Artikel 21. Folgen von Verfahrensverletzungen
Verletzungen des Verfahrens zur Einordnung
und Änderung von Land in Kategorien führen
1) zur Annulierung der Entscheidungen der
Agenturen der staatlichen Behörden und der Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung bezüglich der Gewährung oder Übertragung von Grundstücken auf
Bürger und juristische Personen;
2) zur Annulierung von Vereinbarungen über
Grundstücke;
3) zur Verweigerung der ordnungsgemäßen
staatlichen Registrierung von Rechten am Land oder zur Ungültigkeitserklärung
einer bereits vorgenommen Registrierung;
4) zur Haftbarmachung von Bürgern und
juristischen Personen für Fehler und Übertretungen.
Kapitel 5. Landwirtschaftliche Flächen
Artikel 22. Definition der
landwirtschaftlichen Flächen
1. Landwirtschaftliche Flächen sind für die
Produktion landwirtschaftlicher Güter, die Durchführung
landwirtschaftlich-wissenschaftlicher Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten
sowie der Errichtung der wichtigen Infrastruktur der Produktion bestimmt.
2. Land für landwirtschaftliche Zwecke umfaßt
a) Agrarland (anbaubar, ganzjährige
Plantagen; Weiden; u.ä.);
b) Land für andere landwirtschaftliche Zwecke
(Farmstraßen und Bahnen, Brachland, Schutzpflanzungen mit Ausnahme solcher, die
den Forsten zuzurechnen sind, Land der Farmgebäude und Höfe und vorübergehend
geschontes Land etc.).
3. Land für landwirtschaftliche Zwecke wird
zur Nutzung zugewiesen und als Eigentum übertragen
a) den Bürgern als Privatbauern für Obst-,
Gemüse-und Futtermittelanbau; die Schaffung von Weiden sowie die Schaffung von
Erzeugnissen landwirtschaftlicher Produktion;
b) den landwirtschaftlichen Unternehmen für
die Schaffung von Erzeugnissen landwirtschaftlicher Produktion;
c) den landwirtschaftlich-wissenschaftlichen
Forschungs- und Schulungseinrichtungen, den berufstechnischen und
allgemeinbildenden Schulen für Forschungs-und Lehrzwecke sowie zur
Unterstützung der Durchführung landwirtschaftlicher Experimente;
d) nicht-landwirtschaftlichen Unternehmen,
Einrichtungen und Organisationen, den Religionsgemeinschaften und
Bürgervereinigungen als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb;
4. Land für landwirtschaftliche Nutzung soll
nicht in Eigentum ausländischer Bürger, Staatenloser und ausländischer
gesetzlicher Subjekte oder ausländischer Staaten übertragen werden.
Artikel 23. Priorität der
landwirtschaftlichen Nutzung
1. Das für die landwirtschaftliche Nutzung
geeignete Land soll primär der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet werden.
2. Die Fragen der Geeignetheit von Land zur
landwirtschaftlichen Nutzung wird anhand der Daten des staatlichen
Landkatasters beantwortet.
3. Nicht als Agrarflächen genutztes Land oder
landwirtschaftlich genutztes Land niederer Qualität soll vorzugsweise zur
Errichtung von industriellen Firmen, Wohnobjekten, wirtschaftlichen Objekten
der Kommunen, Schienen- und Straßenwegen, Elektro- und Fernmeldeleitungen,
Pipelines sowie zu anderen, nicht der landwirtschaftlichen Produktion
zuzurechnenden Zwecken zugeordnet werden.
Artikel 24. Staatliche und kommunale
landwirtschaftliche Unternehmen u.ä.
1. Staatliche und kommunale
landwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen erhalten
Grundstücke aus dem staatlichen und kommunalen Boden für die dauerhafte Nutzung
zu wissenschaftlichen Forschungs- und Erziehungszwecken und zur Schaffung von
Erzeugnissen landwirtschaftlicher Produktion.
2. Staatliche und kommunale
landwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen dürfen die im
Eigentum von Bürgern und juristischen Personen sich befindlichen Grundstücke
leasen.
3. Im Falle der Liquidierung eines
staatlichen oder kommunalen Unternehmens, einer Einrichtung oder Organisation
wird das von diesen für die dauerhafte Nutzung gehaltene Land in Reserveland
umgewandelt oder wird anderen Bürgern oder juristischen Personen zur Nutzung gemäß
dem gewidmeten Zweck überlassen; die Leasingverträge über diese Grundstücke
werden beendet.
Artikel 25. Privatisierung staatlicher
Ländereien
1. Wird Land der staatlichen oder kommunalen
landwirtschatlichen Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen
privatisiert, sind die Landparzellen auf Angestellte, Rentner oder Pensionäre
dieser Unternehmen, Institutionen oder Organisationen durch jeweilige Zuteilung
von Landanteilen zu übertragen.
2. Die Entscheidung über die Privatisierung
von staatlichen oder kommunalen landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen
oder Organisationen wird von den Regierungskörperschaften oder den
Körperschaften der lokalen Selbsverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf
Verlangen der Angestellten dieser Unternehmen, Einrichtungen oder
Organisationen getroffen.
3. Zu übertragendes Land wird kostenlos in
das Eigentum der Angestellten und Ruheständler der staatlichen oder kommunalen
landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen
überschrieben.
4. Die Größe des in Privateigentum zu
überführenden Landes ist die Differenz zwischen dem Gesamtboden des den
landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen zur
dauerhaften Nutzung überlassenen Bodens und dem Land, welches in staatlichem
oder kommunalen Eigentum verbleibt (Forstfonds, Wasserfonds, Reservefonds).
5. Jeder Angestellte und Ruheständler dieser
Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen hat das garantierte Recht auf
Erhalt seines äußerlich erkennbaren und abgegrenzten Landanteils.
6. Zur Berechnung der Größe eines Landanteils
wird von der Gesamtfläche des landwirtschaftlich genutzten Landes, welche unter
dauerhafter Nutzung des Staates oder kommunaleigener landwirtschaftlicher
Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen stand, die Fläche des Landes
abgezogen, welches im Staats- oder Kommunaleigentum verbleibt. Die so
errechnete Größe des zur Privatisierung vorgesehenen Landes wird durch die Zahl
der Angestellten und Ruheständler dieser Unternehmen dividiert.
7. Der Wert und die Größe der Landanteile
werden im Kataster für die Arbeitnehmer und Ruheständler der betreffenden
Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen identisch und gleichmäßig
eingetragen.
8. Die Straßen innerhalb einer Farm,
Farmhöfe, Windschutzanlagen und andere Schutzpflanzungen,
Wasserverteilungsanlagen, Gewässer und ähnliche Einrichtungen können in
Einklang mit diesem Gesetz in das Eigentum von Bürgern, von früheren
Angestellten der staatlichen oder kommunalen landwirtschaftlichen Unternehmen,
oder in von diesen gegründeten landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen
oder Organisationen überführt werden.
9. Die Regierungskörperschaften oder
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung schaffen unter Abstimmung der
lokalen Gegebenheiten mit den Angestellten und Ruheständlern dieser
Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen eine Landreserve in Höhe von bis
zu 15 % des ständig genutzten Territoriums.
10. Die Landreserve ist Staats- oder
Kommunaleigentum und wird für die weitere Umverteilung und die Nutzung in
Einklang mit dem gewidmeten Zweck benötigt.
Artikel 26. Verwendung der Versorgungssysteme
Werden auf den in Folge der Privatisierung
staatlicher oder kommunaler Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen
zugeteilten Flächen Einzelner funktionierende Versorgungssysteme ausfindig
gemacht, sollen diese gemeinschaftlich auf der Basis einer Vereinbarung genutzt
werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Gericht.
Artikel 27. Rechte landwirtschaftlicher
Unternehmen u.a.
Landwirtschaftliche Unternehmen,
Einrichtungen und Organisationen sowie persönliche und einzelne Farmen, die
sich zu Vereinigungen und anderen legalen Organisationsverbänden vereinigt
haben, dürfen das Recht auf Beibehaltung ihrer Landparzellen geltend machen.
Artikel 28. Recht auf Agrarland
1. Landwirtschaftliche Unternehmen,
Einrichtungen und Organisationen staatlicher und kommunaler Art dürfen
Agrarland besitzen.
2. Das Recht auf Eigentum an Land dieser
Unternehmen kann durch Einlage der Landparzellen ihrer Gründer in den gesetzlichen
Fonds und durch Kauf und Verkauf, Schenkung, Tausch und andere zivilrechtliche
Vereinbarungen erworben werden.
3. Die Ausübung des Rechts auf Land durch die
oben erwähnten landwirtschaftlichen Unternehmen erfolgt entsprechend den
Gesetzen.
Artikel 29. Positionierung der Grundstücke
1. In der Liquidierungsversammlung der
landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen steht das
vorrangige Recht auf Erhalt von Landparzellen in der Nähe entsprechender
Siedlungsgebiete den in der Nähe dieser Siedlungen wohnenden Anteilseigentümern
zu.
2. Die Positionierung der Grundstücke soll
die Erfordernisse einer effektiven Organisation des Gebietes und der kompakten
Nutzung des Landes in Einklang mit Landesentwicklungsprojekten, genehmigt in der
Versammlung der Eigentümer der Landanteile, berücksichtigen.
Artikel 30. Folgen der Liquidierung
landwirtschaftlicher Unternehmen
1. Bei der Liquidation landwirtschaftlicher
Unternehmen soll das sich in ihrem Eigentum befindliche nicht landwirtschaftlich
genutzte Land in Einklang mit den Statuten dieser Unternehmen oder auf
Grundlage einer Übereinkunft der Eigentümer der Landanteile verteilt werden.
2. Im Staats- oder Kommunaleigentum stehende Grundstücke des von liquidierten landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen genutzten Landes werden dem Reserveland zugeordnet oder in Eigentum übertragen oder in Einklang mit diesem Gesetz genutzt.
Artikel 31. Land privater
landwirtschaftlicher Betriebe
1. Land einer privaten Farm kann bestehen aus
a) einem Grundstücke im Eigentum einer
privaten Farm als juristischem Subjekt;
b) Grundstücken im Eigentum privater Bürger,
die Mitglieder der privaten Farm sind;
c) einem Grundstück, das von einer privaten
Farm geleast wurde.
2. Bürger als Mitglieder einer privaten Farm
sind berechtigt zum freien Besitz von Grundstücken in der Größe eines
Landanteils außerhalb staatlichen und kommunaleigenem Landes.
Artikel 32. Privatisierung von Grundstücken
für Mitglieder landwirtschaftlicher Betriebe
1. Bürger der Ukraine erhalten als Mitglieder
von privaten Farmen kostenlos die in ihr Eigentum übertragenen Grundstücke in
der Größe des Landanteils von Mitgliedern der durch die betroffene Rada auf dem
Gebiet eingerichteten landwirtschaftlichen Unternehmen.
2. Die Regelung unter Nr. 1 dieses Artikels
gilt nicht für Bürger, die bereits früher das Recht auf einen Landanteil
erhalten haben.
Artikel 33. Grundstücke für persönliche
Farmen
1. Bürger der Ukraine dürfen Grundstücke zum
Betrieb einer persönlichen bäuerlichen Farm leasen oder im Eigentum haben.
2. Ausländische Staatsbürger und staatenlose
Personen dürfen Grundstücke als persönliche bäuerliche Farm leasen.
3. Land von persönlichen bäuerlichen Farmen
muß in Einklang mit dem Gesetz genutzt werden.
Artikel 34. Land für Futtermittelanbau und
Weiden
1. Bürger können Grundstücke für den
Futtermittelanbau und als Weideland leasen.
2. Die Körperschaften der Regierung sowie die
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung können öffentliches Weideland und
Futterland aus dem staatseigenen Land oder dem Land der territorialen
Gemeinschaft schaffen.
Artikel 35. Grundstücke für Obstgärten
1. Bürger der Ukraine können Eigentum oder
das Leasingrecht an den im Eigentum des Staates oder der Kommune stehenden Land
für den eigenen oder kollektiven Obstanbau erwerben.
2. Ausländische Staatsbürger oder staatenlose
Personen können Grundstücke für den eigenen oder kollektiven Obstanbau auf der
Basis eines Leasingvertrages nutzen.
3. Die für den Obstanbau vorgesehenen
Grundstücke können sowohl für die Pflanzung ganzjähriger Obstbäume wie für die
Erzielung landwirtschaftlicher Ernten verwendet werden; erlaubt ist auch der
Bau der hierfür benötigten Häuser, Gebäude und Nebengebäude.
4. Land in gemeinsamer Verwendung durch einen
Obstgartenverband steht im Eigentum des Verbandes. Land in gemeinsamer
Verwendung durch einen Obstgartenverband beinhaltet die durch Schutzstreifen,
Straßen, Auffahrten, Gebäuden, Geländen und anderen gemeinschaftlich genutzten
Objekten belegten Grundstücke.
5. Die Privatisierung der Grundstücke zu
Gunsten eines Bürgers, der Mitglied eines Obstgartenverbandes ist, wird ohne
die Zustimmung der übrigen Mitglieder dieses Verbandes durchgeführt.
6. Grundstücke von Obstgartenverbänden werden
in Einklang mit dem Gesetz und den Statuten dieses Verbandes genutzt.
Artikel 36. Grundstücke für Gemüsegärten
1. Einzelne Bürger und Verbände von Bürgern
können Grundstücke als Gemüsegärten aus dem staats- und kommunaleigenem Land
auf der Basis eines Leasingvertrages nutzen.
2. Die Pflanzung von ganzjährigen Obstbäumen
auf den für den Gemüseanbau vorgesehenen Grundstücken sowie die Errichtung
größerer Gebäude und Anlagen hierauf ist nicht gestattet.
3. Provisorische Gebäude für das Lagern der
Ausrüstung und den Schutz vor Schlechtwetter dürfen auf den für den Gemüseanbau
vorgesehenen Grundstücken errichtet werden. Nach Ablauf der Leasingzeit sind
die auf den als Garten gewidmeten Grundstücken errichteten provisorischen
Gebäude durch die Eigentümer auf deren Kosten zu entfernen.
Artikel 37. Grundstücke für
nicht-landwirtschaftliche Unternehmen
1. Private nicht-landwirtschaftliche
Unternehmen, Institutionen und Organisationen können Agrarland und Land anderer
Widmung für das Führen einer untergeordneten Landwirtschaft leasen.
2. Staatliche und nicht-landwirtschaftliche
Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen können Agrarland und Land anderer
Widmung für das Führen einer untergeordneten Landwirtschaft leasen.
Kapitel 6. Land für Wohn- und öffentliche
Gebäude
Artikel 38. Definition
Das Land für Wohn- und öffentliche Gebäude
beinhaltet Grundstücke innerhalb der besiedelten Gebiete, welche für Wohn- und
öffentliche Gebäude und Gelände und andere Objekte des Gemeingebrauchs genutzt
werden.
Artikel 39. Nutzung des Landes für Wohn- und
öffentliche Gebäude
Das Land für Wohn- und öffentliche Gebäude
wird in Einklang mit dem geltenden örtlichen Generalplan, anderen
Dokumentationen der Stadtbebauung, Landnutzungsplänen sowie den staatlichen
Standards und Normen sowie den regionalen und lokalen Bauvorschriften genutzt.
Artikel 40. Kostenlose Zuteilung von
Grundstücken an Bürger
Auf Grundlage einer Entscheidung der Regierungskörperschaften und der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung können Bürger der Ukraine kostenlos das Eigentums- oder das Leasingrecht an Grundstücken zum Bau eines Eigenheimes einschließlich Einrichtungen und Garagen im Rahmen dieses Gesetzes erhalten. Bürger können zu den oben genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken auch in einer diese Gratisnormen übersteigenden Anzahl in Einklang mit zivilrechtlichen Vereinbarungen erwerben.
Artikel 41. Zuweisung von Grundstücken für
Haus- und Garagenbau
1. Grundstücke in der duch die
Stadtplanungsdokumentation festgelegten Größe werden kostenlos den Haus- und
Garagenbaugenossenschaften übereignet oder auf Grundlage eines Leasingvertrages
zum Haus- und Garagenbau auf Grundlage der Entscheidung der staatlichen
Körperschaften oder der Körperschaften lokaler Selbstverwaltung überlassen.
2. Haus- und Garagenbaugenossenschaften können
Eigentum an Landparzellen auf Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung
erwerben.
Artikel 42. Grundstücke für Wohngebäude
1. Die Landparzellen des staats- oder
kommunaleigenen Wohnungsbaus mit dem dazugehörigen Gelände, den Bauten und
Objekten und den staats- und kommunaleigenen Nachbargebäuden und
Nachbargebieten werden den diese Objekte verwaltenden Unternehmen,
Organisationen und Institutionen zur dauerhaften Nutzung überlassen.
2. Sollte ein Wohngebäude im Privateigentum
eines Bürgers stehen, können die dazugehörigen Grundstücke kostenlos in das
Gemeinschaftseigentum eingelegt oder der Gemeinschaft zur dauerhaften Nutzung
zu bestimmten Vewendungsbedingungen überlassen werden.
3. Das Verfahren zur Nutzung der Grundstücke,
auf denen sich Wohnhäuser mit dem dazugehörigen Gelände sowie Nebengebäude
befinden, wird durch die Miteigentümer geregelt.
4. Die Größe und Zuschnitte der Grundstücke,
auf denen sich Wohnhäuser mit dem dazugehörigen Gelände sowie Nebengebäude
befinden, wird auf der Grundlage von Plänen zur Teilung des Landes auf dem
Gebiet eines Straßenblocks oder Kleindistrikts sowie der zuständigen
Landesentwicklungsplanung bestimmt.
Kapitel 7. Land für Naturschutzzwecke
Artikel 43. Beschreibung
Natur- und Umweltschutzgebiete schließen Parzellen
trockener Art sowie mit Wasserausdehnung einschließlich der natürlichen
Komplexe und Einrichtungen ein, welche einen Wert für den Naturschutz aufweisen
oder einen ökologischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, Freizeit- oder
anderen Wert haben und welche in Einklang mit der Gesetzgebung den Status von
Bereichen und Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes erhalten haben.
Artikel 44. Umfang der Natur- und
Umweltschutzgebiete
Natur- und Umweltschutzgebiete unschließen
natürliche Bereiche und Einrichtungen (nationale Naturparke, Biosphären,
regionale Landschaftsparks, Refugien, Naturmonumente, einzigartige
Terrainmerkmale) ebenso wie künstlich geschaffene Einrichtungen (botanische
Gärten, Parks, zoologische Gärten, Parks als Monumente der Park- und Gartenplanung).
Artikel 45. Verwendung der Natur- und
Umweltschutzgebiete
1. Land der Natur- und Umweltschutzgebiete
kann in staatlichem, kommunalem oder privatem Eigentum gehalten werden.
2. Das Verfahren zur Nutzung des Landes für
Natur- und Umweltschutz wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 46. Andere Naturschutzgebiete
1. Als Land für andere Naturschutzzwecke wird
betrachtet:
a) Grundstücke in Feuchtgebieten, welche
nicht den Forst- oder Wassergebieten zuzurechnen sind;
b) Grundstücke innerhalb der Grenzen
natürlicher Objekte mit bestimmtem wissenschaftlichem Wert.
2. Die Grenzen der Bereiche mit anderen
Naturschutzzwecken werden auf dem Boden durch Markierungen oder
Informationszeichen sichtbar gemacht.
3. Das Verfahren für den Gebrauch von Land
für andere Naturschutzzwecke wird durch Gesetz bestimmt.
Kapitel 8. Gesundheitsgebiete
Artikel 47. Gesundheits- und Erholungsgebiete
Gesundheits- und Erholungsgebiete sind
Ländereien mit natürlich-heilenden Eigenschaften, welche zur
Gesundheitsvorsorge oder Heilung der Bevölkerung genutzt werden können.
Artikel 48. Einschränkung anderer Tätigkeiten
1. Tätigkeiten, die dem Zweck der
Gesundheits- und Erholungsbiete widersprechen oder negative Folgen für die
natürliche Heilfunktion dieser Gebiete haben können, sind auf diesem Land
verboten.
2. Hygienische (berghygienische)
Schutzbezirke und Zonen sind in Gebieten mit heilmittelfördernden Bereichen und
Mineralquellen einzuführen.
3. Innerhalb der Grenzen eines hygienischen
(berghygienischen) Schutzbezirkes ist jede Eigentumsübergabe oder
Nutzungsüberlassung von Landparzellen an Unternehmen, Einrichtungen,
Organisationen und Bürger unzulässig, sofern diese im Widerspruch zu den
Gesundheits- und Erholungsfunktionen dieses Gebietes steht.
Artikel 49. Nutzung der Gesundheitsgebiete
1. Gesundheits- und Erholungsgebiete können
in staatlichem, kommunalem oder Privateigentum gehalten werden.
2. Das Verfahren für die Nutzung von
Gesundheits- und Erholungsgebieten wird durch das Gesetz bestimmt.
Kapitel 9. Freizeitgebiete
Artikel 50. Definition
Freizeitgebiete beinhalten Land, welches für
die Organisation der Erholung der Bevölkerung, den Tourismus sowie die
Durchführung von Sportveranstaltungen genutzt wird.
Artikel 51. Bestandteile der Freizeitgebiete
Freizeitgebiete umfassen Landparzellen in
Grüngürteln und innerhalb grüner Bepflanzungen in Städten und anderen
Siedlungen mit Bildungswanderwegen und ökologischen Pfaden, markierten
Strecken; Landparzellen mit lokalen Freizeiteinrichtungen, Ruhehäusern,
Bewegungs- und Sportstätten, Touristenbasen, Camps, Yachtklubs, Camping- und
Zeltplätzen, Fischerei- und Jagdgebäuden, Wanderstationen für Kinder, Kinder-
und Sportstätten sowie ähnlichen Einrichtungen; Parzellen für die Errichtung
von Datschen und ähnlicher, der Erholung dienender Einrichtungen.
Artikel 52. Nutzung der Erholungsgebiete
1. Erholungsgebiete dürfen im staatlichen,
kommunalen oder privaten Eigentum stehen.
2. Tätigkeiten, die dem Zweck des
Erholungsgebietes zuwiderlaufen oder negative Auswirkungen auf den Gebietscharakter
haben, sind zu verhindern.
