Gesetz über
ausländische Investitionen in der Ukraine
Nichtamtliche persönliche
Vorbemerkung von „Ukraine-Business“:
Das vorliegende Gesetz gilt
uneingeschränkt für die bis zum 31. Dezember 2003 durchgeführten Investitionen.
Seit dem 1. Januar 2004 gelten konkurrierend die Vorschriften des neuen
Zivilgesetzbuches sowie des Wirtschaftsgesetzbuches der Ukraine. Die in das 7.
Buch des Wirtschaftsgesetzbuches eingeführten Regelungen über ausländische
Investitionen wurden teilweise wörtlich aus diesem Gesetz adoptiert. Da das
Wirtschaftsgesetzbuch die Aufhebung dieses Gesetzes nicht vorsieht, sondern
ausdrücklich auf die Weitergeltung verweist, sollten Investoren intensive
Gesetzesvergleiche vornehmen.
Artikel 1. Legaldefinitionen
Die in diesem Gesetz benutzten
Begriffe haben die folgende Bedeutung:
1) ausländische Investoren:
Personen, die eine Investitionstätigkeit innerhalb des Gebiets der Ukraine
durchführen, namentlich:
juristische Personen nach
ausländischem Recht;
natürliche ausländische Personen,
die nicht dauerhaft in der Ukraine wohnen, mit gesetzlicher und anderer
Zuständigkeit;
ausländische Länder,
internationale staatliche und nicht-staatliche Organisationen;
andere ausländische Teilnehmer an
einer Investitionstätigkeit, die als solche von den Gesetzen der Ukraine
anerkannt werden;
2) ausländische Investitionen:
Geschäfte mit Wert, die in Einklang mit der Gesetzgebung der Ukraine mit
Gewinnerzielungsabsicht oder zur Erreichung eines sozialen Erfolges durch
ausländische Investoren vorgenommen werden;
3) Subjekt mit ausländischer
Investition: Irgendeine in Einklang mit der ukrainischen Gesetzgebung
vorgenommene Strukturierung, in welcher der Anteil ausländischer Investition
nicht weniger als 10 % des gesetzlich vorgesehenen Kapitals beträgt. Ein Geschäft
erhält den Status eines Subjekts mit ausländischer Investition am Tage der
bilanzmäßigen Einbringung der ausländischen Investition.
Artikel 2. Arten
ausländischer Investition
Ausländische Investitionen können
vorgenommen werden durch:
- die von der Nationalbank der
Ukraine als konvertierbar anerkannten Währungen;
- die ukrainische Währung, sofern
die gesetzesmäßige Reinvestition in das Ausgangsobjekt oder in jedes andere
Objekt der Investitition der Ertragsbesteuerung unterlegen hat;
- beweglichen Besitz oder
Immobilien oder verwandte Eigentumsrechte;
- Waren, Wertpapiere, andere
Sicherheiten und auch Anteilsrechte (anteilmäßige Besitzrechte an dem
gesetzlich vorgesehenen Kapital gemäß ukrainischem oder einem ausländischen
Recht), bewertet nach konvertierbarer Währung;
- Devisenforderungen, auf
konvertierbare Währung lautende Wechselbürgschaften von Geschäftsbanken,
gezeichnet in Einklang mit den Gesetzen des Herkunftslandes des Investors oder
internationalen Handelsbräuchen;
- jede Art von geistigem Eigentum
und verwandten Rechten einschließlich Urheberrechten, Patentrechten,
Handelsmarken, Industrieproben, Know-How und ähnliche, deren Wert in
konvertierbarer Währung ausgedrückt und entsprechend den Gesetzen des
Heimatlandes des Investors oder den internationalen Handelsbräuchen bestimmt
und durch eine Expertenauswertung in der Ukraine bestätigt worden ist;
- Ansprüche auf Beteiligung an
wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich dem Recht auf Erforschung und
Förderung von Bodenschätzen, gewährt nach dem Recht oder Verträgen des
Heimatlandes des Investors oder internationalen Handelsbräuchen, deren Wert in
konvertierbarer Währung bestätigt werden kann;
- andere Wertgeschäfte im Rahmen
der ukrainischen Gesetzgebung.
Artikel 3. Arten
ausländischer Investitionen
Ausländische Investitionen können
in folgender Form vorgenommen werden:
- Eigentumsbeteiligung an
Subjekten, die gemeinsam mit ukrainischen juristischen oder natürlichen
Personen gegründet werden, oder Erwerb von Aktien an bestehenden Subjekten;
- die Gründung von Subjekten, die
gänzlich ausländischen Anlegern, Tochtergesellschaften und Zweigen von
ausländischen juristischen Personen gehören, oder der volle Erwerb von
vorhandenen Subjekten;
-der Erwerb von beweglichem Besitz
oder Grundstücken einschließlich Gebäuden, Appartements, Gelände, Ausrüstung,
Transporteinrichtungen oder anderen Besitzes, durch direkten Besitzerwerb oder
gegen Hingabe von Waren, Wertpapieren und anderen Sicherheiten; die Erlangung
des Besitzes darf nicht durch die Gesetze der Ukraine verboten sein;
- der Erwerb des Rechts durch
ausländische Investoren, Land und/oder Konzessionen zur Ausbeutung von
Bodenschätzen im Gebiet der Ukraine zu nutzen, unabhängig oder gemeinsam mit
ukrainischen juristischen oder natürlichen Personen;
- der Erwerb von anderen
Eigentumsrechten;
- andere Arten von Investitionen,
die durch die Gesetze der Ukraine nicht verboten werden, insbesondere solche,
die auf Vereinbarungen mit Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeit in der Ukraine
beruhen, ohne daß eine juristische Person gegründet wird.
Artikel 4. Objekte
ausländischer Investitionen
Ausländische Investitionen können
überall dort gemacht werden, wo die Investition nicht durch die Gesetze der
Ukraine verboten ist.
Artikel 5. Bewertung
ausländischer Investitionen
Ausländische Investitionen und die
Investitionen von ukrainischen Partnern, einschließlich die Beiträge zum
gesetzlich vorgesehenen Grundkapital, werden in ausländischer konvertierbarer
sowie ukrainischer Währung bewertet, gemäß den erzielten Vereinbarungen und auf
der Preisbasis internationaler Märkte oder des ukrainischen Marktes.
Devisen für Investitionen sollen
nach dem offiziell durch die Nationalbank der Ukraine festgesetzten Wechselkurs
in Währung der Ukraine umgetauscht werden.
Die Gewinne, Einkommen und anderen
Gelder, die als Folge der ausländischen Investition in Währung der Ukraine
zufließen und welche reinvestiert werden sollen, werden nach dem durch die
Nationalbank der Ukraine festgesetzten Wechselkurs, bezogen auf den Tag der aktuellen
Reinvestition, umgetauscht.
Artikel 6. Regelung der
Investitionstätigkeit von ausländischen Investoren auf dem Gebiet der Ukraine
Die mit ausländischen
Investitionen in der Ukraine verbundenen Tätigkeiten werden durch dieses
Gesetz, andere Legislativakte der Ukraine und internationale Abkommen der
Ukraine geregelt. Internationale Regelungen mit der Ukraine gehen der
ukrainischen Gesetzgebung vor.
Artikel 7. Legaler Rahmen für
die Investitionstätigkeit
Ausländische Anleger erhalten auf
dem Gebiet der Ukraine bezüglich Investitionen und anderer wirtschaftlicher
Tätigkeit dieselben Rechte wie Inländer unter Beachtung der durch die Gesetze
der Ukraine und internationalen Abkommen der Ukraine geschaffenen Ausnahmen.
Investitions- und andere
wirtschaftliche Anreize gemäß den Regierungsprogrammen für die Entwicklung
vordringlicher Wirtschaftsbereiche, der sozialen Dienstleistung oder für die
Gebietsentwicklung können Unternehmen gewährt werden, die für ausländische
Investoren attraktive Projekte ausführen.
Die Gesetze der Ukraine können für
die Zwecke nationaler Sicherheit Gebiete bestimmen, in denen die Tätigkeit
ausländischer Investoren beschränkt oder verboten werden.
Artikel 8. Garantien gegen
Gesetzesänderungen
Für den Fall einer für den
ausländischen Investor nachteiligen Gesetzesänderung im Bereich der
ausländischen Investitionen, wie oben beschrieben, hat die Regierung den Schutz
der ausländischen Investition auf Antrag des Investors für den Zeitraum von 10
Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu garantieren.
Artikel 9. Garantien gegen
Beschlagnahme und Verstaatlichung
Ausländische Investitionen in der
Ukraine unterliegen nicht der Verstaatlichung. Staaatliche Körperschaften
dürfen keine ausländischen Investitionen beschlagnahmen, außer in Fällen des
Notstandes bei Naturkatastrophen, Unfällen, Epidemien oder Erdbeben. Die
Beschlagnahme kann nur auf Grundlage einer Entscheidung der durch das
Ministerkabinett der Ukraine bestimmten Körperschaften erfolgen.
Entscheidungen in Bezug auf die Beschlagnahmung
von ausländischen Investitionen und die Fristen und Bedingungen des Ersatzes
werden durch Gerichtsentscheidung in Einklang mit Artikel 10 dieses Gesetzes
getroffen.