Kapitel 10. Historische und kulturelle
Gebiete
Artikel 53. Bestandteile der historischen und
kulturellen Gebiete
Historische und kulturelle Gebiete umfassen
Land mit folgenden Einrichtungen:
a) historische und kulturelle Reservate,
Museen, Parkdenkmäler, zivile und militärische Grabdenkmäler, Gräber,
historische und kulturelle Einrichtungen, Häuser, Gebäude und Gedenkstätten als
Ausdruck historischer Ereignisse;
b) altertümliche Siedlungen,
Begräbnismonumente, altertümliche Friedhöfe, historische Skulpturen und
Megalithen, alte Schlachtfelder, Festungsruinen, Militärlager, Siedlungen und
Stationen, Parzellen mit einer historisch-kulturellen Schicht von
Befestigungen, Erdwällen, Produktionen, Kanälen und Straßen;
c) architektonische Körper und Komplexe,
historische Zentren und Nachbarschaften, Plätze, Ruinen von alten Städten,
Siedlungsbauten und Planungen, beachtliche zivile, industrielle, militärische
und religiöse Architektur; volkstümliche Baukunst, Gärten- und Parkkomplexe,
Hintergrundstrukturen.
Artikel 54. Nutzungsregelungen
1. Das Land der historischen und kulturellen
Gebiete darf sich im Eigentum des Staates, der Kommunen oder Privater befinden.
2. Um die historischen und kulturellen
Stätten, Parkdenkmäler, Begräbnisstätten, archäologischen und architektonischen
Landschaftskomplexe herum werden Schutzzonen eingerichtet. In diesen Zonen sind
Tätigkeiten, welcher der Eigenart des Gebietes sowie den Nutzungsbedingungen
zuwiderlaufen, verboten.
3. Das Verfahren zur Nutzung der historischen
und kulturellen Gebiete wird durch Gesetz bestimmt.
Kapitel 11. Forstgebiete
Artikel 55. Definition
1. Forstgebiete sind mit Wald bepflanzte
Ländereien sowie nicht mit Wald bepflanzte Ländereien, welche jedoch für
Forstzwecke genutzt werden sollen.
2. Forstgebiete erstrecken sich nicht auf
folgende Ländereien:
a) Grünpflanzungen innerhalb der Grenzen
besiedelter Gebiete, welche nicht als Forstgebiete charakterisiert worden sind;
b) Feldschutzstreifen, Schutzbepflanzungen
mittels Bäumen entlang Eisenbahnschienen, Autobahnen, Kanalrändern,
wassertechnische Konstruktionen und Gewässer;
c) isolierte Bäume und Baumgruppen, Dickichte
und Gebüsch auf landwirtschaftlichen Gebieten, Besitztümer, Haushalte, Datschen
und Gartenparzellen.
Artikel 56. Eigentum an Forstgebieten
1. Forstgebiete dürfen im staatlichen,
kommunalen oder Privateigentum stehen.
2. Aufgrund einer Entscheidung der
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung sowie der staatlichen
Körperschaften dürfen Bürger und juristische Personen kostenlos das Eigentum an
geschlossenen Landparzellen des Fortgebietes in einer Größe von bis zu 5 Hektar
als Ergänzung privater, persönlicher und anderer Farmen erhalten.
3. Bürger und juristische Personen dürfen in
der vorgesehenen Weise Eigentum an Grundstücken mit verschlechteter
Aufforstqualität und geringproduzierender Eigenschft erwerben.
Artikel 57. Verwendung von Forstgebieten
1. Grundstücke in Forstgebieten dürfen auf
Grundlage einer Entscheidung der staatlichen Körperschaften oder lokalen
Selbstverwaltungskörperschaften zur dauerhaften Nutzung durch spezielle
staatliche oder kommunaleigene Forstunternehmen wie auch im Wege des Leasings
zur Nutzung durch andere Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, welche
besondere Forsteinheiten geschaffen haben, bestimmt werden; und zwar zu
Forstzwecken, für die Durchführung einer Forstwirtschaft, für die besondere
Nutzung der Forstressourcen und für Jagd-, kulturelle- und gesundheitliche
Zwecke sowie zur Erholung, Sport, Wanderung, wissenschaftlichen Forschung und
ähnlichem.
2. Das Verfahren zur Nutzung von
Forstgebieten wird durch Gesetz bestimmt.
Kapitel 12. Gewässergebiete
Artikel 58. Zusammensetzung der
Gewässergebiete
1. Gewässergebiete sind Ländereien, die
bedeckt sind von
a) Meeren, Flüssen, Seen, Reservoirs, anderen
Gewässern, Sümpfen sowie Inseln;
b) Küstenschutzstreifen entlang den Meeren,
Flüssen und Wasserbecken;
c) wassertechnischen und
Wasserleitungseinrichtungen, Kanälen sowie Land, welches als technologisch
geschützter Streifen hiervon gekennzeichnet ist;
d) Ufer- und Küstenstreifen der Wasserwege.
2. Zwecks Schaffung einer günstigen
Verwaltung der Wasserobjekte werden entlang den Meeren, Seen, Reservoirs und
anderen Wasserbecken Wasserschutzzonen in der durch die Landnutzungspläne
bestimmten Größe eingerichtet.
Artikel 59. Das Recht an Gewässergebieten
1. Land der Gewässergebiete können sich im
staatlichen, kommunalen oder Privateigentum befinden.
2. Aufgrund einer Entscheidung der
staatlichen Körperschaften oder der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung
dürfen Bürger und juristische Personen begrenzte natürliche Wasserkörper bis zu
3 Hektar der Gesamtfläche in ihr Eigentum nehmen. Die Eigentümer dürfen
Fischerei betreiben sowie nichtrostende und künstliche Wasserbassins unter
Beachtung des vorgesehenen Landschafszweckes anlegen.
3. Ländereien der Gewässerschutzgebiete
dürfen aufgrund einer Entscheidung der staatlichen Körperschaften sowie der
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung staatlichen Wasserverwaltungsorganisationen
zur dauerhaften Nutzung zwecks Instandhaltung der Wasserobjekte,
Küstenschutzstreifen, technologischen Schutzstreifen, Küstenstreifen für
Wasserwege sowie der wassertechnischen Einrichtungen u.ä. überlassen werden.
4. Ländereien der Gewässergebiete können
durch die staatlichen Körperschaften oder die Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung durch Leasingsvertrag auf Bürger und juristische Personen
übertragen werden; und zwar Parzellen der Küstenschutzstreifen, der
technologischen Schutzstreifen und Umgebungsstreifen der Wasserwege ebenso wie
Seen, Reservoirs, andere Becken, Sümpfe und Inseln zur Futtermittelernte, für
Fischereibedürfnisse, für Kultur- und Gesundheitszwecke, zwecks Erholung, Sport
und Wanderung, für die wissenschaftliche Forschung usw.
5. Nach den mit den Eigentümern und Nutzern
von Gewässergebieten getroffenen Vereinbarungen sollen die Grundstücke für die
Fischerei genutzt werden.
Artikel 60. Uferschutz
1. Entlang Flüssen, Meeren und Seen,
Reservoirs und anderen Becken werden Landparzellen für die Küstenschutzstreifen
innerhalb der Grenzen der Wasserschutzzonen vergeben; und zwar zum Schutz der
Wasserkörper vor Verschmutzung sowie zum Erhalt der Wasserreinheit.
2. Küstenschutzstreifen werden entlang beider
Seiten der Flüsse sowie um Wasserbecken herum bis zur Wassergrenze für
bestimmte Zeiten mit folgenden Breiten eingerichtet:
a) 25 Meter für kleine Flüsse, Buchten und
Ströme wie auch Teiche mit einer kleineren Fläche als 3 Hektar;
b) 50 Meter für mittelbreite Flüsse, sich auf
ihnen befindlichen Reservoirs, Wasserbecken sowie Teiche mit einer Fläche von
mehr als 3 Hektar;
c) 100 Meter für große Flüsse, sich auf ihnen
befindliche Reservoirs und Seen.
Übersteigt die Neigung mehr als 3 Grad, wird
die minimale Breite des Küstenschutzstreifens verdoppelt.
3. Die Größe und Grenzen der
Küstenschutzstreifen entlang der Meere und um die Meeresbuchten und Mündungen
herum wird in Einklang mit den Landnutzungsplänen sowie - innerhalb der
Stadtgrenzen- , unter Beachtung der Baudokumentationen bestimmt.
Artikel 61. Verwendungseinschränkungen
1. Küstenschutzstreifen sind naturschützende
Gebiete, verwaltet von der Leitung der begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeit.
2. Verboten sind folgende Tätigkeiten
innerhalb der Küstenschutzstreifen entlang der Flüsse, den Wasserkörpern und
den Inseln:
a) Umpflügung des Bodens sowie Gartenbau und
Gemüseanbau;
b) die Lagerung und Nutzung von Pestiziden
und Dünger;
c) Installation von Sommerfeedlots;
d) die Errichtung von Strukturen wie Basen,
Datschen, Friedhöfen, Viehgrabstätten, Filterungsfeldern u.ä.;
e) das Waschen und die Instandhaltung von
Transportfahrzeugen;
3. Objekte, die sich innerhalb der
Küstenschutzstreifen befinden, können in Betrieb gesetzt werden, sofern der
Schutzzweck nicht verletzt wird. Die für die Inbetriebsetzung ungeeigneten
Objekte sowie jene, die der Durchführung der wirtschaftlichen Aktivitäten
zuwiderlaufen, sind aus den Küstenschutzstreifen zu entfernen.
4. Die Durchführung wirtschaftlicher
Tätigkeit auf den Landparzellen der Küstenschutzstreifen entlang von Flüssen,
Wasserkörpern und Inseln wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 62. Nicht erlaubte Handlungen
1. Die folgenden Handlungen sind innerhalb
der Küstenschutzstreifen entlang von Meeren, Buchten und Mündungen sowie Inseln
verboten:
a) die Vorbereitung von Einrichtungen für
Haus- oder Industriemüllprodukte sowie von Abwasserbereichen;
b) die Vorbereitung von Sickergruben für
Haus- und Industrieabwasser, welche ein Volumen von mehr als 1 Kubikmeter
innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden erreicht;
c) die Anbringung von Filteranlagen sowie
anderer Vorrichtungen für den Empfang und die Einleitung flüssiger
Abfallprodukte;
d) die Lagerung virulenter Pestizide.
2. Die Durchführung der wirtschaftlichen
Tätigkeiten auf den Parzellen der Küstenschutzstreifen entlang der Meere,
Buchten, Mündugen und Inseln wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 63. Technologische Schutzstreifen
1. Für operative Vorhaben und zum Schutz der
Abwasser- und Bewässerungskanäle sowie der wassertechnischen und wassermeteorologischen
Konstruktionen sowie der Wasserbecken und Flüsse vor Verschmutzung, Schäden und
Zerstörung werden die Landparzellen an den Flußufern zur Schaffung
technologischer Schutzstreifen mit spezieller Nutzungsanweisung zugeteilt.
2. Die Größe der technologischen
Schutzstreifen sowie die Nutzungsanweisungen werden im Landesentwicklungsplan
festgesetzt bzw. entwickelt.
3. Grundstücke innerhalb der technologischen
Schutzstreifen sollen zum Schutz vor Wasser mit Schutzwäldern bepflanzt werden;
sie sollen ferner mit uferverstärkenden und nicht rostenden wassertechnischen
Konstruktionen, Gebäuden, Fähren u.ä. versehen werden.
Artikel 64. Küstenstreifen von Wasserstraßen
1. Küstenstreifen werden entlang der
schiffbaren Wasserstraßen außerhalb besiedelter Gebiete zur Sicherung und
Unterstützung des Schiffsverkehrs geschaffen.
2. Die Größe der Wasserstraßenküstenstreifen
wird durch den in üblicher Weise festgelegten Landesentwicklungsplan bestimmt.
3. Das Verfahren zur Schaffung der
Wasserstraßenküstenstreifen und deren Nutzung wird vom Ministerkabinett der
Ukraine festgelegt.
Kapitel 13. Flächen für Industrie, Transport
usw.
Artikel 65. Definitionen
1. Flächen für Industrie, Transport,
Kommunikation, Energie, Verteidigung und andere Zwecke sind Grundstücke, auf
welchen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen ihre jeweiligen
Tätigkeiten gemäß dem Landwidmungszweck durchführen.
2. Das Verfahren zum Gebrauch von
Grundstücken für Industrie, Transport, Kommunikation, Energie, Verteidigung und
andere Zwecke wird gesetzlich vorgeschrieben.
Artikel 66. Industrieland
1. Industrieland sind Grundstücke, die für
den Einsatz und die Arbeit der Grund-, Haupt-, Hilfs- und untergeordneten
Gebäude und Strukturen von Industriebetrieben, Bergbaubetrieben,
Transportunternehmen und anderen Unternehmen; deren Straßenverbindungen,
Infrastruktur, Verwaltungs- und Lagereinrichtungen sowie sonstigen Strukturen
vorgesehen sind.
2. Industrieland kann sich im Staats-,
Kommunal- oder Privateigentum befinden.
3. Die Größe der für diese Zwecke
vorgesehenen Landparzellen wird in Einklang mit den staatlichen Normen und
Bebauungsplänen festgelegt; ihre Zuweisung soll unter Berücksichtigung der
Genehmigung für die geplante Nutzung erfolgen.
4. Die für den mit der Verwendung von
Bodenschätzen verbundenen Bedarf genutzten Grundstücke werden erst gewidmet,
nachdem das Recht auf den Gebrauch der Bodenschätze im vorgesehenen Verfahren
registriert worden ist sowie die Wiederherstellung des Landes nach Ablauf der
Nutzungszeit gemäß einem genehmigten Plan geregelt worden ist.
Artikel 67. Transportgebiete
1. Gebiete für Transport sind Grundstücke,
die den Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen von Bahn und
Motortransport sowie deren Straßeninfrastruktur, den Transporten via Meer,
Fluß, Luft, Pipelines und elektrischen Straßenfahrzeugen gewidmet wurden; mit
der Möglichkeit der Herstellung, Reparatur und Entwicklung der
Transportobjekte.
2. Gebiete für Transport können im Staats-,
Gemeinde- oder Privateigentum stehen.
Artikel 68. Gebiete für Eisenbahntransporte
Gebiete für Eisenbahntransporte sind
Grundstücke der technologischen Schutzeinrichtungen und Streifen für die
Eisenbahnen unterhalb der Schienenkörper und ihrer Einrichtungen, Stationen mit
den erforderlichen Gebäuden und Energieleitungen; mit Einrichtungen für
Lokomotiven, Autos, die Streckenpflege; Fracht- und Passagiereinrichtungen,
Signale und Kommunikationseinrichtungen, Wasserversorgung, Kanalisation,
Schutzpflanzungen, Dienstleistung- und Bereitschaftsobjekte und andere
Vorrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des Eisenbahntransportes wichtig
sind.
Artikel 69. Gebiete für Seetransport
1. Flächen für den Seetransport sind Gebiete
unter
a) Seehäfen mit Dämmen, Standorten, Piers,
Docks, Stationen, Gebäuden, Strukturen, Ausrüstung sowie Einrichtungen für den
allgemeinen Hafen- und Schiffsverkehr;
b) Wassermaschinensystemen und
Navigationseinrichtungen, Anlegeplätzen, Läden, Basen, Warenhäusern,
Funkzentralen, Servicebereitschaften und anderen Serviceeinheiten;
2. An den Hafen- und Kanaleingängen können
Eingänge zu Brücken, Kabelleitungen und Luftübergängen, Wassersammelbecken und
anderen Objekten unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen als Art des
Landgebrauchs bestimmt werden.
Artikel 70. Gebiete für Flußtransporte
Flächen für den Transport über Flüsse umfaßt
das für folgende Zwecke belegte Land:
a) Häfen, spezielle Docks, Piers und
Stauwasser mit allen für die Versorgung des Flußtransportes wichtigen
technischen Strukturen;
b) Passagierhäfen, Pavillons und Piers;
c) schiffbare Kanäle; Strukturen für
Navigation, Energie und Wassertechnik sowie technische Wartungsgebäude;
d) uferstabilisierende Vorrichtungen und
Pflanzungen;
e) Datenübertragungsknoten, Radiozentren und
Rundfunkstationen;
f) Gebäude, Ufernavigationsmarkierungen und andere Vorrichtungen für die Betreuung der Wasserwege; Schiffsreparaturanlagen, Reparatur- und Ersatzteilvorrichtungen, Läden, Anlegeplätze, Trockendocks und Reparaturdocks, Warenhäuser, Nebeneinrichtungen, Bereitschaftsservice und andere Einrichtungen, welche den Betrieb des Flußtransportweges gewährleisten.
Artikel 71. Gebiete für den Autotransport
1. Autotransportflächen sind die Grundstücke
unterhalb von Gebäuden und Einrichtungen für Energie, Garagen, Tankstellen,
Endstationen für Busse, Bushaltestellen, Leitungen, Service und Technik,
KfZ-Instandsetzungsstellen, Gasstationen, Motortransportunternehmen,
Autoreparaturstätten, Frachtumladestationen, Containerstellen und
Rangiergebiete; ebenso die Grundstücke für den Bereitschaftsservice sowie andere,
im Zusammenhang mit Autotransport stehende Objekte.
2. Flächen für Straßenleitungskörper sind
Grundstücke unterhalb der Straßen, Bürgersteige, Straßenbelege, zur Zierde
dienende Grünflächen, Kabeltunnel, Brücken, Tunnels, Straßenkreuzungen,
Wasserwerke, Stützmauern sowie andere Straßenkonstruktionen in den
technologischen Schutzstreifen; ebenso Ausrüstung und Einrichtungen außerhalb
der Grenzen vergebener Streifen, sofern die sich hierauf befindliche Ausrüstung
das Funktionieren der Autostraßen sichert, namentlich
a) parallele Entlastungsstraßen, Fährdienste,
Anlagen und Konstruktionen und Rampen für den Schutz vor Schnee und Lawinen;
b) Parkplätze und Ruhebuchten, Unternehmen
und Subjekte für den Straßenservice;
c) Straßenservicegebäude auch stabiler Art sowie
Einrichtungen mit Produktionsstätten;
d) Schutzpflanzungen.
Artikel 72. Gebiete für Flugtransport
1. Flächen für den Flugtransport sind die
Grundstücke für
a) Flughäfen, Start- und Landeplätze,
eingegrenzte Bereiche für die Luftverkehrs-, Funk- und Landekontrolle, die
Reinigung und andere Funktionen; für den Service und technische Bereiche mit
Gebäuden und Strukturen für den Flugtransportbetrieb;
b) Helikopterstationen und Landefelder, den
Service und die technischen Bereiche mit allen Gebäuden und Strukturen;
c) zivile Fluggerätreparaturstätten,
Landeplätze, Hubschrauberfelder, Wasserflugzeugfelder und andere Felder für den
Luftfahrtbetrieb;
d) Serviceeinrichtungen zur Sicherstellung
des Lufttransportes.
2. In Nachbarschaft eines Flugfeldes kann in
Einklang mit dem Gesetz eine andere Art der Landnutzung eingeführt werden.
Artikel 73. Gebiete für Pipelines
1. Flächen für Pipelines sind unterhalb wie
auch oberhalb des Bodens mit unterirdischen oder oberirdischen Leitungen.
2. Entlang unterirdischer oder oberirdischer
Pipelines werden Schutzzonen eingerichtet.
Artikel 74. Flächen für Elektroleitungen
Flächen für die städtischen Elektroleitungen
sind Grundstücke unterhalb der Gleise von Straßenbahnen, U-Bahnen, Seilbahnen
und deren Bahnhöfen, Schwebebahnen sowie unterhalb von Rolltreppen,
Draisinenwegen und Oberleitungsbussen sowie den entsprechenden Depots, ferner
Grundstücke der Autoreparaturwerkstätten, der Ausrüstung der Energie- und
Schienenabteilungen, der Signale und Kommunikationsmittel und des ständigen
Services sowie anderer, für die Sicherung des städtischen
Elektrizitätstransportes wichtiger Objekte.
Artikel 75. Flächen für Telekommunikation
1. Flächen für die Kommunikation unschließen
die für die Arbeit der drahtlosen Telekommunikation, der Kabeltelefone sowie
Telegraphenleitungen und Satelliten gewidmeten Grundstücke.
2. Die Flächen für Kommunikation können im
staatlichen, kommunalen oder Privateigentum stehen.
3. Um drahtlose, über- oder unterirdische
Kommunikationsleitungen außerhalb besiedelter Gebiete sowie um ausstrahlende
TV- und Radiosender sowie Relaisstationen werden Schutzzonen eingerichtet.
Artikel 76. Flächen für Kraftwerksleitungen
1. Flächen unter Kraftwerksleitungen
unschliessen das Land für die Erzeugung von Strom durch Kernkraftwerke,
Thermalkraftwerke, Wasserkraftwerke, Windkraftwerke, Solaranlagen sowie andere
Quellen und den Transport desselben zu den Verbrauchern.
2. Land für Energiesystem kann sich im
staatlichen, kommunalen oder Privateigentum befinden.
3. Entlang der Stromversorgungsleitungen sind
Schutzzonen einzurichten.
Artikel 77. Flächen für Verteidigung
1. Flächen für Verteidigung sind Grundstücke,
die dem Einsatz und der Bereitschaft militärischer Einheiten, Einrichtungen,
Militärakademien, Unternehmen und Organisationen der bewaffneten Streitkräfte
der Ukraine oder anderer, in Einklang mit der Gesetzgebung der Ukraine
geschaffenen militärischen Formationen und internationalen Truppen gewidmet
sind.
2. Flächen für die Verteidigung können im
staatlichen oder kommunalen Eigentum stehen.
3. Sofern erforderlich, werden um
militärische und andere Verteidigungsobjekte herum Schutz-, Verteidigungs- und
andere Zonen mit besonderen Benutzugsbedingungen geschaffen.
4. Das Verfahren für den Gebrauch der
Verteidigungsflächen wird durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt III. Das Recht auf Land
Kapitel 14. Eigentumsrecht
Artikel 78. Der Inhalt des Eigentumsrechts
1. Das Landeigentumsrecht ist das Recht, Land
zu besitzen, zu verwenden und zu veräußern.
2. Das Landeigentumsrecht wird auf Basis der
Verfassung der Ukraine, dieses Gesetzes und anderer, in Einklang mit diesen
Vorschriften stehenden Gesetzen erworben und ausgeübt.
3. Das Land in der Ukraine kann sich im
staatlichen, kommunalen oder Privateigentum befinden.
4. Eine Restitution von Landparzellen
zugunsten Einzelner oder deren Erben, welche das Land vor dem 15. Mai 1992
(Verfassungstag) besessen haben, findet nicht statt.
Artikel 79. Grundstücke als Objekte des
Eigentumsrechts
1. Das Grundstücke ist Teil der Oberfläche
des Landes mit feststehenden Grenzen, einem bestimmten Standort und definierten
Rechten.
2. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück
bezieht sich innerhalb dessen Grenzen auf die Oberfläche, die Wasserkörper,
Wälder und sonstigen sich hierauf befindlichen Gewächse.
3. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück
bezieht sich insoweit auf den Raum über und unter der Oberfläche, als dieser in
Höhe und Tiefe für den Bau eines Hauses, eines Industriegebäudes und anderer
Konstruktionen und Bauten benötigt wird.
Artikel 80. Subjekte des Eigentumsrechts
Subjekte des Landeigentumsrechts sind:
a) hinsichtlich des Landes im Privateigentum:
Bürger und juristische Personen;
b) hinsichtlich des Landes im kommunalen
Eigentum: Territorialgemeinschaften, welche ihre Rechte direkt oder durch die
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung ausüben;
c) hinsichtlich des Landes im Staatseigentum: die für die Rechtsausübung maßgeblichen Körperschaften der Staatsgewalt.
Artikel 81. Erwerb durch Bürger
1. Bürger der Ukraine können
Eigentum an Grundstücken auf folgenden Grundlagen erwerben:
a) durch Kauf-, Schenkungs- oder
Tauschvertrag oder durch andere zivilrechtliche Vereinbarungen;
b) durch kostenlose Übertragung
von staatlichen oder kommunalen Parzellen;
c) durch Privatisierung der
bereits den Empfängern vorher zum Gebrauch überlassenen Landparzellen;
d) mittels Erbschaft;
e) als Folge der Zuweisung eines
Landanteils an einer Bodengesellschaft.
2. Ausländische Bürger und
Staatenlose können Eigentum an nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken erwerben,
welche innerhalb der Grenzen besiedelter Gebiete liegen; entsprechendes gilt
für außerhalb besiedelter Gebiete liegende Grundstücke, auf denen sich
unbewegliches Privateigentum dieser Personen befindet.
3. Ausländische Staatsbürger und
Staatenlose können unter Beachtung von Nr. 2 des vorstehenden Absatzes in
folgender Weise Eigentum an Grundstücken erwerben:
a) durch Erwerb mittels Kauf-,
Schenkungs- oder Tauschvertrag oder anderer zivilrechtlicher Vereinbarungen;
b) durch Aufkauf von
Landparzellen, auf welchen sich ihr unbewegliches Eigentum befindet;
c) mittels Erbschaft.
4. Die von ausländischen Bürgern
oder Staatenlosen im Wege einer Erbschaft erworbenen landwirtschaftlichen
Grundstücke sind innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr zu veräußern.
Artikel 82. Eigentumsrechte
juristischer Personen
1. Die von Bürgern der Ukraine
oder von anderen ukrainischen juristischen Personen gegründeten juristischen
Personen können Eigentum an Grundstücken zur Ausübung ihrer unternehmerischen
Tätigkeiten auf folgende Weise erwerben:
a) durch Kauf-, Tausch- oder
Schenkungsvertrag oder andere zivilrechtliche Vereinbarung;
b) durch Einlage von Grundstücken
der Subjektsgründer in das Stammvermögen des Unternehmens;
c) mittels Erbschaft;
d) durch andere gesetzlich beschriebene
Gründe.
2. Ausländische juristische
Personen können das Eigentumsrecht an nicht landwirtschaftlichen Grundstücken
in folgender Weise erwerben:
a) durch Kauf des innerhalb der
Grenzen besiedelter Gebiete liegenden Grund- bzw. unbeweglichen Besitzes zur
Errichtung von Bauobjekten zur Durchführung einer unternehmerischen Tätigkeit
in der Ukraine;
b) durch Kauf des außerhalb der
Grenzen besiedelter Gebiete liegenden Landes im Falle des Erwerbs des
unbeweglichen Besitzes.
3. Die unter Beteiligung ausländischer
legaler Subjekte und natürlicher Personen gegründeten Joint-Venture-Unternehmen
können das Eigentum an nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken gemäß den
Nummern 1 und 2 dieses Artikels unter Beachtung der in diesem Gesetz bezüglich
ausländischer gesetzlicher Subjekte getroffenen Verfahrensweise erwerben.
4. Die von ausländischen
juristischen Subjekten geerbten landwirtschaftlichen Grundstücke sind innerhalb
eines Zeitraumes von einem Jahr zu veräußern.
Artikel 83. Eigentumsrechte
territorialer Kommunen
1. Das sich im Eigentum eines
Dorfes, einer Siedlung oder im Eigentum städtischer territorialer Kommunen
befindliche Land steht im kommunalen Eigentum.
2. Im kommunalen Eigentum
befindet sich das innerhalb der Grenzen des Siedlungsgebietes liegende Land mit
Ausnahme des sich im Privat- oder staatlichen Eigentum befindlichen Landes,
sowie außerhalb ihrer Grenzen liegende Grundstücke, auf welchen sich
kommunaleigene Objekte befinden.
3. Folgendes kommunaleigenes Land
kann nicht in Privateigentum überführt werden:
a) im Gemeinschaftsgebrauch
stehendes Land eines besiedelten Gebietes (Plätze, Straßen, Auffahrten,
Autostraßen, Landstraßen, Dämme, Strände, Parks, Gärten, Boulevards, Friedhöfe
sowie Bereiche für die Abfallbeseitigung und Erholung);
b) das unterhalb der
Schienenwege, der Fernstraßen, der Lufttransporteinrichtungen sowie der
Pipelines liegende Land;
c) Land für Natur- und
Umweltschutzgebiete, unterhalb historischer und kultureller Objekte und
Gesundheitsschutzeinrichtungen; sowie Grundstücke von außergewöhnlichem
ökologischen, gesundheitsbewahrenden, wissenschaftlichen, ästhetischen und
kulturhistorischen Wert; das Gesetz kann abweichendes vorsehen;
d) Grundstücke in Forstgebieten,
sofern sie nicht den Ausnahmeregelungen dieses Gesetzes unterliegen;
e) Gewässergebiete, sofern sie
nicht den Ausnahmeregelungen dieses Gesetzes unterliegen;
f) die für die Angelegenheiten
der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung benötigten Grundstücke;
4. Territoriale Gemeinschaften
erwerben Land als Kommunaleigentum in folgender Weise:
a) durch Übertragung des im
Staatseigentum stehenden Landes auf sie;
b) durch die im öffentlichen
Interesse liegenden Zwangsveräußerungen von Eigentümern von Landparzellen;
c) mittels Erbschaft;
d) durch Erwerb auf Grundlage
eines Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrages oder einer anderen
zivilrechtlichen Vereinbarung;
e) durch andere, gesetzlich
vorgesehene Gründe.
5. Dörfer, Siedlungen und andere
territoriale Gemeinschaften können die gemeinsame Nutzung der im
Kommunaleigentum stehenden Grundstücke vereinbaren. Solche Grundstücke sollen
durch die Rayons oder Oblast-Räte verwaltet werden.
Artikel 84. Eigentumsrecht des
Staates
1. Alles Land der Ukraine,
welches sich nicht im Kommunal- oder Privateigentum befindet, gilt als staatseigen.
2. Der Erwerb von und die
Ausübung des staatlichen Eigentumsrechts an Grundstücken erfolgt durch den
Staat, vertreten durch das Ministerkabinett der Ukraine, den Ministerrat der
Autonomen Republik der Krim, durch die Oblaste sowie die Städte Kiew und
Sewastopol, und durch die Rayonverwaltungen; jeweils in Einklang mit dem
Gesetz.
3. Folgendes sich im staatlichen
Eigentum befindliche Land darf nicht in Kommunaleigentum übertragen werden:
a) Land der Kernenergieanlagen
sowie der Weltraumforschung;
b) die dem nationalen
Verteidigungssystem zuzuordnenden Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke für
sozial-kulturelle, industrielle und wohnungsbauliche Zwecke;
c) Naturschutzgebiete sowie
Parzellen mit Objekten von kulturhistorischem Wert oder von nationaler
staatlicher Bedeutung;
d) Flächen unterhalb von
Gewässergebieten von staatshoheitlicher Bedeutung;
e) die für die Arbeit der
Obersten Rada der Ukraine, des Präsidenten der Ukraine, dem Ministerkabinett
der Ukraine und anderer staatlicher Körperschaften benötigten Grundstücke;
ebenso die Flächen der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Ukraine sowie
der untergeordneten wissenschaftlichen Akademien;
f) die als Folge der
Nuklearkatastrophe von Tschernobyl zu entvölkernden und nicht besiedelbaren
Grundstücke;
g) Grundstücke, die der
staatseigenen Berufsausbildung oder einer Vereinigung von
Forschungseinrichtungen mit spezieller Zielrichtung, wie der Agrarindustrie
oder der Erziehung, dienen.
4. Folgendes im Staatseigentum
stehende Land darf nicht in Privateigentum übertragen werden:
a) Land der Kernenergieanlagen
sowie der Weltraumforschung;
b) das sich unter Schienenwegen
und Autobahnen befindliche Land sowie Land der staatseigenen
Luftverkehrsanlagen sowie des Pipeline-Betriebes;
c) das dem nationalen Verteidigungssystem
zugeordnete Land;
d) Naturschutzgebiete und
anderes, für den Naturschutz vorgesehenes Land ebenso wie staatseigene Gebiete
und Objekte mit besonderem staatlichen Wert für die Umwelt, Gesundheit, die
Wissenschaft, Ästhetik sowie die Kulturgeschichte.
e) Forstgebiete mit Ausnahme der
in diesem Gesetz bestimmten Fälle;
f) Gewässergebiete mit Ausnahme
der in diesem Gesetz bestimmten Fälle;
g) die für die Arbeit der
Obersten Rada der Ukraine, des Präsidenten der Ukraine, dem Ministerkabinett der
Ukraine und anderer staatlicher Körperschaften benötigten Grundstücke;
ebenso die Flächen der Nationalen
Akademie der Wissenschaften der Ukraine sowie der untergeordneten
wissenschaftlichen Akademien;
h) die als Folge der
Nuklearkatastrophe von Tschernobyl zu entvölkernden und nicht besiedelbaren
Grundstücke;
i) die der staatseigenen
Berufsausbildung und Erziehung zuzuordnenden Grundstücke.
5. Der Staat erwirbt das Eigentum
an Land in folgenden Fällen:
a) bei der im öffentlichen
Interesse liegenden Zwangsveräußerung von Grundstücken durch Eigentümer;
b) bei rechtsgeschäftlichem
Erwerb durch Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag oder einer anderen
zivilrechtlichen Vereinbarung;
c) mittels Erbschaft;
d) bei der Übertragung von
kommunaleigenem Land durch territoriale Gemeinschaften in Staatseigentum;
e) durch Entzug von
Landparzellen.
Artikel 85. Eigentumsrechte
ausländischer Staaten
Ausländische Staaten können das
für den Betrieb der Gebäude und Einrichtungen ihrer diplomatischen Missionen
sowie der in internationalen Abkommen bezeichneten Organisationen benötigte
Land erwerben.
Artikel 86. Gemeinschaftseigentum
1. Ein Grundstück kann in
Gemeinschaftseigentum mit anderen Teileigentümern als Teil- oder ideelles
Miteigentum gehalten werden.
2. Bürger und juristische
Personen können Miteigentum an Land besitzen.
3. Rayon- und Oblasträte können
Miteigentum an Land der territorialen Gemeinschaften besitzen.
4. Das Gemeinschaftseigentum an
Land soll mit Staatsakt als Privateigentum beglaubigt werden.
Artikel 87. Erwerb von
Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum
(Teileigentum) an Land wird folgendermaßen erworben:
a) durch freiwilligen
Zusammenschluß von Grundstücken durch die Eigentümer;
b) wenn zwei oder mehr Personen
gemeinsam aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ein Grundstück erhalten;
c) beim Erwerb eines Grundstücks
durch zwei oder mehr Personen infolge Erbschaft;
d) aufgrund eines
Gerichtsurteils.
Artikel 88. Regelung des
Gemeinschaftseigentums
1. Das im Gemeinschaftseigentum
stehende Grundstück wird nur mit Zustimmung aller Miteigentümer besessen,
genutzt oder veräußert; die Zustimmung erfolgt durch Vereinbarung oder, falls
eine solche nicht erreicht werden kann, durch Gerichtsurteil.
2. Die Vereinbarung über das
Gemeinschaftseigentum ist in schriftlicher und notariell-beurkundeter Form zu
schließen.
3. Jeder Miteigentümer hat das
Recht auf Abtrennung seines Anteils vom Grundstück; allein oder gemeinsam mit
anderen Miteigentümern. Sollte die Abtrennung nicht möglich sein, ist der
Miteigentümer zu entschädigen.
4. Jeder Miteigentümer des
Grundstücks hat das Eigentumsrecht auf Nutzung eines Teils des Grundstücks
unter Berücksichtigung des Umfangs seines Anteils.
5. Jeder Miteigentümer hat das
Recht auf einen der Größe seines Miteigentumsanteils angemessen Teil auf den
durch die Nutzung des Grundstücks entstehenden Ertrages; er ist Dritten
gegenüber hinsichtlich der Gemeinschaftsverbindlichkeiten mitverpflichtet; dies
gilt für Steuern, Gebühren und Abgaben ebenso wie für die Kosten des Unterhalts
und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Grundstücks.
6. Im Falle des Anteilsverkaufs
haben die Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Artikel 89. Verfügungen und
Teilung
1. Grundstücke können auf Grund
der Gemeinschafts- bzw. Teilungsvereinbarung lediglich an Bürger übereignet
werden.
2. Im Gemeinschaftseigentum
befinden sich Grundstücke
a) der Ehegatten;
b) der Mitglieder einer einzelnen
Farm, sofern nichts anderes durch die Vereinbarung beschlossen wurde;
c) der Miteigentümer eines
Appartement-Hauses.
3. Das Eigentums-, Gebrauchs- und
Veräußerungsrecht an im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücken wird in
Einklang mit einer Vereinbarung oder der Gesetzgebung ausgeübt.
4. Die Miteigentümer eines
Grundstücks haben das Recht auf Teilung des Grundstücks oder Aussonderung eines
Grundstücksanteils.
5. Die Teilung des in Miteigentum
stehenden Grundstücks im Falle des Rückzuges eines Miteigentümers oder bei
Aussonderung eines Miteigentumanteils wird unter den Bedingungen der früheren
Größenfestlegungen der Teileigentumseinheiten unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit durchgeführt, sofern gesetzlich oder durch ein
Gerichtsurteil nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 90. Rechte der
Grundstückseigentümer
1. Eigentümer von Grundstücken
haben das Recht
a) das Grundstück zu verkaufen,
veräußern, an andere zu leasen, es zu belasten sowie zu vererben;
b) zur landwirtschaftlichen
Nutzung des Landes;
c) auf Besitz der Ernte und
Gewächse landwirtschaftlicher- und anderer Kulturen zur Schaffung von Agrarerzeugnissen;
d) zum Eigenverbrauch der sich
auf dem Grundstück befindlichen Bodenschätze, des Torfs, des Waldes, der
Bewässerungsanlagen sowie des übrigen nützlichen Besitzes;
e) auf Verlustentschädigungen in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
f) Wohnhäuser, Produktionsstätten
und andere Gebäude und Einrichtungen zu bauen.
2. Im Falle der Verletzung von
Eigentumsrechten an Grundstücken besteht Anspruch auf Schadenersatz gemäß eines
gesetzlich vorgesehenen Verfahrens.
Artikel 91. Verpflichtungen der Eigentümer
1. Die Eigentümer von Grundstücken sind
verpflichtet
a) die Nutzung des Landes gemäß der Widmung
zu gewährleisten;
b) die Umweltschutzgesetzgebung zu beachten;
c) die Grundsteuer pünktlich zu zahlen;
d) nicht die Rechte der Eigentümer und Nutzer
benachbarter Grundstücke zu verletzen;
e) die Fruchtbarkeit des Bodens zu steigern
und andere nutzbare Eigenschaften des Bodens zu wahren;
f) den zuständigen Körperschaften der
staatlichen Behörden rechtzeitig Daten über den Status und die Nutzung des
Landes und seiner Bodenschätze gemäß dem gesetzlichen Verfahren vorzulegen;
g) die Regeln guter Nachbarschaft und die
durch Grunddienstbarkeiten vorgenommenen Einschränkungen sowie eventuelle
Schutzzonencharakter zu beachten;
h) Vermessungsmarkierungen, Antierosionsstrukturen,
Bewässerungs- und Abwassersysteme zu erhalten.
2. Durch Gesetz können weitere Pflichten für
die Eigentümer von Grundstücken begründet werden.
Kapitel 15. Recht auf Nutzung von Land
Artikel 92. Das Recht auf dauerhafte Nutzung
1. Das Recht auf dauerhafte Nutzung eines
Grundstücks begründet das Recht auf Besitz und Gebrauch einer kommunal- oder
staatseigenen Parzelle ohne Zeitbeschränkung.
2. Nur staats- oder kommunaleigene
Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen erwerben ein Recht auf dauerhafte
Nutzung von staats- oder kommunaleigenem Land.
Artikel 93. Das Recht auf Leasing
1. Das Recht auf Leasing eines Grundstücks
beruht auf einem entgeltlichen, zeitlich befristeten und die Nutzung des
Grundstücks durch den Leasingnehmer gestattenden Vertrag zur Durchführung
unternehmerischer und anderer Tätigkeiten.
2. Grundstücke können durch Leasing Bürgern
und juristischen Personen der Ukraine, ausländischen Bürgern und Staatenlosen,
ausländischen juristischen Personen, internationalen Verbänden und Organisationen
sowie fremden Staaten überlassen werden.
3. Ein Grundstück kann durch Leasing
kurzfristig - bis zu 5 Jahren -, oder langfristig, - bis zu 50 Jahren-,
überlassen werden.
4. Ein geleastes Grundstück oder
Teilgrundstück kann mit Zustimmung des Leasinggebers durch den Leasingnehmer in
den Besitz oder Gebrauch eines Dritten gegeben werden (Unterleasing).
5. Grundstücke können durch die Eigentümer
oder deren Bevollmächtigten verleast werden.
6. Die vertraglichen Beziehungen in Bezug auf
Landleasing werden durch das Gesetz geregelt.
Artikel 94. Konzessionäre
1. Grundstücke werden unter den durch dieses
Gesetz bestimmten Bedingungen einem Konzessionär durch Leasing zur Durchführung
seiner Konzessionstätigkeit überlassen.
2. Die Arten der Konzessionsstätigkeiten in
Bezug auf Grundstücke werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 95. Rechte der Nutzer von Land
1. Die Nutzer von Land haben, vorbehaltlich
anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen das Recht
a) ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem
Land unabhängig auszuführen;
b) auf Eigentum an den durch Saat und
Pflanzungen erreichten landwirtschaftlichen Ernten;
c) zur Eigennutzung der Mineralien, Torfe,
Wälder und Wasserkörper sowie anderer Besitztümer des Grundstücks gemäß dem
bestimmten Verfahren;
d) auf Verlustersatz in den gesetzlich
bestimmten Fällen;
e) auf Errichtung von Wohnsitzen,
Produktionsstätten und anderen Gebäuden und Einrichtungen.
2. Die Verletzung von Rechten der Landnutzer
ist durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zu kompensieren.
Artikel 96. Pflichten der Nutzer von Land
1. Landbesitzer sind verpflichtet
a) die widmungsgemäße Nutzung des Landes
sicherzustellen;
b) die Umweltschutzgesetze zu beachten;
c) die Grundsteuern oder Leasingraten
pünktlich zu bezahlen;
d) nicht die Rechte der Eigentümer und Nutzer
benachbarter Grundstücke zu verletzen;
e) die Fruchtbarkeit der Erde zu verbessern
und die Nutzungseienschaften des Landes zu bewahren;
f) nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren
die Körperschaften des Staates und der lokalen Selbstverwaltung rechtzeitig
über die Nutzungsbedingungen des Landes und seiner Bodenschätze zu informieren;
g) zur Beachtung der Regeln guter
Nachbarschaft sowie der vorhanden Grunddienstbarkeiten und Schutzzonen;
h) Vermessungsmarkierungen,
Antierosionsstrukturen, Bewässerungs- und Abwassersysteme zu erhalten.
2. Weitere Verpflichtungen der Nutzer von
Grundstücken können durch Gesetz bestimmt werden.
Artikel 97. Pflichten der Unternehmen, die
nach Bodenschätzen suchen
1. Unternehmen, Organisationen und
Einrichtungen, welche sich mit geodätischen Begutachtungen, Prüfungen,
Nachforschungen und anderen geodätischen Tätigkeiten in Bezug auf Bodenschätze
befassen, können ihre Tätigkeiten aufgrund eines Vertrages mit dem
Landeigentümer oder dem Landnutzer durchführen.
2. Der Zeitrahmen sowie die Örtlichkeiten
dieser Forschungen werden durch Vereinbarungen zwischen den Parteien bestimmt.
3. Nachforschungen im Zusammenhang mit
Bodenschätzen in Naturschutzgebieten, botanischen Gärten, Gedächtnisparks, auf
Friedhöfen oder Stätten archäologischer Monumente, werden nur ausnahmsweise auf
Grundlage einer Entscheidung des Ministerkabinetts der Ukraine gestattet.
4. Die oben genannten Unternehmen,
Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet, die Landeigentümer und
Landnutzer für alle Verluste, einschließlich den entgangenen Gewinn, zu
entschädigen sowie die benutzten Grundstücke auf eigene Kosten wieder in ihren
ursprünglichen Zustand zu versetzen.
5. Streitigkeiten in Bezug auf die in diesem
Artikel beschriebenen Beziehungen sind durch die Gerichte zu entscheiden.
Kapitel 16. Das Recht der
Grunddienstbarkeiten
Artikel 98. Inhalt des Rechts der
Grunddienstbarkeiten
1. Die Grunddienstbarkeit ist das Recht eines
Grundstückseigentümers oder Landnutzers zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
beschränkten Nutzung eines fremden Grundstücks.
2. Grunddienstbarkeiten können durchgehend
oder für eine bestimmte Zeit eingerichtet werden.
3. Grunddienstbarkeiten unterliegen dem
Besitz-, Nutzungs- und Veräußerungsrecht.
4. Die Grunddienstbarkeit ist in Bezug auf
den Eigentümer des belasteten Landes in schonender Weise auszuüben.