Artikel 10. Erstattung und
Verlustausgleich
Ausländische Investoren haben das
Recht, Entschädigung ihrer Verluste einschließlich des entgangenen Gewinns
sowie immateriellen Schadensersatz zu erhalten, sofern diese Nachteile Folge
von ungesetzlicher Untätigkeit, unsachgemäßer Pflichtenerfüllung oder
Fehlverhalten der staatlichen Körperschaften der Ukraine oder deren Beamter
sind.
Alle einem ausländischen Investor
aufgrund des in Artikel 9 sowie dem ersten Absatz des Artikels 10 entstandenen
Kosten und Verluste sind diesem unter Berücksichtigung gegenwärtiger
Marktpreise und/oder dem durch ein Wirtschaftsprüfungs- oder
Revisionsprüfungsunternehmen ermittelten Wert zu erstatten.
Der Wertausgleich ist
unverzüglich, angemessen und nachhaltig durchzuführen.
Der an den ausländischen Investor
zu zahlende Ausgleich als Folge der in Artikel 9 dieses Gesetzes beschriebenen
Handlungen ist nach dem Wert am Tage des Besitzentzuges zu berechnen.
Der an den ausländischen Investor
zu zahlende Ausgleich als Folge der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen
Handlungen bemißt sich nach dem Wert am Tage des Beschlusses über die
Erstattung der Verluste.
Der Ausgleich erfolgt in der
Währung, in welcher die ausländische Investition vorgenommen worden ist, oder
in jeder anderen für den Investor akzeptablen Währung unter Berücksichtigung
der Gesetzgebung der Ukraine.
Vom
Zeitpunkt der Ausgleichsfestsetzung bis zur Auszahlung der Entschädigung ist
die Forderung in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes zu verzinsen, den die
Londoner Bank ausländischen Banken des europäischen Wechselmarktes einräumt
(London Inter Bank Offered Rate- LIBOR)
Artikel 11. Garantien im Fall
der Beendigung der Investitionstätigkeit
Im Fall der Beendigung der
Investitionstätigkeit hat ein ausländischer Anleger das Recht, innerhalb von 6
Monaten seit Tätigkeitseinstellung die Rückgabe seines Investitionsanteils in
Natur oder in der Währung der von ihm geleisteten Investition nach dem
aktuellen Wert seines Beitrages (unter Einbeziehung einer möglichen Reduzierung
des gesetzmäßigen Stammkapitals) ohne Pflichtzahlungen zu verlangen; einschließlich
der Gewinne solcher Investitionen in bar oder in Waren nach dem aktuellen
Marktwert in Zeitpunkt der Beendigung der Investitionstätigkeit, sofern durch
die Gesetzgebung der Ukraine oder internationale Verträge der Ukraine nichts
anderes vorgesehen ist.
Artikel 12.
Gewinnverwendungsgarantien
Bei Zahlung von Steuern, Abgaben
und anderen obligatorischen Zahlungen wird ausländischen Investoren der freie
und ungehinderte Transfer ihrer Gewinne und anderer Erträge in fremder Währung
ins Ausland garantiert, sofern diese Ergebnis der ausländischen Investition
sind.
Die Nationalbank der Ukraine
bestimmt das Verfahren für die Überweisung von Gewinnen und anderen aus der
ausländischen Investition resultierenden Erträgen.
Artikel 13. Registrierung
ausländischer Investitionen
Die staatliche Registrierung
ausländischer Investitionen erfolgt durch die Regierung der Autonomen Republik
der Krim, den Kreisen (Oblasts) sowie den staatlichen Behörden der Städte Kiew
und Sewastopol innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Leistung des Beitrages gemäß
dem durch das Ministerkabinett der Ukraine bestimmten Verfahren.
Nicht eingetragene ausländische
Investitionen erhalten nicht die durch dieses Gesetz bestimmten Privilegien und
Garantien.
Artikel 14. Ablehnung der
Registrierung ausländischer Investitionen
Die staatliche Registrierung einer
ausländischen Investition darf nur bei einem Verstoß gegen das vorgesehene
Registrierungsverfahren abgelehnt werden. Eine Ablehnung aus Gründen der
Ungeeignetheit ist nicht erlaubt.
Die Weigerung der Registrierung
soll schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen; sie kann gerichtlich
angefochten werden.
Artikel 15. Statistische
Informationen bezüglich ausländischer Investitionen
Die die ausländischen
Investititonen registrierenden Körperschaften, Subjekte mit ausländischen
Investitionen, die Steuer- und Zollbehörden sowie die Banken erstellen
statistische Berichte über die ausländischen Investitionen in Einklang mit
vorgesehenen Formen und Fristen.