Artikel 99. Arten von Grunddienstbarkeiten
Die Eigentümer oder Nutzer der Grundstücke
können zu folgenden Zwecken Grunddienstbarkeiten vereinbaren:
a) zur Einrichtung eines Geh- oder
Fahrradweges;
b) zur Schaffung eines Fahrzeugüberweges auf
eine vorhandene Auffahrt;
c) zur Einräumung eines Rechts auf Errichtung
und Betrieb elektrischer Leitungen, Telefonleitungen, Pipelines und anderer Versorgungsleitungen;
d) zur Mitnutzung von Wasser aus einem
fremden Gewässer durch den Eigentümer eines fremden Grundstücks;
e) zur Weiterleitung von Wasser einer fremden
Parzelle zu einer Nachbarparzelle oder zur Leitung von Wasser über ein fremdes
Grundstück;
f) zur Stauung des von einer Nachbarparzelle
fließenden Wassers sowie zur Erlangung des Rechts zum Erreichen des sich auf
dem Nachbargrundstück befindlichen Quellkörpers;
g) zur Tränkung von Vieh auf einem
Nachbargrundstück, auf welcher sich Wasserquellen befinden; sowie zur
Überquerung des fremden Grundstücks zu diesem Zweck;
h) zum Viehtransport über eine bestehende
Straße oder einen Weg;
i) zur Errichtung von Baustellen oder zur
Lagerung von Baumaterial zur Reparatur von Gebäuden oder Einrichtungen;
j) zur Einrichtung anderer
Grunddienstbarkeiten.
Artikel 100. Das Verfahren zur Begründung von
Grunddienstbarkeiten
1. Der Eigentümer oder Nutzer eines
Grundstücks hat Anspruch auf Einrichtung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten
seines Grundstücks.
2. Die Grunddienstbarkeit wird durch eine
Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder durch eine
Entscheidung des Gerichts geschaffen.
3. Die Rechte aus der Grunddienstbarkeit entstehen mit der Durchführung der vorgesehenen staatlichen Registrierung der Rechte.
Artikel 101. Wirksamkeit der
Grunddienstbarkeit
1. Die Grunddienstbarkeit bleibt wirksam auch
im Falle einer Übertragung des zu dienenden Grundstücks auf andere Personen.
2. Die Grunddienstbarkeit kann durch den
Begünstigten weder verkauft oder in anderer Weise auf andere natürliche oder
juristische Personen übertragen werden.
3. Der Eigentümer und Nutzer des dienenden
Grundstücks hat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, Anspruch auf
entsprechenden Ersatz für die Bestellung der Grunddienstbarkeit gegen den
Begünstigten.
4. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks
ist für Verluste zu entschädigen, welche durch die Bestellung der
Grunddienstbarkeit eingetreten sind.
Artikel 102. Beendigung einer
Grunddienstbarkeit
1. Die Grunddienstbarkeit endet
a) wenn sich der Begünstigte und der
Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einer Person vereinigen;
b) bei Verzicht der begünstigen Person auf
Durchsetzung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit;
c) durch gerichtliche Feststellung der
Unwirksamkeit der Grunddienstbarkeit;
d) durch Ablauf der vorgehenen
Dienstbarkeitszeit;
e) bei Nichtnutzung der Dienstbarkeit für
einen Zeitraum von 3 Jahren;
f) bei Verstoß des Begünstigten gegen die
Bedingungen und Grundlagen der Dienstbarkeit.
2. Auf Antrag des Eigentümers des dienenden
Grundstücks kann die Grunddienstbarkeit durch Gerichtentscheidung in folgenden
Fällen beendet werden:
a) bei Einzug des Landes, an welchem die
Dienstbarkeit eingerichtet wurde;
b) wenn die Nutzung des dienenden Landes zu
den gewidmenten Zwecken infolge der Grunddienstbarkeit nicht mehr möglich ist.
Kapitel 17. Regeln guter Nachbarschaft
Artikel 103. Einzelne Regelungen guter
Nachbarschaft
1. Die Eigentümer und Nutzer von Grundstücken
sollten im Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Landes das Land ohne
Belästigungen der Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke nutzen und
insbesondere Lichtentzug, Rauch, unzumutbaren Geruch und Lärm vermeiden.
2. Die Eigentümer und Nutzer von Grundstücken
dürfen ihr Land nicht in der Weise nutzen, daß Eigentümer und Nutzer von
Nachbargrundstücken ihr Land nicht mehr zu dem gewidmeten Zweck nutzen können.
3. Die Eigentümer und Nutzer von Grundstücken
sind zwecks Bewahrung ihrer Landrechte zur Zusammenarbeit in Bereichen der
fortschrittlichen Anwendung von Ernteregeln und Techniken sowie des
Lärmschutzes verpflichtet.
Artikel 104. Verhinderung schädlicher
Einwirkungen
Die Eigentümer und Nutzer von Grundstücken
können Unterlassung von Handlungen auf dem Nachbargrundstück verlangen, welche
zu Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Lebewesen, der Luft sowie des
Grundstücks führen können.
Artikel 105. Zweige, Wurzeln, Überhang
Die Eigentümer und Nutzer der Grundstücke
haben das Recht, überhängende Wurzeln von Bäumen und Büschen abzuschneiden,
sofern durch den Überhang die widmungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks
eingeschränkt wird.
Artikel 106. Gemeinsame Grenzen
1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat das
Recht, vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Unterstützung bei der Einrichtung
von Grenzmarkierungen sowie der Neuaufstellung im Falle eines Abhandenkommens
oder eines Unkenntlichwerdens der alten Markierungen zu verlangen.
2. Die Art der Grenzmarkierungen sowie das
Verfahren für die Erneuerung der Grenzen bestimmen die Körperschaften der
staatlichen Behörden in dem entsprechenden Ortsbereich.
3. Die Kosten der Erneuerung gemeinsamer
Grenzen zwischen den Grundstücken tragen ihre Eigentümer je zur Hälfte, sofern
sie nichts anderes vereinbart haben.
Artikel 107. Erneuerung von Grenzen
1. Die Daten der Landkatasterdokumentation
dienen als Basis für die Erneuerung von Grenzen.
2. Im Falle der Unmöglichkeit einer realen
Grenzbestimmung sind die Grenzen unter Berücksichtigung der aktuellen
Grundstücksnutzung festzulegen. Sollte eine Festlegung der Nutzung nicht
möglich sein, ist jedem Eigentümer die Hälfte eines umstrittenen Bereichs
zuzusprechen.
3. Sollte die Festlegung der Grenzen unter
Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßstäbe sich als unzutreffend in Bezug
auf die Größe des Landes herausstellen, werden die Grenzen unter
Berücksichtigung der neuen Umstände festgelegt.
Artikel 108. Gemeinschaftsverwendung von
Grenzinstallationen
1. Werden Nachbargrundstücke durch
Grasstreifen, Pfade, Gräben, Kanäle, Wände, Zäune oder andere Einrichtungen
getrennt, haben die Nutzer beider Grundstücke das Recht auf einen
gemeinschaftlichen Gebrauch dieser Einrichtungen, sofern keine Anhaltspunkte
für das Alleineigentum eines Nachbarn existieren.
2. Eigentümer benachbarter Grundstücke können
gemeinsam Grenzinstallationen in gegenseitigem Einverständnis verwenden. Die
Eigentümer tragen in gleichen Teilen die Kosten der Unterhaltung. Solange ein
Nachbar an der Aufrechterhaltung einer gemeinschaftlichen Grenzinstallation
interessiert ist, darf diese nicht ohne sein Einverständnis verändert oder
beseitigt werden.
Artikel 109. Grenzbäume
1. Die auf der Grenze benachbarter
Grundstücke stehenden Bäume sowie deren Früchte gehören den Nachbarn zu
gleichen Teilen.
2. Jeder der Nachbarn hat das Recht, die
Beseitigung von Grenzbäumen zu verlangen. Die Kosten der Beseitigung tragen die
Nachbarn zu gleichen Teilen.
3. Der Nachbar, welcher die Beseitigung eines
Grenzbaumes verlangt, trägt die Kosten der Beseitigung, wenn der andere Nachbar
auf seine Rechte am Grenzbaum verzichtet hat.
4. Die Forderung nach Beseitigung eines
Grenzbaumes ist unzulässig, wenn dieser Baum als Grenzmarkierung benötigt wird
und nach den Umständen nicht durch eine andere Grenzmarkierung ersetzt werden
kann. Entsprechendes gilt für die auf der Grenze wachsenden Büsche.
Kapitel 18. Beschränkungen von Rechten
Artikel 110. Allgemeine Beschränkungen
1. Der Nutzungsumfang eines Grundstücks oder
eines Teil von diesem durch den Eigentümer kann durch Gesetz oder Vertrag
begrenzt werden.
2. Eine solche Begrenzung wird durch Abtretung des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigt.
Artikel 111. Besondere Formen der
Beschränkung
1. Das Recht an einem Grundstück kann durch
Gesetz oder Vertrag eingeschränkt werden:
a) in Form eines Verkaufs- oder
Veräußerungsverbotes für bestimmte Personen oder für einen festgesetzten
Zeitraum;
b) durch ein Verbot des Unterleasings;
c) in Form eines Vorkaufsrechtes bei Verkauf;
d) durch Festlegung von
Erbeinsetzungsbestimmungen;
e) durch Bau- oder Kultivierungsgebote
während eines bestimmten Zeitraumes;
f) durch Verbot der Durchführung bestimmter
Aktivitäten;
g) durch Verbot einer Änderung der
Grundstückswidmung, der Landschaft oder des äußeren Erscheinungsbildes des
unbeweglichen Besitzes;
h) durch Bau-, Reparatur- oder Verwaltungsgebote
bezüglich einer Straße oder eines Teils von dieser;
i) durch das Gebot, Erfordernisse des
Naturschutzes zu beachten sowie angezeigte Arbeiten in diesem Zusammenhang
auszuführen,
j) durch eine Verpflichtung, zu bestimmten
Zeiten und nach einem feststehenden Verfahren Jagd, Fischerei sowie das Sammeln
wilder Pflanzen auf einem Grundstück zu gestatten;
k) durch andere Verpflichtungen,
Beschränkungen oder Bedingungen.
2. Beschränkungen der Grundstücksnutzung
unterliegen der staatlichen Registrierung und sind während des gesetzlich oder
vertraglich vorgesehenen Zeitraumes wirksam.
Artikel 112. Geschützte Zonen
1. Geschützte Zonen werden eingeführt:
a) um besonderes wertvolle Naturobjekte sowie
Objekte des kulturellen und historischen Erbes, Grundwasserstationen etc. zu
schützen und vor schädlichen Einflüssen zu bewahren;
b) entlang der Kommunikations- und
Stromleitungen und Transportflächen sowie der Inudstrieeinrichtungen zwecks
Sicherung ihrer Arbeitsbedingungen und zwecks Vermeidung der Übertragung
schädlicher Wirkungen auf Mensch, Natur und andere Naturobjekte.
3. Die Rechtsstellung der Schutzzonen wird
durch die Gesetzgebung der Ukraine bestimmt.
Artikel 113. Zonen des Gesundheitsschutzes
1. Gesundheitsschutzzonen werden im Bereich
unterirdischer oder offener Wasserquellen, Wasserentnahmeeinrichtungen,
Kläranlagen, Wasserleitungen oder anderer Einrichtungen geschaffen, um die
Gesundheit und den Schutz vor ausbreitenden Krankheiten zu gewährleisten.
2. Innerhalb der Grenzen geschützter Zonen
ist es verboten, Tätigkeiten auszuführen, die den unter Nr. 1 beschriebenen
Zwecken der Zonen zuwiderlaufen.
3. Die Rechtsstellung der
Gesundheitsschutzzonen wird durch die Gesetzgebung der Ukraine bestimmt.
Artikel 114. Gesundheitsverteidigungszonen
1. Gesundheitsverteidigungszonen werden im
Bereich der Objekte oder Einrichtungen geschaffen, welche als Stätten
schädlicher und gefährlicher Substanzen oder Gerüche, übermäßigen Lärms,
unzumutbarer Vibrationen, Ultraschall und elektromagnetischer Wellen,
elektronischer Felder, ionisierender Strahlungen und ähnlichem gelten, um
solche Stätten von der Wohnbebauung fernzuhalten.
2. Innerhalb der Grenzen der
Gesundheitsverteidigungszonen ist die Errichtung von Wohnhäusern, Objekten der
sozialen Infrastruktur sowie anderer, dem dauerhaften Verbleib von Bewohnern
dienender Einrichtungen verboten.
3. Die Rechtsstellung der
Gesundheitsverteidigungszonen richtet sich nach der Gesetzgebung der Ukraine.
Artikel 115. Besondere Zonen der Landnutzung
1. Besondere Zonen der Landnutzung werden im
Bereich militärischer Einrichtungen der Streitkräfte der Ukraine und anderer,
in Einklang mit der Gesetzgebung der Ukraine stehender militärischer
Formierungen eingerichtet; sie dienen der Sicherung von Waffen, militärischer
Ausrüstung und anderen militärischen Besitzes sowie dem Schutz der
Staatsgrenzen, der Einrichtungen des Volkes und der Wirtschaft bei Notfällen
infolge von Unfällen, Naturkatastrophen oder kriegerischen
Auseinandersetzungen.
2. Entlang der Staatsgrenzen wird ein
Grenzstreifen unter besonderer Landverwaltung eingerichtet.
3. Größe und Verwaltung des Grenzstreifens
werden in Einklang mit dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Abschnitt IV. Erwerb und Ausübung des Rechts auf Land
Kapitel 19. Erwerb durch Bürger und juristische
Personen
Artikel 116. Grundlagen des Landerwerbs
1. Bürger und juristische Personen erhalten
das Recht auf Eigentum von und Besitz an staats- und kommunaleigenem Land durch
eine Entscheidung der staatlichen Körperschaften oder der Körperschaften der
lokalen Selbstverwaltung innerhalb ihrer gesetzlichen Möglichkeiten nach den
Festlegungen dieses Gesetzes.
2. Der Rechtsübergang erfolgt durch
Übertragung der Grundstücke in Besitz oder Eigentum der Bürger oder
juristischen Personen.
3. Eine kostenlose Abtretung von Grundstücken
in das Eigentum der Bürger erfolgt in folgenden Fällen:
a) bei Privatisierung der durch die
entsprechenden Bürger genutzten Grundstücke;
b) bei Zuteilung von Grundstücken als Folge
einer Privatisierung staats- oder kommunaleigener landwirtschaftlicher
Unternehmen, Institutionen oder Organisationen;
c) bei Zuweisung von Grundstücken aus dem
staats- oder kommunaleigenem Besitz, sofern nach diesem Gesetz die
Kostenfreiheit vorgesehen ist.
4. Die kostenlose Abtretung von Grundstücken
im Rahmen dieses Gesetzes darf nur einmal für jede Nutzungsart vorgenommen
werden.
5. Die Gewährung des Gebrauchs der
Grundstücke, die sich in aktuellem Besitz oder Eigentum befinden, soll erst
nach Entzug oder Aufkauf unter den Bedingungen dieses Gesetzes erfolgen.
Artikel 117. Abtretung staatseigener
Grundstücke in Kommunaleigentum
Die Abtretung von staatseigenen Landparzellen
in Kommunaleigentum oder von kommunaleigenen Landparzellen in Staatseigentum
erfolgt nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Artikel 118. Das Bewerberverfahren zur
Privatisierung
1. Ein Bürger, der an der Privatisierung des
von ihm genutzten Grundstücks interessiert ist, soll eine Bewerbung an den
zuständigen Rayon, die Verwaltungen der Städte Kiew oder Sewastopol oder anderer
Städte oder Dörfer oder an die Siedlungs- und Stadträte des entsprechenden
Gebietes richten.
2. Die staatlichen Körperschaften sowie die
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung haben innerhalb eines Monats auf
Grundlage des technischen Materials sowie der Dokumentation über die Größe und
Lage des Grundstücks eine Entscheidung über diesen Antrag zu treffen.
3. Bürger in ihrer Funktion als Beschäftigte
oder sich im Ruhestand befindliche Beschäftigte der staats- oder
kommunaleigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen oder
Organisationen, die Interesse an einem kostenlosen Eigentumserwerb der von
diesen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen genutzten Grundstücke
haben, sollen bei dem zuständigen Dörfern, Siedlungen, Stadt- oder Rayonräten
oder den Verwaltungen der Städte Kiew oder Sewastopol einen Antrag auf
Privatisierung dieses Landes stellen.
4. Die zuständigen Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung oder des Staates haben die Anträge innerhalb eines Monats zu
bescheiden sowie Gewähr für die Durchführung des Landprivatisierungsplanes
durch die Unternehmen, Gesellschaften und Organisationen zu übernehmen.
5. Die Grundstücke werden auf die unter Nr. 3
beschriebenen Personen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes übertragen.
6. Bürger, die am kostenlosen Erhalt eines
Grundstücks aus dem staats- oder kommunaleigenen Land zwecks Betriebs einer
Einzelfarm, einer Haushaltsfarm, eines Obstgartens oder zum Bau und Erhalt
eines diesen Funktionen dienenden Wohnhauses oder einer Datsche interessiert
sind oder einzelne Garagen errichten möchten, sollen bei den zuständigen
Rayons, den Siedlungen, Stadträten, Dörfern oder den Städten Kiew oder
Sewastopol einen Antrag auf kostenlose Übertragung stellen. Der Antrag muß die
gewünschte Parzellengröße sowie den Verwendungszweck angeben.
7. Die zuständige Behörde bestätigt den
Antrag und berücksichtigt im Falle einer Übertragung von Grundstücken für eine
private Farm die Ergebnisse der Ausschreibungskommission. Stimmt diese der
Übertragung zu, gewährleistet sie die Entwicklung eines Zuweisungsplanes
hinsichtlich der betroffenen Grundstücke.
8. Der Landzuweisungsplan wird auf Antrag von
Bürgern durch die besonders hierzu bevollmächtigten Organisationen innerhalb
des durch die Parteien vereinbarten Zeitrahmens entwickelt.
9. Der Landzuweisungsplan wird mit dem
zuständigen Länderressourcenorgan, den Körperschaften des Naturschutzes, der
Gesundheitsvorsorge sowie den Baubehörden abgestimmt und den zuständigen
Körperschaften des Staates oder der lokalen Selbstverwaltung übermittelt.
10. Der Rayon, die Stadtverwaltungen von Kiew
oder Sewastopol oder die Räte von Dörfern, Siedlungen und Städte bestätigen den
Landzuweisungsplan innerhalb eines Monats und treffen die Entscheidung über die
Übertragung des Landes in Privateigentum.
11. Bei Nichtentscheidung ober Ablehnung des
Privatisierungsantrages entscheidet das Gericht.
Artikel 119. Ersitzung
1. Ein Bürger, der ein Grundstück intensiv,
offen und stetig über einen Zeitraum von 15 Jahren genutzt hat, jedoch keine Dokumente
über seine Rechte an dem Grundstück vorweisen kann, kann bei der zuständigen
Körperschaft des Staates oder der Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung
entweder Übertragung des Grundstücks in sein Eigentum oder eine
Nutzungsgarantie verlangen. Die Größe des Grundstücks richtet sich nach den
Festlegungen dieses Gesetzes.
2. Das Grundstück wird in das Eigentum des
Bürgers unter den Beschränkungen dieses Gesetzes übertragen.
Artikel 120. Übertragung von Rechten
1. Im Falle der Übertragung von Eigentum an
Gebäuden oder Strukturen kann das Eigentumsrecht an dem entsprechenden
Grundstück auf Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung und das
Nutzungsrecht auf Grundlage eines Leasingvertrages übertragen werden.
2. Befinden sich veräußerte Gebäude und
Strukturen auf dem geleasten Grundstück, wird das Recht an dem Grundstück in
Einklang mit dem Grundstücksleasingvertrag festgesetzt.
3. Falls das Recht auf Eigentum an einem
Gebäudes oder einem Teil hiervon im Rahmen einer lebenslangen Alterspflege
übertragen wird, wird das Recht an dem Grundstück zu den gleichen Bedingungen
erworben, zu denen es dem Voreigentümer gehörte.
4. Wird das Recht auf Eigentum an einem
Gebäude oder einer Struktur an mehrere Personen übertragen, bemißt sich das
Anteilsrecht an dem Grundstück verhältnismäßig am Anteil dieser Personen am
Wert des Gebäudes und der Strukturen, solange in der Vereinbarung über die
Veräußerung von Gebäude und Struktur nichts anderes vereinbart worden ist.
5. Wird das Recht auf Eigentum an einem
Gebäude oder einer Struktur auf Personen oder juristische Personen übertragen,
die nicht Eigentümer von Grundstücken sein dürfen, ist diesen Personen das
Recht auf Nutzung der Parzellen einzuräumen, auf welchen sich das Gebäude oder
die Struktur befinden.
Artikel 121. Kostenlose Zuweisung von
Grundstücken
1. Bürger der Ukraine sind berechtigt,
kostenlos Grundstücke aus dem staats- oder kommunaleigenem Land in folgendem
Umfang zu erhalten:
a) ein Grundstück in der Größe seines
Landanteils an landwirtschaftlichen Unternehmen für den Betrieb einer
individuellen Farm auf dem Gebiet des Dorfes, der Siedlung oder der Stadt, wo
sich die Farm befindet. Befinden sich mehrere landwirtschaftliche Unternehmen
auf dem Gebiet des Dorfes, der Siedlung oder der Stadt, bestimmt sich die Größe
des Grundstücks nach der durchschnittlichen Größe der Anteile an diesen
Unternehmen. Befinden sich in dem Rayon keine landwirtschaftlichen Unternehmen,
wird die Größe des Anteils als durchschnittliche Größe des Rayons bestimmt.
b) für den Betrieb einer individuellen
Haushaltsfarm in Größe von nicht mehr als 2 Hektar;
c) für Obstgärten in einer Größe von nicht
mehr als 0,12 Hektar;
d) für den Bau und Betrieb von Wohnungen,
Nebengebäuden und Strukturen: in Dörfern maximal 0,25 Hektar, in Siedlungen
maximal 0,15 Hektar und in Städten maximal 0,1 Hektar;
e) für den Bau einer einzelnen Datsche
maximal 0,1 Hektar;
f) für den Bau einer einzelnen Garage nicht
mehr als 0,01 Hektar.
2. Die Größe einer kostenlos dem Bürger
übertragenen Landparzelle für den Betrieb einer individuellen Haushaltsfarm
kann durch den Erwerb eines Landanteils an einer Terraingesellschaft ausgedehnt
werden.
Artikel 122. Dauerhafte Nutzungsrechte
juristischer Personen
1. Die Dörfer, Siedlungen und Stadträte
gewähren den juristischen Personen dauerhafte Nutzungsrechte für beliebige
Zwecke an den Grundstücken des kommunaleigenen Landes der betroffenen
territorialen Gemeinschaften.
2. Oblast- und Rayonräte gewähren den
juristischen Personen dauerhafte Nutzungsrechte für beliebige Zwecke an den
Grundstücken im gemeinsamen Eigentum der territorialen Gemeinschaften.
3. Die staatlichen Behörden des Rayons
gewähren den juristischen Personen für die beliebige Nutzung den dauerhaften
Gebrauch der staatseigenen Grundstücke innerhalb der Dorf-, Siedlungs- und
Stadtgrenzen sowie außerhalb der Grenzen besiedelter Gebiete für:
a) die landwirtschaftliche Nutzung;
b) Forst- und Wasserverwaltung;
c) den Bau von Objekten mit dienenden
Funktionen für die territorialen Gemeinschaften des Rayons (Schulen, Hospitäler,
Handelsgesellschaften u.ä.).
4. Die staatlichen Behörden des Oblastes
gewähren den juristischen Personen zur beliebigen Nutzung den dauerhaften
Gebrauch der staatseigenen Grundstücke innerhalb der Stadtgrenzen mit
besonderer Bedeutung für den Oblast und außerhalb der Grenzen; mit Ausnahme der
unter Nr. 3 und 7 dieses Artikels geregelten Fälle.
5. Die Stadtverwaltungen von Kiew und
Sewastopol gewähren den juristischen Personen zur beliebigen Nutzung den
dauerhaften Gebrauch der staatseigenen Grundstücke innerhalb der Grenzen ihres
Territoriums mit Ausnahme der unter Nr. 3 und 7 dieses Artikels geregelten
Fälle.
6. Der Ministerrat der Autonomen Republik der
Krim gewährt den juristischen Personen zur beliebigen Nutzung den dauerhaften
Gebrauch der staatseigenen Grundstücke innerhalb der Grenzen der bedeutenden
Städte der Autonomen Republik der Krim sowie außerhalb der Grenzen dieser
Städte mit Ausnahme der unter Nr. 3 und 7 diees Artikels geregelten Fälle.
7. Das Ministerkabinett der Ukraine gewährt den
juristischen Personen zur beliebigen Nutzung den dauerhaften Gebrauch der
staatseigenen Grundstücke in den in den Artikel 149 und 150 dieses Gesetzes
geregelten Fällen.
Artikel 123. Verfahren zur Überlassung von
Grundstücken an juristische Personen
1. Die dauerhafte Nutzung von Grundstücken
wird den juristischen Personen auf der Basis von Entscheidungen der staatlichen
Körperschaften sowie der Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung in
Einklang mit den Plänen zur Zuweisung dieser Grundstücke gewährt.
2. Die Bedingungen und letzten Termine für
die als Zuweisungsobjekte bestimmten Grundstücke werden aufgrund einer zwischen
dem Nutzer und dem Projektleiter getroffenen, in Einklang mit der
Standardvereinbarung geschlossenen Vereinbarung festgelegt. Die Form der
Standardvereinbarung, Normen und Zeitrahmen zur Ausarbeitung der
Grundstückszuweisungsprojekte werden durch das Ministerkabinett der Ukraine
festgelegt.
3. Die an der dauerhaften Nutzung eines
staatseigenen Grundstücks interessierten juristischen Personen können einen
Antrag auf Erwerb des Landes bei der Staatsverwaltung des Rayons, den
Stadtverwaltungen von Kiew und Sewastopol oder bei den Dorf-, Siedlungs- oder
Stadträten stellen.
4. Den Anträgen auf Zuweisung eines
Grundstücks sind die unter Art. 151 Nr. 15 dieses Gesetzes erwähnten Unterlagen
beizufügen.
5. Die unter Nr. 3 erwähnten zuständigen
Stellen haben innerhalb eines Monats den Antrag zu bestätigen und ihr
Einverständnis zur Entwicklung eines Grundstückszuweisungsplanes zu geben.
6. Ein Grundstückszuweisungsplan wird mit dem
Nutzer des Grundstücks, den Organen der Landressourcen, den Gesundheitsbehörden
sowie den Bau- und Kulturschutzbehörden vereinbart; nach Erhalt der
Stellungnahme der staatlichen Vermessungsämter wird der Plan der zuständigen
Verwaltung des Rayons, des Dorfes, der Siedlung oder der Stadt vorgelegt,
welche den Plan innerhalb eines Monats bestätigen und innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit gemäß diesem Gesetz eine Entscheidung über die Zuweisung
der Grundstücke zu treffen hat.
7. Bei der Gewährung des Nutzungsrechts an
einem Grundstück durch die Oblastverwaltung haben der Ministerrat der Autonomen
Republik der Krim oder das Ministerkabinett der Ukraine oder die Dorf-,
Siedlungs- und Stadträte und die Verwaltung der Rayone, in welchen sich das
Grundstück befindet, ihre Empfehlungen der Verwaltung des Oblastes oder dem
Ministerrat der Autonomen Republik der Krim mitzuteilen.
8. Bei der Gewährung des Nutzungsrechts an
einem Grundstück durch das Ministerkabinett der Ukraine haben der Ministerrat
der Autonomen Republik der Krim, der Oblast, die Stadtverwaltungen von Kiew und
Sewastopol ihre Empfehlungen und den Grundstückszuweisungsplan der
Zentralbehörde für Landressourcen zu übermitteln, welche diese dem
Ministerkabinett der Ukraine innerhalb eines Monats zuleitet.
9. Die Ablehnung der Grundstückszuweisung
durch Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung oder staatliche
Körperschaften oder Fehler im Verfahren können gerichtlich angefochten werden.
Der Zurückweisungsbescheid muß eine juristische Begründung unter Hinweis auf
die relevanten Rechtsvorschriften, den Bebauungsplan sowie die
Landvermessungsdokumentation enthalten.
Artikel 124. Leasingverträge
1. Die sich im Staats- oder Kommunaleigentum
befindlichen Grundstücke werden auf Grundlage einer Entscheidung der
zuständigen staatlichen Körperschaften oder Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen.
2. Die im Eigentum von Bürgern oder
juristischen Personen stehenden Grundstücke werden auf Grundlage eines
Leasingvertrages zwischen dem Landeigentümer und dem Leasingnehmer überlassen.
3. Die Überlassung von Grundstücken an Bürger
und juristische Personen durch Leasingvertrag unter Änderung des gewidmeten
Nutzungszweckes sowie die entsprechende Überlassung von Land aus dem
Reservebereich für Bauzwecke erfolgt in Einklang mit den Zuweisungsplänen gemäß
dem Verfahren nach Art. 118 und 123 dieses Gesetzes.
Artikel 125. Wirksamkeit des Rechtserwerbs
1. Das Recht auf Eigentum an einem oder
dauerhafte Nutzung eines Grundstücks wird mit Erhalt eines die Rechte
bestätigenden Dokuments und dessen staatlicher Registrierung wirksam.
2. Die Rechte aus einem Leasingvertrag werden
mit Abschluß des Vertrages sowie dessen staatlicher Registrierung begründet.
3. Die Nutzung eines Grundstücks ist vor
Zuweisung und Kenntlichmachung sowie vor Zertifizierung der Dokumente und der
staatlichen Registrierung zu verbieten.
Artikel 126. Dokumente des Rechtserwerbs
1. Das Recht auf Eigentum an oder dauerhafte
Nutzung eines Grundstücks wird durch staatlichen Akt dokumentiert. Die Form des
staatlichen Aktes wird vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt.
2. Das Recht auf Nutzung eines Landes durch
Leasingvertrag wird durch einen gemäß den Gesetzen beglaubigten und amtlich
einzutragenden Vertrag begründet.
Kapitel 20. Arten des Verkaufs des
staatlichen Landes
Artikel 127. Verkauf des staats- oder
kommunaleigenen Landes
1. Die staatlichen Körperschaften sowie die
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung führen gemäß ihrer Zuständigkeit
den Verkauf des staatlichen oder kommunalen Landes sowohl an Bürger und
juristische Personen wie auch an fremde Staaten in Einklang mit diesem Gesetz
durch.
2. Der Verkauf des staats- oder
kommunaleigenen Landes an Bürger und juristische Personen wird durch
öffentliche Angebote oder Versteigerungen durchgeführt; dies gilt nicht für
Grundstücke, auf denen sich unbeweglicher Besitz derjenigen befindet, die
Kaufanträge gestellt haben.
Artikel 128. Der Verkauf an Bürger und
juristische Personen
1. Der Verkauf des staats- oder
kommunaleigenen Landes an Bürger und juristische Personen zu den in diesem
Gesetz bestimmten Zwecken wird durch die lokalen Staatsbehörden, die Regierung
der Autonomen Republik der Krim oder die lokalen Selbstverwaltungsbehörden
innerhalb ihrer Zuständigkeiten durchgeführt.
2. Personen mit Interesse am Erwerb des
Eigentums an einem Grundstück stellen bei der zuständigen
Regierungskörperschaft oder dem Dorf, der Siedlung oder dem Stadtrat einen
entsprechenden Antrag. Der Antrag soll den gewünschten Standort, die gewünschte
Nutzungsart sowie die Größe des Grundstücks beschreiben.
Anlage der Bewerbung muß sein
a) ein Staatsakt, welcher das Recht auf
dauerhafte Nutzung des Landes oder den entsprechenden Leasingvertrag dokumentiert;
b) den Grundstücksplan sowie das die
Zuweisung belegende Dokument, falls ein Staatsakt nicht erlangt werden kann;
c) die Bescheinigung über die Registrierung
der Geschäftstätigkeit.
3. Die Regierung der Autonomen Republik der
Krim, die lokalen Behörden oder Dörfer, Siedlungen oder Stadträte bestätigen
den Antrag innerhalb eines Monats und treffen eine Entscheidung über den
Verkauf des Grundstücks oder lehnen den Antrag unter Angabe von Gründen ab.
4. Personen, die einen Antrag auf Kauf eines
Grundstücks gestellt haben, welche sich nicht in ihrem Besitz befindet, sollen
die betroffene Parzelle innerhalb von 30 Tagen nach Entwurf eines
Grundstückszuweisungsplanes durch die zuständige Entwicklungsorganisation
kaufen.
5. Der Antrag auf Kauf des Grundstücks wird
zurückgewiesen
a) wenn die für die Verkaufsentscheidung
wichtigen Dokumente nicht vorgelegt werden können;
b) bei Entdeckung unrichtiger Informationen
in den vorgelegten Dokumenten;
c) wenn infolge Bankrotts oder Liquidierung
gegen das antragstellende Unternehmen juristische Schritte eingeleitet werden.
6. Die Entscheidung der Regierung der
Autonomen Republik der Krim, der lokalen Staatsbehörden, der Dorf-, Siedlungs-
oder Stadträte über den Verkauf des Landes ist die Basis für den Abschluß des
Vertrages über die Veräußerung des Grundstücks.
7. Die Erwerbsvereinbarung wird notariell
beurkundet. Das Dokument über die Kaufpreiszahlung dient als Basis für den
Staatsakt auf Erwerb des Grundstücks sowie der staatlichen Registrierung.
8. Der Wert des Grundstücks wird auf der
Basis einer Wertexpertise bestimmt, deren maßgeblichen Faktoren durch das
Ministerkabinett der Ukraine festgelegt werden.
9. Gegenleistungen für den Kauf des
Grundstücks können in Raten erbracht werden.
10. Die Entscheidung auf Zurückweisung des
Antrages auf Kauf eines Grundstücks kann gerichtlich angefochten werden.
Artikel 129. Verkauf an ausländische Personen
1. Der Verkauf von staatseigenem Land an
fremde Staaten und ausländische juristische Personen wird durch das
Ministerkabinett der Ukraine mit Zustimmung der Obersten Rada der Ukraine
durchgeführt.
2. Der Verkauf von im Eigentum der
territorialen Gemeinschaften stehenden Landparzellen an ausländische
juristische Personen und fremde Staaten wird durch die zuständigen Radas mit
Zustimmung des Ministerkabinetts der Ukraine durchgeführt.
3. Der Verkauf von im Eigentum des Staates
oder der territorialen Gemeinschaften stehenden Grundstücke wird unter der
Voraussetzung genehmigt, daß die ausländische juristische Person eine dauerhafte
Repräsentanz in der Ukraine unterhält und sie Geschäftstätigkeiten auf dem
Gebiet der Ukraine ausführen darf.
4. Ausländische Staaten mit Interesse am
Erwerb des Eigentums an staats- oder kommunaleigenen Grundstücken richten einen
Antrag an das Ministerkabinett der Ukraine.
5. Ausländische juristische Personen mit
Interesse am Erwerb eines Grundstücks richten den Antrag an den Ministerrat der
Autonomen Republik der Krim, den Oblast, die Stadtbehörden von Kiew oder
Sewastopol oder die zuständigen Dorf-, Siedlungs- und Stadträte. Dem Antrag
beizufügen sind der Leasingvertrag über das Land, eine Kopie der Bestätigung,
wonach die juristische Person ihre Repräsentanz auf dem Gebiet der Ukraine
eröffnet hat und die Erlaubnis für die Durchführung von Geschäftstätigkeiten in
der Ukraine.
6. Die Entscheidung über die Anträge sowie
den Verkauf der Grundstücke treffen die Dorf-, Siedlungs- oder Stadträte nach
Zustimmung durch das Ministerkabinett der Ukraine.
Artikel 130. Käufer von landwirtschaftlichen
Grundstücken
1. Käufer landwirtschaftlicher Grundstücke
für die Durchführung einer gewöhnlichen Landwirtschaftsproduktion können sein
a) Bürger der Ukraine mit
landwirtschaftlicher Ausbildung oder Erfahrungen in der Landwirtschaft oder mit
Erfahrungen in der Beschäftigung mit der Produktion landwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
b) juristische Personen mit dem gesetzlichen
Geschäftszweck der landwirtschaftlichen Produktion.
2. Ein vorrangiges Recht auf den Erwerb von Grundstücken mit landwirtschaftlicher Widmung haben diejenigen Bürger der Ukraine, die im Bereich derjenigen Rada oder der Selbstverwaltungskörperschaft wohnen, in welcher die zu verkaufenden Grundstücke liegen.
Artikel 131. Eigentumserwerbsformen
1. Bürger und juristische Personen der
Ukraine sowie der Staat und territoriale Gemeinschaften haben das Recht,
Eigentum an Grundstücken durch Tausch, Schenkung, Erbschaft oder andere
zivilrechtliche Vereinbarungen zu erwerben.
2. Solche Vereinbarungen werden in Einklang
mit dem Zivilgesetzbuch der Ukraine sowie unter Beachtung der Vorschriften
dieses Gesetzes geschlossen.
Artikel 132. Vertragsinhalte
Verträge, welche die Pflicht zur Übertragung
des Eigentums an Grundstücken beinhalten, bedürfen der Schriftform sowie der
notariellen Beurkundung.
Der Vertrag muß folgendes enthalten:
a) die Namen der Vertragspartner (Name,
Vorname, Patronymikon; Name der juristischen Person);
b) die Bezeichnung der Art des Vertrages;
c) das mit Standort, Größe und Nutzungszweck
umschriebene Objekt der Veräußerung;
d) die die Eigentümerstellung
dokumentierenden Papiere;
e) Belege über das Nichtbestehen von
Veräußerungsbeschränkungen;
f) Belege über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Beschränkungen hinsichtlich der vorgesehenen
Grundstücksnutzung; wie beispielsweise Dienstbarkeiten, Leasingverträge u.ä.;
g) die Vertragskosten;
h) die Verpflichtungen der Parteien.
3. Vereinbarungen bezüglich der Übertragung
von Eigentumsrecht an Grundstücken werden mit dem Tag der notariellen
Beurkundung wirksam.
Artikel 133. Grundpfandrechte
1. Nur die im Eigentum von Bürgern und
juristischen Personen stehende Grundstücke können verpfändet werden.
2. Sich im Gemeinschaftseigentum
(Teileigentum) befindliches Land kann nur mit Zustimmung aller Miteigentümer
verpfändet werden.
3. Der Teil eines Grundstücks kann erst nach
äußerlich sichtbarer Abgrenzung des Bodens verpfändet werden.
4. Banken können die einzigen
Hypothekengläubiger an landwirtschaftlichen Grundstücken sein.
5. Das Verfahren für die Verpfändung von
Grundstücken wird durch das Gesetz bestimmt.
Kapitel 21. Grundstücksauktionen bzw.
Verkaufswettbewerbe
Artikel 134. Obligatorische Verkaufsform
Die für den Verkauf ausgesonderten
staatlichen- oder kommunaleigenen Grundstücke werden für den Kauf zwecks
unternehmerischer Bauzwecke im Rahmen eines Landverkaufs unter
Wettbewerbsbedingungen veräußert.
Artikel 135. Landverkäufe
1. Landverkäufe werden durch Auktion oder
Wettbewerb durchgeführt.
2. An den Landverkäufen dürfen die Bürger und
juristischen Personen teilnehmen, welche Registrierungs- und Garantiegebühren
bezahlt haben und nach der Gesetzgebung der Ukraine berechtigt sind, das
entsprechende Land zu kaufen.
3. Der Eigentümer der Grundstücke bestimmt
die Form der Durchführung des Landverkaufs, sofern das Gesetz nichts anderes
vorsieht.
4. Landverkäufe können durch Entscheidung des
Gerichts durchgeführt werden.
Artikel 136. Vorbereitung der Landverkäufe
1. Die staatlichen Körperschaften sowie die
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung, welche eine Entscheidung über die
Veräußerung des sich im staatlichen- oder Kommunaleigentum befindlichen Landes
treffen dürfen, erstellen eine Liste der für den Verkauf zu unternehmerischen
Bauzwecken ausgesonderten Grundstücke.
2. Ein für den Landverkauf zu
unternehmerischen Bauzwecken ausgesondertes Grundstück wird zum Verkauf
angeboten, nachdem
a) die Grenzmarkierungen sichtbar auf dem
Boden angebracht worden sind;
b) eine technische Identitätsbescheinigung
für das Grundstück ausgearbeitet worden ist.
3. Die technische Identitätsbescheinigung für
das Grundstück enthält Daten über
a) die Größe des Grundstücks;
b) den Standort;
c) den Bezug zum Staats- oder
Kommunaleigentum;
d) die Vermögensbewertung sowie die Höhe des
Mindestgebotes;
e) den natürlichen und wirtschaftlichen
Zustand des Grundstücks;
f) den Nutzungszweck des Grundstücks.
4. Die „Vorschrift über die technische
Identitätsbescheinigung für die zum Landverkauf vorgesehenen Grundstücke“ wird
vom Ministerkabinett der Ukraine erlassen.
Artikel 137. Ankündigung der Landverkäufe
1. Landverkäufe dürfen erst nach Ablauf von
30 Tagen nach öffentlicher Ankündigung in den Zeitungen und Anbringung von
offiziellen Anschlägen mit Informationen über den Verkauf der Grundstücke auf
dem zu verkaufenden Land durchgeführt werden.
2. Die offiziellen Informationen über die Durchführung
des Landverkaufs müssen folgende Daten enthalten:
a) die Größe des Grundstücks;
b) die gewidmete Nutzungsart;
c) die Höhe des Mindestgebots;
d) Versteigerungsort sowie Verkaufstermin;
e) Name, Anschrift, Stellung und
Telefonnummer des Unternehmens oder der Person, die Zugang zu der technischen
Identitätsbescheinigung des Grundstücks verschaffen kann.
3. Die für den Landverkauf zu
unternehmerischen Bauzwecken zuständige staatliche Körperschaft oder
Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung oder das Gericht organisieren die
Landverkäufe. Die Landverkäufe werden durch juristische Personen mit einer
Lizenz zur Durchführung dieser auf Grundlage eines mit den zuständigen
staatlichen oder lokalen Stellen geschlossenen Vertrages durchgeführt.
4. Der Organisator des Landverkaufs kann bis
zu 10 Tagen vor dem Veräußerungstag die Durchführung des Verkaufs unter
zwingender Veröffentlichung der Gründe abbrechen.
5. Landverkäufe werden in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise durchgeführt.
Artikel 138. Stornierung von Landverkäufen
1. Landverkäufe werden als nicht durchgeführt
betrachtet, wenn
a) nicht mehr als ein Kaufinteressent
erscheint;
b) kein Kaufinteressent ein über dem
Mindestgebot liegendes Preisangebot unterbreitet;
c) der den Zuschlag erhaltene Kaufinteressent
innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens den Zuschlagspreis nicht entrichtet hat.
Artikel 139. Zwangsvollstreckung von
Grundstücken
1. Die Zwangsvollstreckung in eine im
Eigentum eines Bürgers oder einer juristischen Person stehenden Grundstücks erfolgt
durch Landverkauf im Wege einer Auktion.
2. Eine Zwangsvollstreckung in die für die
Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehenen Grundstücke erfolgt nur,
wenn deren Eigentümer über keine anderen vollstreckbaren Sachen verfügen; es
sei denn, der Eigentümer des Grundstücks bietet andere Sicherheit.
Kapitel 22. Beendigung des Rechts auf Land
Artikel 140. Gründe für die Beendigung des
Rechts auf Land
Gründe für die Beendigung des Eigentums an
Grundstücken sind
a) der freiwillige Eigentumsverzicht des
Eigentümers;
b) Nichtvorhandensein von Rechtsnachfolgern
oder Erben bei Tod bzw. Verschwinden des Eigentümers;
c) die freiwillige Veräußerung des
Grundstücks durch den Eigentümer;
d) die Zwangsvollstreckung des Grundstücks
auf Antrag eines Gläubigers;
e) die Veräußerung des Grundstücks im
öffentlichen Interesse zu Gunsten eines öffentlichen Versorgungsbetriebes;
f) die durch Gerichtsurteil bestätigte
Beschlagnahme;
g) die Nichtdurchführung einer Veräußerung durch ausländische Personen, sofern dieses Gesetz ein Veräußerungsgebot vorsieht.
Artikel 141. Gründe für die Beendigung eines
Nutzungsrechts
Gründe für die Beendigung des Nutzungsrechts
an einem Grundstück sind:
a) frewilliger Verzicht des Eigentümers auf
Nutzung;
b) Entzug des Landes aus den im Gesetz
genannten Gründen;
c) die Beendigung der Aktivitäten staatlicher
oder kommunaler Unternehmen, Institutionen oder Organisationen;
d) die Nutzung des Landes entgegen
ökologischen Erfordernissen;
e) die Nichtnutzung des Landes zu den
gewidmeten Zwecken;
f) die nicht ordnungsgemäße Zahlung von
Grundsteuern oder Leasingraten.
Artikel 142. Freiwilliger Rechtsverzicht
1. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück
endet bei freiwilligem Eigentumsverzicht des Eigentümers zugunsten des Staates
oder kommunaler Gemeinschaften nach Antragstellung bei der zuständigen Stelle.
2. Nimmt die zuständige staatliche
Körperschaft oder Körperschaft der lokalen Selbstverwaltung das Eigentumsrecht
an, ist ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu
schließen. Der Vertrag über den Eigentumsübergang ist notariell zu beurkunden
und im staatlichen Register anzumelden.
3. Das Recht auf dauerhafte Nutzung eines
Grundstücks endet mit freiwilligem Verzicht des Nutzers durch Stellung eines
entsprechenden Antrages bei dem Eigentümer des Grundstücks.
4. Auf Grundlage des Antrages des Nutzers
trifft der Grundstückseigentümer die Entscheidung über die Beendigung des
Nutzungsrechts und teilt diese der staatlichen Registrierungsstelle mit.
Artikel 143. Obligatorische Beendigung von
Rechten
Das Recht auf ein Grundstück wird in
folgenden Fällen zwangsweise durch ein Gerichtsurteil beendet:
a) bei Nichtnutzung des Landes gemäß seines
Widmungszweckes;
b) bei Unterlassung der Verhinderung von
Gesetzesverstößen (z.B. Bodenverschmutzungen durch radioaktive oder chemische
Arbeiten, durch Müll oder Abwässer; Bodenvergiftungen durch bakterielle,
parasitäre, ansteckende oder unter Quarantäne gestellte Organismen;
Vergiftungen durch verbotene Anlagen; die Beschädigung oder Reduzierung der
fruchtbaren Erdschicht, die Beschädigung der technischen Infrastruktur oder die
Verletzung der Nutzungsregeln des besonders geschützten Landes; aber auch die
gesundheitsgefährdende und umweltgefährdende Nutzung des Landes) in Zeiten, die
von besonders bevollmächtigten und für die Landressourcen verantwortlichen
Körperschaften des Staates festgelegt worden sind;
c) bei Entzug oder Beschlagnahme des
Grundstücks;
d) bei Aufkauf von Land aus Gründen des
öffentlichen Wohls;
e) bei Zwangsvollstreckung in das Grundstück
wegen Verbindlichkeiten des Eigentümers;
f) bei Nichtdurchführung der Veräußerung
eines Grundstücks durch eine ausländische Person trotz eines nach diesem Gesetz
bestehenden Veräußerungsgebotes.
Artikel 144. Beendigung bei
Rechtsverletzungen
1. Wird eine Übertretung der Gesetze zur
Regelung des Landwesens entdeckt, fertigt der Staatsinspektor für die Nutzung
und den Schutz des Landes ein Protokoll an und fordert die den Gesetzesverstoß
begehende Person auf, innerhalb von 30 Tagen die Folgen der Übertretung zu
beseitigen. Leistet der Übertreter dieser Aufforderung nicht Folge, ordnet der
Staatsinspektor in Einklang mit dem Gesetz behördliche Sanktionen gegen den
Übertreter an und fordert ihn erneut zur Einstellung der Gesetzesübertretung
bzw. zur Beseitigung der Folgen innerhalb von 30 Tagen auf.
2. Wird die Übertretung nicht innerhalb
dieser 30 Tages-Frist beendet, beantragt der Staatsinspektor bei der
zuständigen staatlichen Körperschaft oder der Körperschaft der lokalen
Selbstverwaltung die Beendigung der Nutzungsrechte an dem betroffenen
Grundstück.
3. Die Entscheidung der zuständigen
Körperschaft über die Beendigung der Nutzungsrechte an dem Grundstück kann
unter Beachtung des vorgesehenen Gerichtsverfahrens angefochten werden.
Artikel 145. Beendigung der Rechte des nicht
befugten Eigentümers
1. Werden Eigentumsrechte an einem Grundstück
auf Personen übertragen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes kein Eigentum
an dem Grundstück erwerben dürfen, ist die betroffene Parzelle innerhalb eines
Jahres nach Rechtsübertragung zu veräußern.
2. Wird das Land nicht innerhalb der
vorgesehenen Frist veräußert, ist die betroffene Parzelle zwangsweise auf
Grundlage einer Gerichtsentscheidung zu veräußern.
3. Wird Eigentum an einem Grundstück auf eine
Person übertragen, die Eigentum an dieser Parzelle auf Grundlage der
Eigentumsvorschriften nicht erwerben darf, steht dieser Person das Recht auf
Nutzung durch Leasingvertrag zu.
Artikel 146. Aufkauf von Grundstücken für den
öffentlichen Bedarf
1. Die staatlichen Körperschaften sowie
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung haben in Übereinstimmung mit der
ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeit das Recht, für folgende
öffentliche Zwecke im Eigentum von Bürgern oder juristischen Personen stehende
Grundstücke aufzukaufen:
a) für die Gebäude und Bauten der
Körperschaften des Staates und der lokalen Selbstverwaltung;
b) für die sich im staatlichen- oder
Kommunaleigentum befindlichen Gebäude, Bauten und andere Produktionsstätten;
c) für Objekte in Naturschutzgebieten oder
für andere Zwecke des Naturschutzes;
d) für die Verteidigung und nationale
Sicherheit;
e) für den Bau und die Unterhaltung von
Versorgungsleitungen sowie Vorhaben der Infrastrukturen in den Bereichen
Transport und Energie (z.B. Straßen, Gasleitungen, Wasser- und
Elektrizitätsleitungen, Flughäfen, Öl- und Gasstationen);
f) für die Errichtung diplomatischer
Missionen und anderer repräsentativer Einrichtungen fremder Staaten oder
internationaler Organisationen, deren Einrichtungen ebenfalls diplomatischen
Status genießen;
g) für Stadtparks, Ruhestätten und andere,
der Bevölkerungserholung dienenden Objekte.
2. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks
ist wenigstens 1 Jahr vor dem beabsichtigten Aufkauf schriftlich durch die
entscheidende Stelle zu informieren.
3. Ein Grundstück soll mit Zustimmung des
Eigentümers aufgekauft werden. Der Wert des Grundstücks soll in Übereinstimmung
mit den Ergebnissen einer Wertschätzung festgesetzt werden, deren
Bewertungsmechanismen durch das Ministerkabinett der Ukraine zu bestimmen sind.
Artikel 147. Die Enteignung von Grundstücken
1. Im Falle einer Ausgangssperre oder eines
staatlichen Notstandes können die im Eigentum Einzelner oder juristischer
Personen stehenden Grundstücke aus Gründen des öffentlichen Wohl unter
Beachtung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens in Anspruch genommen
werden.
2. Das Eigentumsrecht an diesen Parzellen
endet dann unter voller Entschädigung in Höhe des Grundstückswertes.
3. Fallen die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke nachträglich fort, können die
Personen, deren Grundstücke in Anspruch genommen worden sind, die Rückgabe
ihrer Grundstücke verlangen.
4. Falls die Rückgabe des Landes nicht
möglich ist, wird dem Eigentümer ein anderes Grundstück seiner Wahl übergeben.
Artikel 148. Beschlagnahme eines Grundstücks
Eine Landparzelle oder ein Teil hiervon kann
ausschließlich auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung unter Beachtung des
gesetzlichen Verfahrens beschlagnahmt werden.
Artikel 149. Das Verfahren zum Entzug von
Land
1. Die zur dauerhaften Nutzung bestimmten
Grundstücke des staats- oder kommunaleigenen Landes können auf Grundlage einer
Entscheidung der staatlichen Körperschaften und Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung unter Beachtung der Zuständigkeiten für Zwecke des
öffentlichen Wohls und andere Notwendigkeiten weggenommen werden.
2. Die Wegnahme der Grundstücke erfolgt
aufgrund eines zwischen den Landeigentümern und den Nutzern des Landes
geschlossenen Vertrages auf Grundlage von Entscheidungen des Ministerkabinetts
der Ukraine, des Ministerrates der Autonomen Republik der Krim, der lokalen
Staatsbehörden sowie der Dorf-, Siedlungs- und Stadträte gemäß ihrer
Zuständigkeiten.
3. Die Räte der Dörfer, Siedlungen und Städte
ziehen die im Kommunaleigentum stehenden und von den territorialen
Gemeinschaften dauerhaft genutzten Grundstücke für alle Zwecke ein; mit
Ausnahme des besonders wertvollen Landes, welches unter Beachtung der
Erfordernisse des Artikels 150 dieses Gesetzes behandelt wird.
4. Der Oberste Rat der Autonomen Republik der
Krim sowie die Räte der Oblaste und Rayons übernehmen zur dauerhaften Nutzung
für alle Zwecke die sich im gemeinschaftlichen Eigentum der entsprechenden
territorialen Gemeinschaften befindlichen Grundstücke.
5. Die staatlichen Rayonverwaltungen
übernehmen auf ihren Gebieten die staatseigenen, zur dauerhaften Nutzung
überlassenen Grundstücke innerhalb der Grenzen der Dörfer, Siedlungen und
Rayonstädten für allen Bedarf sowie außerhalb der Grenzen besiedelter Gebiete
für:
a) den landwirtschaftlichen Gebrauch;
b) die Forst- und Wasserverwaltung; mit
Ausnahme der unter Nr. 9 dieses Artikels erwähnten Sachverhalte;
c) den Bau von Einrichtungen, die der
Bevölkerung der territorialen Gemeinschaft des Rayons dienen (z.B. Schulen,
Hospitäler, Handelsunternehmen u.ä.).
6. Die staatliche Verwaltung des Oblastes
zieht die sich im Staatseigentum befindlichen und zur dauerhaften Nutzung
bestimmten Grundstücke ein; und zwar innerhalb der Stadtgrenzen mit wichtiger
Bedeutung für den Oblast und außerhalb der Grenzen für alle Zwecke mit Ausnahme
der unter den Nummern 5 und 9 dieses Artikels vorgestellten Sachverhalte.
7. Die Regierungen der Städte Kiew und
Sewastopol ziehen staatseigene und zur dauerhaften Nutzung bestimmte
Grundstücke innerhalb der Grenzen ihres Territoriums für alle Zwecke mit
Ausnahme des unter Nr. 9 dieses Artikels beschriebenen Sachverhaltes ein.
8. Der Ministerrat der Autonomen Republik der
Krim zieht staatseigene und zur dauerhaften Nutzung bestimmte Grundstücke
innerhalb seiner territorialen Grenzen für alle Zwecke ein; mit Ausnahme der
unter den Nr. 5 und 9 dieses Artikels beschriebenen Sachverhalte.
9. Das Ministerkabinett der Ukraine zieht die
staatseigenen und zur dauerhaften Nutzung bestimmten Grundstücke (bebaubares
Land, ganzjährige Obstplantagen, ganzjährige Plantagen für
nichtlandwirtschftliche Zwecke, Wälder erster Qualität mit einer Fläche von
mehr als 10 Hektar, Parzellen für den Natur- und Gesundheitsschutz sowie mit
Erholungsfunktion) mit Ausnahme der unter den Nummern 5, 6, 7 und 8 dieses
Artikels sowie Art. 150 dieses Gesetzes vorgestellten Sachverhalte ein.
10. Widerspricht ein Nutzer der Grundstücke
der Wegnahme, entscheidet das Gericht.
Artikel 150. Entzug besonders wertvollen
Landes
1. Besonders wertvolle Länder beinhalten
salzfreie lehmige schwarze Böden der Wälder, salzfreies schwarzes Land der
Felder; aschgraue und schwarze, sich unter Wäldern und verbundenen Lehmböden
befindliche Erde; braune Berg- und Walderde und braune Rasenböden von hoher und
mittlerer Dicke; Lehmböden, Torfmoore mit einer Schicht von mehr als einem
Meter sowie entwässerten Torfboden mit verschiedener Dicke, die sich entlang
der Südküste der Krim befindliche braune Erde; den tiefbraunen Boden der transkarpathischen
Erde, das Land der Institute für landwirtschaftlich-wissenschaftliche
Forschungen und Erziehungseinrichtungen, Naturgebiete sowie Land für
historische und kulturelle Zwecke. Es ist nicht erlaubt, derartiges Land für
öffentliche Zwecke wegzunehmen; mit Ausnahme der unter Nr. 2 erwähnten
Voraussetzungen.
2. Landparzellen des besonders wertvollen
staats- und kommunaleigenem Landes dürfen aufgrund eines Beschlusses des
Ministerkabinetts der Ukraine oder aufgrund einer Entscheidung des zuständigen
Rates, sofern die Genehmigung der Obersten Rada der Ukraine vorliegt,
eingezogen oder aufgekauft werden; und zwar für den Bau von Einrichtungen von
staatsbreiter Bedeutung, von Straßen, Strom- und Kommunikationsleitungen,
Pipelines, Abwasser- und Bewässerungskanälen, vermessungstechnischer Zeichen,
Wohnsitze, sozialer und kultureller Einrichtungen, Öl-und Gasbetrieben und den
entsprechenden Infrastrukturen.
3. Die Angelegenheiten des Einzugs oder Aufkaufs der Parzellen des besonders wertvollen Landes, die sich im Eigentum von Bürgern oder juristischen Personen befinden, werden durch Vereinbarungen der Obersten Rada der Ukraine in Zusammmenhang mit Anträgen der Obersten Rada der Autonomen Republik der Krim, der Räte der Oblaste sowie der Stadträte von Kiew und Sewastopol geregelt.
Artikel 151. Verfahren bei Entzug und Aufkauf
1. Die an einer Einziehung oder den Aufkauf
von Grundstücken interessierten juristischen Personen sollen vor Beginn der
Planung verpflichtet werden, mit den Eigentümern und Nutzern des Landes, den
Dörfern, Siedlungen, Stadträten, staatlichen Behörden, dem Ministerrat der
Autonomen Republik der Krim, dem Ministerkabinett der Ukraine und der Obersten
Rada der Ukraine eine Vereinbarung hinsichtlich der Lage und Größe der
Grundstücke und der Bedingungen des Entzuges oder des Aufkaufs zu treffen;
hierbei sollen die allgemeine Entwicklung des Territoriums sowie die
Leistungsfähigkeit aller Objekte dieser Parzelle sowie des Nachbarlandes und
die Lebensbedingungen der Bewohner einschließlich der Umweltschutz
berücksichtigt werden.
2. Die Auswahl von Grundstücken für die
Plazierung von Objekten wird von den an der Zuweisung interessierten
juristischen Personen durchgeführt. Die Körperschaften des Staates oder der
lokalen Selbstverwaltungen sind unter Beachtung des von den Gesetzen
vorgeschriebenen Verfahrens verpflichtet, den an der Zuweisung interessierten
juristischen Personen Informationen über die verschiedenen Alternativen der
Objektansiedlung unter Hinweis auf die Stadtentwicklungs- und Vermessungspläne
zu verschaffen. Das Verfahren für die Auswahl von Grundstücken zwecks
Plazierung von Objekten wird vom Ministerkabinett der Ukraine beschlossen.
3. Die Vereinbarungen über den Standort der
Objekte, die Größe der benötigten einzuziehenden oder aufzukaufenden
Grundstücke sowie die Bedingungen für deren Wegnahme werden von den jeweils
zuständigen, unter Nr. 1 dieses Artikels beschriebenen Behörden, durchgeführt.
4. Die Vereinbarungen über den Standort von
Objekten auf dem gemäß Entscheidung des Ministerkabinetts zu entziehenden Land
sowie die Standorte von Objekten anderer Staaten oder internationaler
Organisationen werden durch die Oberste Rada der Ukraine durchgeführt.
5. Juristische Personen mit Interesse an der
Entziehung oder dem Aufkauf von Landparzellen sollen einen Antrag auf
Zustimmung zur Platzierung von Objekten bei dem zuständigen Dorf-, Siedlungs-
oder Stadtrat stellen. Anträge betreffend Objekte, deren Einzug das
Ministerkabinett der Ukraine durchführt, sind dem Ministerrat der Autonomen
Republik der Krim, dem Oblast und der Stadtverwaltung von Sewastopol
vorzulegen.
6. Den Anträgen sind die erforderlichen
Unterlagen und Berechnungen beizufügen.
7. Die zuständige staatliche Stelle bestätigt
den Eingang des Antrages und leitet diesen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang
zusammen mit den unter Nr. 15 dieses Artikels beschriebenen Unterlagen zur
Bestätigung an die Landressourcenkörperschaften, Umweltschutz- und
Gesundheitsbehörden, die Stadtentwicklungs- und Baubehörden und die Ämter zum Schutz
des kulturellen Erbes weiter. Diese Behörden leiten innerhalb eines Zeitraumes
von 2 Wochen seit Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme ihre Stellungnahme
an den zuständigen Dorf-, Siedlungs- oder Stadtrat oder die lokale staatliche
Stelle weiter; diese entscheidet dann unter Berücksichtigung dieser
Stellungnahmen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen über die Zustimmung zur
Platzierung des Objektes und damit die Zuteilung oder den Entzug der
entsprechenden Landparzelle oder die juristisch zu begründende Zurückweisung
des Antrages.
8. (aufgehoben)
9. Wenn der Standort des Objekts vom Rayon,
Oblast, dem Ministerrat der Autonomen Republik Krim, dem Ministerkabinett der
Ukraine und der Obersten Rada der Ukraine genehmigt worden ist, soll der Dorf-,
Siedlungs- oder Stadtrat seine Maßnahmen vorbereiten und die Unterlagen zur
Genehmigung der Obersten Rada der Autonomen Republik der Krim, dem Rayon sowie
den Stadtverwaltungen von Kiew und Sewastopol zur Zustimmung vorlegen.
10. Die Verwaltung des Rayons prüft die
Unterlagen innerhalb eines Monats und stimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem
Entzug des Landes für die Platzierung des Objektes zu; andernfalls übermittelt
sie dem Ministerrat der Autonomen Republik der Krim oder der Verwaltung des
Oblastes ihre Stellungnahme.
11. Der Ministerrat der Autonomen Republik
der Krim und die Verwaltung des Oblastes prüfen das vorgelegte Material und
stimmen der Platzierung des Objektes und dem damit verbundenen Entzug der
Landparzelle zu.
12. Die Unterlagen über die unter
Zustimmungsvorbehalt des Ministerkabinetts der Ukraine zu platzierenden Objekte
werden dem Ministerrat der Autonomen Republik der Krim, dem Oblast und den
Verwaltungen der Städte Kiew und Sewastopol zusammen mit der einzuholenden
Stellungnahme des staatlichen Kommittees für Landressourcen zur Prüfung
übersandt und von diesen innerhalb eines Monats unter Abgabe einer
Stellungnahme dem Ministerkabinett der Ukraine übersandt.
13. Das Ministerkabinett der Ukraine
berücksichtigt die Unterlagen, trifft die Entscheidung und übersendet seine
Stellungnahme der Obersten Rada der Ukraine, damit diese die Vereinbarung
treffen kann.
14. Die Oberste Rada der Autonomen Republik
der Krim, der Oblast sowie die Verwaltungen der Städte Kiew und Sewastopol
übermitteln ihre Empfehlungen der Obersten Rada in den Fällen des Entzugs
besonders wertvollen Bodens aus dem kommunaleigenen Besitz.
15. Die Unterlagen für die Vereinbarung der
Platzierung des Objektes müssen kopierte Auszüge des Entwicklungs- und
Bebauungsplanes für das besiedelte Gebiet, eine Kopie des Grundstücksplanes mit
allen Alternativen für die Objektplatzierung auf der Parzelle sowie eine
Ausweisung der Gesamtgröße des zu entziehenden Landes enthalten.
16. Stimmen die Eigentümer oder Nutzer oder
die Dorf-, Siedlungs- oder Stadträte bzw. die staatlichen Körperschaften der
Platzierung auf dem Grundstück nicht zu, entscheidet das Gericht.
17. Wird der Klage gegen die Weigerung der
unter Nr. 16 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen stattgegeben,
gilt das Gerichtsurteil als Grundlage für die Entwicklung des
Landentzugsplanes.
Kapitel 23. Schutz des Landrechts
Artikel 152. Verteidigung des Eigentumsrechts
1. Der Staat verschafft den Bürgern und
juristischen Personen die gleichen Rechte zum Schutz ihres Eigentumsrechtes am
Land.
2. Die Eigentümer oder Nutzer von Land können
verlangen, daß Rechtsbeeinträchtigungen korrigiert werden; die gilt auch, wenn
diese Beeinträchtigungen nicht zu einem Besitzverlust an dem Grundstück führen;
sie können ferner Ersatz für Verluste jeglicher Art verlangen.
3. Der Schutz der Rechte der Bürger und
juristischen Personen wird bewirkt durch:
a) die Anerkennung der Rechte;
b) die Wiederherstellung des Grundstücks in
den Zustand, in welchem es sich vor Eintritt der Rechtsverletzung befand sowie
die Verhinderung von Drohungen und Rechtsverletzungen;
c) die Ungültigkeitserklärung einer
Vereinbarung;
d) die Ungültigkeitserklärung von
Entscheidungen der staatlichen Körperschaften oder Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung;
e) die Entschädigung für erlittene Verluste;
f) gesetzlich zugelassene, andere Maßnahmen.
Artikel 153. Gewährleistung des
Eigentumsrechts
1. Der Eigentümer kann seines Rechts auf
Eigentum an einem Grundstück nicht beraubt werden; sofern dieses Gesetz oder
andere Gesetze der Ukraine nichts anderes vorsehen.
2. In den gesetzliche vorgesehenen Fällen
wird der Aufkauf oder Entzug von Grundstücken erlaubt. Der Eigentümer des
Grundstücks ist in Höhe des Grundstückswertes zu entschädigen.
3. Wird nach dem Aufkauf oder Einzug eines
Grundstücks festgestellt, daß dieses Grundstück nicht für soziale Zwecke
benötigt wird, kann der aus sozialen Zwecken enteignete frühere Eigentümer des
Grundstücks das Gericht anrufen und die Unwirksamkeit der Grundstücksveräußerung
und des zugrundeliegenden Vertrages feststellen lassen sowie Entschädigung für
die durch den Aufkauf entstandenen Verluste verlangen.
Artikel 154. Verantwortung der staatlichen
Körperschaften
1. Die staatlichen Körperschaften sowie Körperschaften
der lokalen Selbstverwaltung haben kein Recht, sich ohne Gerichtsurteil in die
Angelegenheiten der Eigentums- und Nutzungsausübung der Grundstückseigentümer
oder Grundstücksnutzer einzumischen oder irgendwelche Verpflichtungen oder
Einschränkungen ohne gesetzliche Grundlage zu schaffen.
2. Die staatlichen Körperschaften und
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung tragen die Verantwortung für die
Schäden, welche durch die illegale Einmischung in die Rechte der Nutzer und
Eigentümer entstehen.
Artikel 155. Verantwortung staatlicher
Körperschaften für Rechtsverletzungen
1. Jeder Akt, durch den staatliche
Körperschaften oder Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung gegen die
Rechte der Bürger auf Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt über ihre
Grundstücke verstoßen, ist unwirksam.
2. Entstehen durch die unter Nr. 1
beschriebenen Handlungen Schäden, hat die Körperschaft, welche den
verursachenden Akt erlassen hat, Schadensersatz zu leisten.
Kapitel 24. Entschädigungen
Artikel 156. Gründe für Entschädigungen
Durch folgende Maßnahmen entstandene Schäden
sind zu ersetzen:
a) die Wegnahme oder der Aufkauf von Gebieten
der Landwirtschaft oder der Forsten zu Zwecken, die nicht der
landwirtschaftlichen Produktion oder Forstzwecken dienen;
b) die zeitweise Nutzung von Gebieten der
Landwirtschaft oder Forsten für andere Gebrauchszwecke;
c) die Schaffung von Beschränkungen für die
Nutzung der Grundstücke;
d) die Verschlechterung der Bodenqualität und
anderer nützlicher Eigenschaften des landwirtschaftlichen oder Forstbodens oder
der Gewächse;
e) die Unbrauchbarmachung von Forst- oder
landwirtschaftlichen Gebieten;
f) die Einkommensverluste für die Zeit der
Unmöglichkeit der Parzellennutzung.
Artikel 157. Entschädigungsverfahren
1. Ersatz für die Verluste der Landeigentümer
und Landnutzer wird durch die staatlichen Körperschaften, die Körperschaften
der lokalen Selbstverwaltung sowie die Bürger und juristische Personen
geleistet, welche die Grundstücke genutzt oder deren Handlungen die Rechte der
Eigentümer und Nutzer eingeschränkt oder die Qualität des sich in ihren
Verwaltungszonen befindlichen Landes verschlechtert haben; dies gilt auch bei
chemischer oder radioaktiver Verseuchung des Gebiets oder bei Vergiftungen
durch Industrie-, Haushalts- oder anderen Müll.
2. Das Verfahren für die Feststellung und den
Ersatz der Schäden wird durch das Ministerkabinett der Ukraine bestimmt.
Kapitel 25. Landstreitigkeiten
Artikel 158. Die Körperschaften zur Regelung
von Landstreitigkeiten
1. Landstreitigkeiten werden durch die
Gerichte sowie die für die Landressourcen zuständigen staatlichen
Körperschaften und Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung entschieden.
2. Allein die Gerichte entscheiden
Streitigkeiten über Fragen der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte der im
Eigentum der Bürger und juristischen Personen stehenden Grundstücke sowie
Meinungsverschiedenheiten betreffend der Begrenzung der Dörfer, Siedlungen,
Städte, Rayone und Oblaste.
3. Die Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung entscheiden Streitigkeiten innerhalb der Grenzen der
besiedelten Gebiete bezüglich der Grenzen der im Eigentum von Bürgern stehenden
Landparzellen sowie Auseinandersetzungen nachbarrechtlicher Art sowie
Streitigkeiten über die Begrenzung der Distrikte innerhalb der Städte.
4. Die für Länderressourcen zuständigen
staatlichen Körperschaften entscheiden Grenzstreitigkeiten bezüglich der
Grundstücke außerhalb besiedelter Gebiete sowie Auseinandersetzungen über
Einschränkungen der Landnutzung und die Ausübung von Dienstbarkeiten.
5. Stimmen die Eigentümer oder Nutzer von
Grundstücken den Entscheidungen der oben genannten Körperschaften nicht zu,
entscheidet das Gericht.
Artikel 159. Das Verfahren zur Lösung von
Landstreitigkeiten
1. Landstreitigkeiten werden durch die für
die Landressourcen zuständigen staatlichen Körperschaften und Körperschaften
der lokalen Selbstverwaltung auf Antrag einer Partei innerhalb eines Monats
nach Antragseingang entschieden.
2. Landstreitigkeiten werden in Anwesenheit
der betroffenen Parteien verhandelt. Die Parteien werden rechtzeitig über Ort
und Zeit der Verhandlung informiert. Erscheint eine der Parteien in der ersten
mündlichen Verhandlung nicht und kann keine Einigung erzielt werden, wird der
Termin verschoben. Die zweite mündliche Verhandlung kann nur aus einem
wichtigen Grund verschoben werden.
3. Erscheint eine der Parteien grundlos nicht
zur zweiten mündlichen Verhandlung, wird dennoch das Verfahren fortgesetzt und
eine Entscheidung getroffen.
4. Die Entscheidung der zuständigen
Verwaltungsstelle legt die Regeln für die Durchsetzung der Entscheidung fest.
5. Die Entscheidung ist den Parteien des
Rechtsstreites innerhalb von 5 Tagen nach Verkündung zuzustellen.
Artikel 160. Rechte und Pflichten der
Parteien
Die Parteien der Landstreitigkeiten haben das
Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Rechtsstreites sowie auf Anfertigung
von Ablichtungen dieser Unterlagen; sie haben das Recht auf Teilnahme an der
Verhandlung, auf Einreichung von Dokumenten und anderer Beweismittel, sie
dürfen Anregungen machen, mündliche und schriftliche Erklärungen abgeben,
gegnerischen Anregungen und Beweisführungen entgegentreten, eine Kopie der
Entscheidung der Landstreitigkeiten verlangen sowie Rechtsmittel gegen die
Entscheidung einlegen.
Artikel 161. Die Vollziehung der
Entscheidungen
1. Die Entscheidungen der für Landressourcen
zuständigen staatlichen Körperschaften sowie der Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung werden rechtswirksam, sofern sie akzeptiert werden. Die
Anfechtung der Entscheidung vor dem Gericht führt zur Aussetzung der
Vollziehung der Entscheidung.
2. Die Vollziehung der Entscheidung erfolgt
durch die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat.
3. Die Vollziehung der Entscheidung befreit
einen Rechtsübertreter nicht von der Verpflichtung, für Verluste oder den
Verlust von landwirtschaftlichen und Forstparzellen als Folge der
Rechtsverletzung Schadensersatz zu leisten.
4. Die Vollziehbarkeit einer in einem
Landstreit ergangenen Entscheidung kann durch eine höhere Behörde oder eine
Gerichtsentscheidung vorläufig oder für eine bestimmte Frist ausgesetzt werden.
Kapitel 26. Die Aufgaben des Landschutzes
Artikel 162. Konzept des Landschutzes
Der Landschutz ist ein System legaler,
organisatorischer, ökonomischer und ökologischer, auf eine vernünftige Nutzung
des Landes zielender Maßnahmen; insbesondere zur Verhinderung der Verschwendung
landwirtschaftlichen Bodens, zum Schutz des Bodens vor schädlichen
Einwirkungen, zur Erneuerung und Verbesserung der Fruchtbarkeit des Bodens
einschließlich der Wälder sowie zur Bewahrung des Bodens in den
Naturschutzgebieten, den Gesundheits- und Erholungseinrichtungen sowie den
Stätten von historischer und kultureller Bedeutung.
Artikel 163. Aufgaben
Zu den Aufgaben des Landschutzes zählt die
Erhaltung und Erneuerung der Landressourcen sowie die Sicherung des
ökologischen Wertes sowie der erworbenen Qualitäten des Landes.
Artikel 164. Umfang des Landschutzes
1. Der Landschutz beinhaltet
a) die Festigung und Sicherstellung einer
vernünftigen Nutzung des Landes;
b) den Schutz der landwirtschaftlichen und
Forstgebiete vor Wegnahme des Bodens für andere Zwecke;
c) den Schutz des Landes vor Erosion,
Verschlammung, Überschwemmung, Senkung, unterirdischer Versalzung,
Entwässerung, Komprimierung, industrieller Verschmutzung, Vergiftung mit
chemischen oder radioaktiven Stoffen und die Bewahrung vor anderen ungünstigen
Einflüssen;
d) den Schutz der Wasserflächen und Moore;
e) den Schutz künstlich geschaffener
Landschaften vor ökologischer und ästhetischer Verschlechterung;
f) die Herausnahme niederwertiger und
unproduktiver landwirtschaftlicher Bereiche aus der Produktion.
2. Das Verfahren des Landschutzes wird durch
Gesetz bestimmt.
Artikel 165. Standards und Normen des
Landschutzes
1. Standards und Normen werden im Bereich des
Landschutzes und der Wiederherstellung der Fruchtbarkeit des Bodens zur
Sicherung der ökologischen und hygienischen Ansprüche der Bedürfnisse des
Bürgers eingeführt; diese definieren die erforderliche Qualität des Landes, den
erlaubten Druck auf den Boden sowie die Durchführbarkeit bestimmter
landwirtschaftlicher Nutzung u.ä.
2. Demzufolge werden Normen eingeführt
a) zur optimalen Korrelation von Land;
b) zur Bodenqualität;
c) zur Bestimmung von Grenzwerten für die
Bodenverschmutzung;
d) zur Einführung bestimmter Indikatoren für
die Land- und Bodenverschmutzung.
3. Das Normenwerk wird vom Ministerkabinett
der Ukraine eingeführt.
Artikel 166. Rekultivierung beschädigter
Flächen
1. Die Rekultivierung beschädigten Landes ist
ein Bündel organisatorischer, technischer und biotechnischer Maßnahmen,
gerichtet auf die Wiederherstellung der Erdschicht sowie die Verbesserung der
Produktivität des beschädigten Landes.
2. Gegenstand der Rekultivierung ist
ebenfalls das zur Suche und den Abbau von Bodenschätzen sowie ähnliche
Maßnahmen genutzte Land, dessen Grundstrukturen, ökologischen
Bodeneigenschaften und geologischer Zustand durch diese Tätigkeiten
verschlechtert worden sind.
3. Der zu Zwecken der Mineralienentnahme, des
Abbaus von Bodenschätzen oder die Durchführung von Maßnahmen entnommene Boden
wird für die Rekultivierung des beschädigten Landes sowie die Wiederherstellung
abgebauter Landbereiche oder die Wiederauffüllung von Boden von Ländereien mit
schelchter Bodenqualität benutzt.
Artikel 167. Schutz vor Vergiftung
1. Wirtschaftliche und andere Tätigkeiten,
welche die maximal zulässigen Werte für die Bodenverschmutzung sowie die
Einführung gefährlicher Substanzen übersteigen, sind verboten.
2. Die Normen für die höchstzulässigen
Konzentrationen gefährlicher Substanzen im Boden sowie eine Liste dieser
Substanzen werden von den für Gesundheit, Hygiene, Umwelt- und Natuschutz
zuständigen staatlichen Körperschaften erstellt.
3. Die mit gefährlichen Substanzen
kontaminierten Landparzellen werden nur unter Einschränkungen genutzt. welche
die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt verhindern sollen.
4. Der Verschmutzungszustand des Bodens ist
vor einer Zuweisung oder einem Einzug der Parzellen sowie bei einer Widmungs-
oder Zustandsänderung des Landes zu prüfen.
Artikel 168. Schutz des Bodens
1. Der Boden der Landparzellen unterliegt
einem besonderen Schutz.
2. Die Eigentümer oder Besitzer von
Grundstücken haben nicht das Recht, ohne eine besondere Erlaubnis der
zuständigen staatlichen Stellen des Landschutzes und der Landnutzung Boden aus
ihren Grundstücken herauszuschaffen.
3. Im Falle eines Verstoßes gegen die Gebote
unter Nr. 2 haben die Eigentümer bzw. Nutzer der Grundstücke den Boden wieder
zurückzubringen, zu lagern und an der entsprechenden geschädigten Stelle wieder
einzufügen; ebenso kann der Boden auf einer anderen Parzelle zur Erhöhung der
Produktivität und Qualität des Landes eingefügt werden.
Kapitel 27. Der Gebrauch technisch
verschmutzer Flächen
Artikel 169. Begriffsbeschreibung
1. Technologisch kontaminiertes Land sind
Gebiete, die in Folge einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu einer
Verschlechterung des Bodens und negativen Einwirkungen auf die Umwelt sowie die
Gesundheit des Menschen geführt haben.
2. Technologisch kontaminiertes Land schließt
die strahlungsgefährdeten sowie radioaktiv verseuchten sowie durch
Schwermetalle oder chemische Stoffe geschädigten Gebiete ein. Bei Nutzung
dieser Gebiete sind die vorgeschriebenen Besonderheiten und Nutzungseinschränkungen
zu beachten.
3. Ein besonderes Verfahren für die Nutzung
des technisch-kontaminierten Landes wird durch die ukrainische Gesetzgebung
bestimmt.
Artikel 170. Folgen der technologischen
Verschmutzung
1. Technologisch kontaminiertes
landwirtschaftliches Land, dessen Produkte den normierten Voraussetzungen nicht
genügen, sind aus der landwirtschaftlichen Nutzung herauszunehmen.
2. Das Art der Nutzung technisch-kontaminierter Landparzellen wird durch Gesetz bestimmt.
Kapitel 28. Der Nutzung entzogenes Land
Artikel 171. Land niedriger Produktivität
1. Herabgestuftes Land beinhaltet:
a) die durch Erdbeben, Erdrutsch,
Ablagerungen, Überschwemmungen, Stolleneinbrüche u.ä. beschädigten
Landparzellen;
b) die durch Erosion, Sümpfe, Säure,
Versalzung oder andere Chemikalien kontaminierten Landparzellen.
2. Land niedrigerer Produktivität sind die
für die landwirtschaftliche Produktion vorgesehenen Flächen, deren
Bodenmerkmale sich durch niedrige Qualität und schlechter Fruchbarkeit
auszeichnen. Die Nutzung dieses Landes für Farmzwecke ist wirtschaftlich
unrentabel.
Artikel 172. Herausnahme niedrigwertiger
Flächen aus der Produktion
1. Flächen, die aus der Nutzung wegen des
niedrigen ökonomischen Wertes und Unrentabilität herausgenommen werden, gelten
als herabgestuftes Land sowie Land niedriger Produktivität. Ebenfalls aus der
Produktion herausgenommen werden technologisch-kontaminierte Landparzellen, auf
denen eine umweltsichere Produktion nicht aufrechterhalten werden kann und auf
denen sich Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht aufhalten sollen.
2. Land wird aus der Produktion
herausgenommen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung definitiv beendet und die
Flächen der Aufforstung zugewiesen werden.
3. Land wird auf Grundlage von Entscheidungen
der staatlichen Körperschaften sowie der Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung sowie einer Vereinbarung mit den Parzelleneigentümern aus der
Produktion herausgenommen.
4. Das Verfahren für die Herausnahme von Land
aus der Produktion wird durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt VII. Verwaltung und Schutz der Bodennutzung
Kapitel 29. Einrichtung und Änderung von
Grenzen
Artikel 173. Grenzen der Städte, Dörfer,
Siedlungen u.a.
1. Die Grenze eines Rayons, Dorfes, einer
Siedlung, Stadt oder eines Stadtdistriktes wird durch eine gewöhnliche, sich
auf der Erde befindliche Linie markiert, welche die Gebiete der Rayone, Dörfer,
Städte sowie Stadtdistrikte von anderen Gebieten trennt.
2. Die oben beschriebenen Grenzen werden
durch Flächennutzungspläne in Einklang mit Machbarkeitsstudien technischer und
wirtschaftlicher Art und unter Beachtung der Siedlungsnutzungspläne
eingerichtet und geändert.
3. Die Einbeziehung von Landparzellen in die
Grenzen eines Rayons, Dorfes, einer Siedlung, Stadt oder eines Stadtbezirkes
führt nicht zur Beendigung von Eigentums- und Nutzungsrechten an der
Landparzelle; anderes gilt nur bei Aufkauf oder Einziehung unter Beachtung
dieses Gesetzes.
Artikel 174. Für die Grenzmarkierungen
zuständige Körperschaften
1. Die Entscheidung über die Einrichtung und
Änderung von Grenzen der Rayone und Städte durch die Oberste Rada der Ukraine
erfolgt nach Anhörung der Obersten Rada der Autonomen Republik der Krim, der
Oblastrada, sowie der Räte der Städte Kiew und Sewastopol.
2. Die Entscheidung über die Einrichtung und Änderung
von Grenzen der Dörfer und Siedlungen wird von der Obersten Rada der Autonomen
Republik der Krim, dem Oblastrat oder den Stadträten der Städte Kiew und
Sewastopol nach Anhörung des Rayons und der betroffenen Dörfer und
Siedlungsräte getroffen.
3. Die Entscheidung über die Einrichtung und
Änderung von Grenzen der Stadtdistrikte wird vom zuständigen Stadtrat nach
Anhörung der betroffenen Distrikträte getroffen.
Artikel 175. Das Verfahren über die
Einrichtung und Änderung von Grenzen territorialer Einheiten
Die Grenzen territorialer und
verwaltungstechnischer Einheiten werden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahren unter Beachtung der Gesetze festgesetzt.
Artikel 176. Dokumentation der Grenzen
1. Die Grenzen der territorialen und
verwaltungstechnischen Einheiten werden durch einen Staatsakt der Ukraine
dokumentiert und beglaubigt.
2. Die Art und Weise des Staatsaktes wird
durch ein von der Obersten Rada der Ukraine einzuführendes Verfahren bestimmt.
Kapitel 30. Nutzungsplanung
Artikel 177. Nationale Programme zum Schutz
und Gebrauch des Landes
1. Nationale Programme für den ökonomischen
Gebrauch und Schutz des Landes werden für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit
und der Volkswirtschaft und die rationelle Nutzung des Landes entwickelt.
2. Die nationalen Programme für den Gebrauch
und Schutz des Landes werden in Einklang mit den Programmen zur
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und sozialen Entwicklung des
Landes entwickelt.
3. Die Oberste Rada der Ukraine genehmigt die
nationalen Programme zum Gebrauch und Schutz des Landes.
Artikel 178. Regionale Programme für den
Gebrauch und Schutz des Landes
1. Regionale Programme für den Gebrauch und
Schutz des Landes werden vom Ministerrat der Autonomen Republik der Krim sowie
den Oblastverwaltungen entwickelt und von der Obersten Rada der Autonomen
Republik der Krim sowie den Oblasträten genehmigt.
2. Programme für den Gebrauch und Schutz des
Landes der Städte Kiew und Sewastopol werden durch die zuständigen
Stadtverwaltungen entwickelt und durch die zuständigen Radas genehmigt.
Artikel 179. Natürliche und
landwirtschaftliche Regionalisierung von Land
1. Die natürliche und landwirtschaftliche
Regionalisierung von Land ist die Teilung eines Gebiets unter Berücksichtigung
der natürlichen Bedingungen sowie der agrobiologischen Ernteerfordernisse.
2. Die natürliche und landwirtschaftliche
Regionalisierung von Land ist die Basis für die Entwicklung des Landes sowie
der Anlage einer Landvermessungsdokumentation über den Gebrauch und Schutz des
Landes.
3. Der Gebrauch und Schutz des Landes erfolgt
in Einklang mit der natürlichen und landwirtschaftlichen Regionalisierung.
4. Das Verfahren der natürlichen und
landwirtschaftlichen Regionalisierung wird durch das Ministerkabinett der
Ukraine ausgearbeitet.
Artikel 180. Zoneneinteilung von Ländern
1. Die Zoneneinteilung von Land wird
innerhalb der Grenzen besiedelter Gebiete vorgenommen.
2. Mit der Zoneneinteilung erfolgt die
Festsetzung der vorgesehenen Bebauungsart oder anderer Nutzungsarten innerhalb
dieser Zonen unter Beachtung der lokalen Bauvorschriften.
3. Die Zoneneinteilung wird in Einklang mit
dem Gesetz durchgeführt.
Kapitel 31. Landesentwicklungsplanung
Artikel 181. Das Konzept der
Landesentwicklungsplanung
Die Landesentwicklungsplanung ist ein
Instrument von Maßnahmen der Sozialökonomik und des Umweltschutzes,
zielgerichtet auf die Regulierung der Landbeziehungen und eine vernünftige
Organisation der administrativen und territorialen Landeinheiten für die
Subjekte der wirtschaftlichen Aktivitäten unter Einbeziehung der Produktions-
und Sozialbeziehungen und den Stand der Entwicklung der Produktionskräfte.
Artikel 182. Das Ziel der
Landesentwicklungsplanung
Ziel der Landesentwicklungsplanung ist die
Sicherung einer vernünftigen Landnutzung sowie der Schutz des Landes zwecks
Schaffung einer vorteilhaften ökologischen Umgebung und zur Verbesserung
natürlicher Landschaften.
Artikel 183. Die Aufgaben der
Landesentwicklungsplanung
Die Hauptaufgaben der
Landesentwicklungsplanung sind:
a) die Umsetzung der staatlichen Politik der
wissenschaftlich begründeten Neuverteilung von Land, die Einführung eines
rationellen Systems von Landbesitz unter Beseitigung von Unzulänglichkeiten bei
der Standortplanung sowie die Schaffung ökologisch stabiler Landschaften und
landwirtschaftlicher System;
b) die informative Unterstützung der
gesetzlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und stadtplanerischen Mechanismen
zur Regelung der Landbeziehungen auf nationaler, regionaler, lokaler und
wirtschaftlicher Ebene durch die Entwicklung von Vorschlägen zur Einführung
spezifischer Regelungen und Bedingungen für die Nutzung von Land;
c) die grundsätzliche Einrichtung der Grenzen
verwaltungstechnischer und räumlicher Einheiten; der besonderen Naturschutz-
und Erholungsgebiete sowie der Landparzellen der Eigentümer und Nutzer;
d) die Durchführung von Maßnahmen der
Vorhersage sowie der Planung und Organisation einer vernünftigen Nutzung sowie
des Schutzes des Landes auf nationaler, regionaler, lokaler und
unternehmerischer Ebene;
e) die Organisation der Gebiete
landwirtschaftlicher Unternehmen unter Schaffung von Bedingungen zur Sicherung
eines optimalen ökologischen und wirtschaftlichen Gebrauchs; der Schutz des
landwirtschaftlich gewidmeten Landes, die Einsetzung fortschrittlicher Formen
der Organisation der Landnutzung, der Korrelation und Lokalisierung von
Landabschnitten sowie der Rotationsmethoden betreffend Ernte, Futtermittelanbau
und Wiesen;
f) die Entwicklung eines Systems für Schutz
und Verbesserung natürlicher Landschaften, zur Erneuerung und Verbesserung der
Bodenfruchtbarkeit, zur Rekultivierung beschädigten Landes und Verbesserung von
Bereichen niedriger Produktivität, zum Schutz des Landes vor Erosion,
Überflutung, Austrocknung, Erdrutschen, Versalzung, Komprimierung, Verschmutzung
durch Industriemüll und chemischen Zusammensetzungen und andere Formen von
Beschädigungen; zur Herausnahme niedrigwertiger Gebiete aus der Produktion und
zur Vermeidung anderer negativer Erscheinungsformen;
g) die Organisierung der Gebiete nicht-landwirtschaftlicher
Unternehmungen, Organisationen und Einrichtungen zwecks Schaffung effektiver
Landnutzungsmethoden sowie der Einschränkungen und Belastungen im Gebrauch des
Landes.
Artikel 184. Der Inhalt der
Landesentwicklungsplanung
Die Landesentwicklungsplanung sorgt für
a) die körperliche Anbringung der Grenzen
oder Grenzveränderungen der administrativen und territorialen Einheiten sowie
der sich im Eigentum oder Gebrauch befindlichen Gebiete;
b) die Entwicklung nationaler und regionaler
Programme für die Nutzung und den Schutz des Landes;
c) die Entwicklung von Schemata der
Flächennutzung, die technische und ökonomische Justierung von Nutzung und
Schutz des Landes der betroffenen administrativen und territorialen Einheiten;
d) die Rechtfertigung der Grenzeinrichtungen
in Gebieten des Umwelt-, Natur- und Erholungsschutzes;
e) die Entwicklung der
Landesentwicklungspläne bezüglich der vorhandenen, sich in Eigentum oder Besitz
befindlichen Gebiete sowie für die Schaffung neuer Gebiete;
f) den Entwurf von Plänen zum Entzug von
Grundstücken;
g) die körperliche Anbringung von Grenzlinien
auf dem Boden der Grundstücke;
h) für die Vorbereitung von Dokumenten,
welche das Recht auf Landeigentum oder die Nutzung des Landes beglaubigen;
i) die Anfertigung von Flächennutzungsplänen
zwecks Sicherung einer wirtschaftlichen und ökologisch sinnvollen
Ernterotation, der Abgrenzung von Landtrakten sowie der Entwicklung von
Maßnahmen zum Schutz des Landes;
j) die Entwicklung von Landdokumenten
technischer Art im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Landes;
k) die Überwachung der Durchführung der
Planvorgaben bezüglich Landnutzung und Landschutz;
l) die Erstellung topographischer,
vermessungstechnischer, kartographischer, bodentechnischer, erdbotanischer und anderer
Studien und anderer Analysen zur Landfläche.
Artikel 185. Organisation und Verfahren
1. Die Landesentwicklungsplanung wird von
staatlichen und anderen landtechnischen Organisationen durchgeführt und durch
die nationalen, republikanischen (Autonome Republik der Krim) und lokalen
Haushalte sowie die Bürger und juristischen Personen finanziert.
2. Die Landesentwicklungsplanung wird in
Einklang mit den Gesetzen durchgeführt.
Artikel 186. Überprüfung und Genehmigung der
Dokumentationen
Die Überprüfung und Genehmigung der
Dokumentationen zur Landesentwicklungsplanung wird nach folgenden
Verfahrensweisen durchgeführt:
a) nach Zustimmung zu den vorausplanenden
Materialien, den technischen und ökonomischen Rechtfertigungen für die Nutzung
und Schutz des Landes werden die Festlegungen durch die zuständigen
Körperschaften des Staates oder der lokalen Selbstverwaltung geprüft und
gebilligt;
B) nach der vorgesehenen Ordnung errichtete
Pläne zur Schaffung neuer Landeigentums- oder Landnutzungsflächen werden überprüft
und genehmigt durch die entsprechenden Körperschaften des Staates oder der
lokalen Selbstverwaltung;
C) Pläne für den Einzug des sich im Staats-
oder Kommunaleigentum befindlichen Landes werden durch die für die Gewährung
und den Einzug zuständigen staatlichen Körperschaften überprüft und genehmigt;
D) die Landesentwicklungspläne für die
landwirtschaftlichen Unternehmen, Institutionen und Organisationen,
persönlichen und individuellen Farms werden nach Zustimmung der Dorf-,
Siedlungs- oder Stadträte von den Eigentümern und Nutzern des Landes überprüft
und genehmigt;
e) die der Landesentwicklungsplanung
zuzurechnenden landtechnischen Pläne zur Verbesserung und zum Schutz des Landes
und seiner vernünftigen Nutzung werden von denjenigen überprüft und bestätigt,
welche diese in Auftrag gegeben haben.
2. Änderungen an den landtechnischen Plänen
und anderen Materialien der Flächennutzungsplanung werden auf Grundlage einer
Entscheidung der staatlichen Körperschaften, der Körperschaften der lokalen
Selbstverwaltung oder der Landeigentümer und Landnutzer herbeigeführt, welche
diese Pläne bestätigt hatten.
3. Vorplanungen zum Schutz und der Nutzung
von Land, landtechnische Pläne, Materialien des staatlichen Landkatasters,
Pläne zum Schutz und der Nutzung des Landes, die Erneuerung von Landbeziehungen
sowie die technischen und ökonomischen Rechtfertigungen sind Gegenstand von
Begutachtungen der für die Landressourcen zuständigen Körperschaften in
Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Kapitel 32. Nutzungsübersicht
Artikel 187. Aufgaben der Nutzungsübersicht
Die Übersicht über die Nutzung und den Schutz
von Land sichert die Überwachung der Einhaltung der Landgesetzgebung durch die
staatlichen Körperschaften, die Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung,
die Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und Bürger.
Artikel 188. Staatliche Übersicht
1. Die staatliche Übersicht über Schutz und
Nutzung des Landes wird von den für die Länderressourcen zuständigen
staatlichen Körperschaften angelegt. Besonders bevollmächtigte, sich mit
Umwelt- und Naturschutz befassende Organe üben die Kontrolle über die
Einhaltung der Gesetzgebung zum Landschutz aus.
2. Die Regelung der staatlichen Übersicht
über Schutz und Nutzung des Landes wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 189. Übersichten der
Selbstverwaltungskörperschaften
Die von den Selbstverwaltungsbehörden
geschaffene Übersicht zum Schutz und der Nutzung des Landes wird durch die
Dörfer, Siedlungen, Städte, Rayone und Oblaste ausgeführt.
Artikel 190. Bürgerinspektoren
Die bürgerliche Übersicht zum Schutz und der
Nutzung des Landes wird durch Bürgerinspektoren ausgeführt, welche auf
Grundlage der für die Landressourcen zuständigen staatlichen Körperschaften
tätig werden.
Kapitel 33. Landüberwachung
Artikel 191. Der Zweck der Landüberwachung
1. Die Landüberwachung ist ein System zur
Beaufsichtigung des Landzustandes zwecks rechtzeitiger Entdeckung und
Auswertung von Änderungen und Verschlechterungen sowie zum Schutz des Landes
vor negativen Einflüssen.
2. Das System der Landüberwachung schließt
die Sammlung, die Verarbeitung, Übertragung, Speicherung und Analyse der Daten
über den Zustand des Landes sowie die Abgabe von Prognosen über
Zustandsänderungen ein; es macht ferner wissenschaftlich begründete
Empfehlungen über die Verhinderung negativer Entwicklungen sowie die Bewahrung
ökologischer Sicherheit im Landbereich.
3. Die Landüberwachung ist integraler
Bestandteil des nationalen Systems der Umweltüberwachung.
4. Nach dem Zweck der Überwachung und der
Parzellenlage ist die Landüberwachung nationale, regionale oder lokale Aufgabe.
5. Die Landüberwachung wird durch die für
Landressourcen sowie Umweltschutz und Naturpflege zuständigen staatlichen
Körperschaften durchgeführt.
6. Das Verfahren zur Landüberwachung wird vom
Ministerkabinett der Ukraine bestimmt.
Artikel 192. Die Aufgaben der
Länderüberwachung
Die Grundaufgabe der Landüberwachung ist die
Prognostizierung der ökologischen und wirtschaftlichen Folgen der
Verschlechterung des Bodens zwecks Vermeidung oder Beseitigung negativer Einflüsse.
Kapitel 34. Staatliches Landkataster
Artikel 193. Beschreibung des staatlichen
Landkatasters
1. Das staatliche Landkataster ist ein
vereinheitlichtes staatliches System zur Durchführung der Landregistrierung; es
enthält Angaben zum Erwerb oder der Beendigung von Eigentümer- und
Nutzungsrechten und beinhaltet vollständige Informationen sowie erschöpfende
Dokumente über die Lage und gesetzlichen Eigenschaften der Grundstücke, deren
Beurteilungen und Landklassifizierungen; es zeigt deren quantitativen und
qualitativen Charakteristika sowie die Aufteilung zwischen Landeigentümern und
Landnutzern.
2. Das staatliche Landkataster ist Grundlage
für die Kataster anderer Naturressourcen.
Artikel 194. Zweck des staatlichen
Landkatasters
Ziel des staatlichen Landkatasters ist es,
den staatlichen Körperschaften und Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung,
interessierten Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie den Bürgern
zwecks Regelung ihrer Landbeziehungen sowie der vernünftigen Nutzung des Landes
notwendige Informationen zu verschaffen; auch zum Schutz der Grundstücke, zur
Festsetzung des Wertes und der Kaufpreise für Land mit Bodenschätzen, zur
Übersicht der Landnutzungsart sowie zur Prüfung der Fundiertheit
wirtschaftlicher und ökologischer Geschäfts- und Flächennutzungsplanungen.
Artikel 195. Gründe für die Unterhaltung des
staatlichen Landkatasters
Hauptgründe für die Unterhaltung des
staatlichen Landkasters sind
a) eine vollständige Information über
sämtliche, innerhalb der Ukraine liegende Landparzellen;
b) die Einführung eines einheitlichen Systems
räumlicher Koordinaten und Identifikationsmerkmale hinsichtlich der
Landparzellen;
c) die Begründung eines vereinheitlichten,
authentischen und zuverlässigen Systems der Landdokumentation.
Artikel 196. Aufgaben
Zu den Aufgaben des Landkatasters zählen
a) die Schaffung von Katasterzonen;
b) die Anlage und Anbindung von
Katasterausschnitten;
c) die Bestimmung des Grades der Bodenwertes;
d) Ermittlungen zum wirtschaftlichen
Nutzungswert der Grundstücke;
e) Ermittlungen zum Ertragswert der
Grundstücke;
f) die staatlichen Registrierungen der
Grundstücke;
g) Inventuren zur Quantität und Qualität des
Landes.
Artikel 197. Katasterzonen
Durch Katasterzonen werden
a) Landnutzungsarten eingeschränkt;
b) Abgrenzungen und Aufteilungen vorgenommen;
c) Grenzen zwischen Distrikten und Zonen
geschaffen;
d) territoriale und verwaltungstechnische
Einheiten festgelegt.
Article 198. Katasterausschnitte
1. Die Begründung von Katasterausschnitten
ist eine Kombination von Maßnahmen zur Einrichtung und Erneuerung von
Parzellengrenzen.
2. Sie sieht vor:
a) eine vermessungstechnische Aufstellung der
Parzellengrenzen;
b) Grenzvereinbarungen zwischen Eigentümern
und Nutzern benachbarter Parzellen;
c) die Erneuerung von Grenzen auf den
Parzellen;
d) die Schaffung von Grenzen in den Gebieten,
deren Nutzung Belastungen oder Beschränkungen ausgesetzt sind;
e) die Vorbereitung einer
Gesamtübersichtskarte.
Artikel 199. Bodenbewertung
1. Die Bodenbewertung ist die vergleichende
Auswertung der Qualität des sich in bestimmten geographischen und klimatischen
Bereichen befindlichen Bodens, basierend auf dessen stabilen Schlüsselmerkmalen
sowie Renditewerten hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erträge.
2. Der Boden wird nach einer Skala von 1 bis
100 Punkten bewertet. Die höchsten Werte erzielen die Böden mit besseren
Merkmalen und höchster Qualität.
Artikel 200. Ökonomische Auswertung von
Ländern
1. Die ökonomische Bewertung des Landes
erfolgt unter Betrachtung seiner Bodenschätze sowie der land- und
forstwirtschaftlichen Methoden sowie unter Berücksichtigung auch der Umwelt als
Faktor der nationalen Wirtschaft; in Ansatz gebracht werden Bewertungen der
Produktivität, Effektivität und der Nutzungsart innerhalb der Gebietseinheit.
2. Die wirtschaftliche Bewertung von Land für
unterschiedliche Nutzungszwecke wird im Vergleichswertverfahren hinsichtlich
der Nutzungseffektivität durchgeführt. Die Daten der wirtschaftlichen
Auswertung sind Basis für die Wertfestsetzung des Landes hinsichtlich seiner
verschiedenen Nutzungsarten.
3. Die Ergebnisse der Bewertung erfolgen nach
Größeneingeschaften und Barwerten.
Artikel 201. Ertragswert der Grundstücke
1. Der Ertragwert von Grundstücken wird
aufgrund ihrer wirtschaftlich erzielbaren Leasingrate bestimmt.
2. Je nach Sinn und Zweck der Bewertung
erfolgt die Begutachtung aufgrund von Vergleichswerten oder Expertisen.
3. Zur Bestimmung der Höhe der Grundsteuer,
der Verluste aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion sowie der Kosten
ökonomischer Anreize zur vernünftigen Nutzung und zum Erhalt des Landes wird
das Vergleichswertverfahren verwendet.
4. Eine Bewertung anhand von Expertisen
erfolgt bei der Durchführung zivilrechtlicher Vereinbarungen betreffend der
Landparzellen.
5. Im übrigen richtet sich die Durchführung
nach den vom Ministerkabinett der Ukraine zu schaffenden Richtlinien.
Artikel 202. Staatliche Registrierung
1. Die staatliche Registrierung der
Landparzellen erfolgt durch das staatliche Landkataster.
2. Das staatliche Landkataster besteht aus
zwei Büchern:
a) das Buch zur Eintragung der registrierten
Eigentumsrechte sowie der Nutzungsrechte aufgrund von dauerhaften Nutzungs-
oder Leasingverträgen sowie der hiervon betroffenen Parzellen;
b) das Landbuch mit Informationen zur
Landparzelle.
Artikel 203. Qualitative und quantitative
Landinventur
1. Die quantitative Landinventur enthält
Informationen zur Charakterisierung aller Bereiche und Arten der Landparzellen.
2. Die qualitative Landinventur enthält
Informationen über die natürlichen Eigenschaften des Landes, wie Fruchtbarkeit
und Grad der Bodenverschmutzung.
Artikel 204. Verwaltung der staatlichen
Landkataster
1. Das staatliche Landkataster der Ukraine
wird von der für Landressourcen zuständigen staatlichen Körperschaft verwaltet.
2. Das Verfahren zur Verwaltung des
staatlichen Landkatasters wird durch Gesetz bestimmt.
Kapitel 35. Ökonomische Anreize zur
vernünftigen Nutzung des Bodens
Artikel 205. Arten von Anreizen
1. Ökonomische Anreize zur vernünftigen
Nutzung und zum Schutz des Landes erfolgen durch:
a) Schaffung von Steuer- und Kreditvorteilen
für Bürger und juristische Personen, welche die nationalen und regionalen
Programme zur Nutzung und zum Schutz des Landes auf eigene Kosten durchführen;
b) Zuweisung von Haushaltsmitteln an Bürger
und juristische Personen zur Wiederherstellung von nicht durch die
Zuwendungsempfänger beschädigten Grundstücken;
c) Befreiung von Zahlungen für Grundstücke,
welche in Einklang mit nationalen und regionalen Programmen kultiviert werden;
d) Ersatz von Einkommensverlusten aus
Haushaltsmitteln infolge eines von den Nutzern und Eigentümern nicht
verschuldeten Produktionsrückganges infolge einer Verschlechterung des Bodens
oder dessen Herausnahme aus der Produktion.
Artikel 206. Zahlung für Land
1. Die Nutzung des Landes in der Ukraine
erfolgt entgeltlich. Das Objekt der Zahlung ist die Landparzelle.
2. Die Entgeltleistung wird entsprechend den
Gesetzen bewirkt.
Kapitel 36. Entschädigung von Verlusten land-
und forstwirtschaftlicher Flächen
Artikel 207. Bedingungen für die
Entschädigung
1. Die Verluste aus land-und
forstwirtschaftlicher Produktion beinhalten auch die Verluste der land- und
fortwirtschaftlichen Flächen, die aus Einschränkungen der Nutzbarkeit sowie
Verschlechterung der Bodenqualität resultieren.
2. Gegenstand des Ausgleichs sind Verluste
der landwirtschaftlichen Flächen (bebaubares Land, ganzjährige Pflanzungen,
Futterwiesen und Weiden), die aus der Ausgliederung oder den Aufkauf von
Flächen für andere Zwecke als Land- und Forstwirtschaft resultieren.
3. Gegengstand des Ausgleichs sind weiterhin
die den Eigentümern, Nutzern und Leasingnehmern entstehenden Verluste in Folge
der Einschränkungen von Rechten dieser Personen; entsprechendes gilt für
Verluste, die durch Verschlechterung des Bodens infolge negativer Einflüsse
anderer Bürger, juristischer Personen, staatlicher Körperschaften oder
Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung auf das Land oder durch Herausnahme
des Landes aus der wirtschaftlichen Produktion infolge der Einbeziehung in
Natur- oder Umweltschutzzonen entstehen.
4. Verluste aus land- oder
forstwirtschaftlicher Produktion sollen unabhängig zur Entschädigung von
Verlusten der Landeigentümer und Nutzer erstattet werden.
5. Verluste aus land- und
fortwirtschaftlicher Produktion werden nach einem vom Ministerkabinett der
Ukraine bestimmten Verfahren ersetzt.
Artikel 208. Befreiungen
1. Befreit vom Ersatz von Verlusten aus
landwirtschaftlicher Produktion sind Bürger und juristische Personen, die das
Land zum Bau von Schulen, Vorschulen, Einrichtungen des Gesundheitsschutzes,
religiös-kulturelle Bauten, Sportstätten, Straßen, Friedhöfen,
Bewässerungssystemen; zur Errichtung von Anlagen zum Erosionsschutz, zum Schutz
vor Erdrutschen oder Versumpfung nutzen; entsprechendes gilt bei der Errichtung
und Wartung von Wohn- und Nebengebäuden sowie bei Einrichtungen für Fischerei-
und Fortwirtschaftsunternehmen, sofern die Parzellen wieder zurückgegeben oder
für Naturschutzzwecke verwendet werden können.
2. Intern errichtete Bauwerke der land- und
fortwirtschaftlichen Unternehmen, Organisationen Institutionen oder Bürger
begründen keinen Ersatz von Verlusten aus land- oder forstwirtschaftlicher
Produktion.
Artikel 209. Mittelverwendung
1. Verluste aus land- und
forstwirtschaftlicher Produktion, welche aus der Ausgliederung von land- und
fortwirtschaftlichen Ländereien oder Gewächsen beruhen, werden in folgenden
Beträgen und Anteilen erstattet:
Autonome Republik der Krim: 25 %
Räte der Rayons: 15 %
Stadt-, Dorf-, und Siedlungsräte: 60 %.
Die Stadtradas von Kiew und Sewastopol
erhalten 100 %.
2. Die an die oben aufgeführten Stellen zu
leistenden Entschädigungen für Verluste aus land- und forstwirtschaftlicher
Produktion werden ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Gebiete
zwecks Verbesserung der Grundflächen sowie des Schutzes der Landflächen
entsprechend den Entwicklungs- und Landplänen verwendet.
3. Die Nutzung der Mittel für andere Zwecke
ist verboten.
Abschnitt VIII. Folgen von Gesetzesverstößen
Kapitel 37. Verantwortlichkeit für
Gesetzesverstöße
Artikel 210. Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Vereinbarungen über Kauf, Verkauf, Schenkung
oder Tausch von Grundstücken werden durch Gerichtsurteil für unwirksam erklärt,
wenn sie in Übertretung des Gesetzes erfolgen.
Artikel 211. Haftung für Rechtsverstöße
1. Bürger und juristische Personen haften
zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich bei
a) Abschluß von Verträgen, die der
Landgesetzgebung widersprechen;
B) unbefugter Inbesitznahme von Grundstücken;
C) Beschädigung landwirtschaftlicher Flächen
und anderer Grundstücke mit radioaktiven oder chemischen Substanzen oder
Beschmutzung von Land mit festen oder flüssigen Haushalts- oder
Industrieabfällen;
D) Errichtung, Entwurf, Bau oder
Inbetriebnahme von Einrichtungen, welche den Zustand des Bodens negativ
beeinflussen;
e) Unterlassung einer Erfüllung der sich aus
dem Widmungszweck des Landes ergebenden Verpflichtung;
f) Unterlassung der rechtzeitigen Rückgabe
besetzten Landes oder Verletzung der Verpflichtung, es bei Rückgabe in einen dem
Widmungszweck entsprechenden Zustand zu versetzen;
g) Zerstörung von Grenzmarkierungen;
h) Verheimlichung oder Verfälschung der
Landinventur oder der Daten über Größe und Zweck des Landes sowie der Anzahl
der Grundstücke;
i) Unterlassung der Rekultivierung
beschädigten Bodens;
J) Zerstörung oder Vernichtung von Anlagen
hydrotechnischer oder bodenschützender Art sowie von Schutzgürteln;
k) Unterlassung der Erfüllung von
Verpflichtungen zur Rückführung, Lagerung und Rückgabe des fruchtbaren Bodens;
l) unbefugter Nichteinhaltung von
Landesentwicklungsplänen;
m) Umgehung der staatlichen Registrierung von
Grundstücken und Vorlage falscher Informationen über diese;
n) Nichtbeachtung der Ausschlußfristen für
die Anträge von Bürgern im Zusammenhang mit dem Entzug, Aufkauf oder der
Zuweisung von Land.
2. Die Gesetze können weitere Übertretungen
der Landgesetzgebung ahnden.
Artikel 212. Rückgabe der rechtsgrundlos
weggenommenen Grundstücke
1. Ohne Berechtigung in Besitz genommene
Landparzellen sind an die Eigentümer und Nutzer dieser ohne Erstattung von
Verwendungskosten zurückzugeben.
2. Die Rückgabe der Grundstücke
einschließlich der Abriß der auf diesen widerrechtlich errichteten Bauten und
Einrichtungen erfolgt auf Kosten der Besitzstörer.
3. Die Rückgabe widerrechtlich besetzten
Landes erfolgt durch das Gericht.
Dieser Code tritt in Kraft am 1. Januar 2002.
Von der Übersetzung der Schlußbestimmungen wurde abgesehen.