Artikel 16. Organisatorische
und rechtliche Formen von Subjekten mit ausländischen Investitionen
Subjekte mit ausländischen
Investitionen auf dem Gebiet der Ukraine werden in der durch die Gesetzgebung
der Ukraine vorgesehenen Weise eingeführt und arbeiten unter Beachtung dieser.
Artikel 17. Gesetzliche
Dokumente für Subjekte mit ausländischen Investitionen
Die gesetzlich vorgesehenen
Dokumente der Subjekte mit ausländischen Investitionen müssen entsprechend den
Gesetzen der Ukraine die gemäß der gesetzlichen Form des Subjektes notwendigen
Informationen und auch Informationen über die Staatsangehörigkeiten ihrer
Gründer sowie der Anteilseigner enthalten.
Artikel 18. Zollabgabe
Der in die Ukraine als Beitrag des
ausländischen Investors zur gesetzlich vorgesehenen Kapitalausstattung
importierte Besitz, mit Ausnahme der zum Verkauf oder zum persönlichen
Verbrauch bestimmten Güter, wird nicht an der Grenze verzollt.
Die Zollbehörden ermöglichen den
Import solchen Besitzes auf Basis einer von dem Subjekt verlangten
Versprechenserklärung, die Zollabgaben nachträglich innerhalb einer Frist von
30 Tagen unter Abgabe einer Zollerklärung zu bezahlen. Das Versprechen wird
hinfällig, wenn innerhalb dieser Aufschubsfrist der Besitz in das
Bilanzvermögen des Subjektes gelangt und die Steuerinspektion der für den Sitz
des Subjektes zuständigen Steuerbehörde hierüber eine Notiz angefertigt hat.
Das Ministerkabinett der Ukraine
bestimmt das Verfahren der Ausstellung, Abrechnung sowie der
Versprechensabgabe.
Wird innerhalb eines Zeitraumes
von drei Jahren seit der Einlage des importierten Besitzes als
Kapitalausstattung in die Bilanz des Subjektes mit ausländischer Investition
die Einlage zweckentfremdet oder die Tätigkeit dieses Subjektes beendet
(ausgenommen der Fälle einer Kompensation der ausländischen Investition aus dem
Ausland), hat das Subjekt mit ausländischer Investition Importzoll nach dem am
Tage der Zweckentfremdung maßgeblichen Tarif in ukrainischer Währung unter
Beachtung des aktuellen Wechselkurses der Nationalbank der Ukraine zu
entrichten.
Artikel 19. Bezeichnung von
Produkten (Arbeiten, Dienstleistungen)
Das Subjekt mit ausländischer
Investition bestimmt die Verkaufsbestimmungen seiner Produkte, Arbeiten und
Dienstleistungen einschließlich die Preisfestsetzung selbst, sofern die
Gesetzgebung der Ukraine nichts anderes vorsieht.
Produkte der Subjekte mit
ausländischen Investitionen unterliegen nicht dem Lizenzierungs- oder
Quotenfestsetzungsverfahren; vorausgesetzt, die Produkte werden als Produkte
eigener Herstellung gemäß dem von dem Ministerkabinett der Ukraine vorgesehenen
Verfahren zertifiziert.
Der Export von Waren, für welche
ein besonderes Exportverfahren vorgeschrieben ist, wird gemäß der Gesetzgebung
der Ukraine durchgeführt.
Artikel 20. Besteuerung
Subjekte mit ausländischen
Investitionen zahlen Steuern entsprechend den Gesetzen der Ukraine.
Artikel 21. Immaterielle
Eigentumsrechte
Der Schutz und die Ausübung
immaterieller Besitzrechte der Subjekte mit ausländischen Investitionen wird
gemäß den Gesetzen der Ukraine gewährleistet. Die Subjekte mit ausländischen
Investitionen treffen die Entscheidungen über die ausländische Patentierung der
Erfindungen, industriellen Gebrauchsmuster, der Handelsmarken und anderer
immaterieller Besitzobjekte, sofern ihnen diese nach den Gesetzen der Ukraine
gehören.
Artikel 22.
Konzessionsverträge
Die Zuordnung von Rechten auf
ausländische Investoren, wie Bergbau und Entwicklung der erneuerbaren und
nichterneuerbaren Bodenschätze, die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in
Verbindung mit im Staatseigentum stehenden und nicht an Subjekte, Einrichtungen
oder Organisationen übertragbarer Sachen wird auf Basis von
Konzessionsverträgen durchgeführt, welche zwischen den ausländischen Investoren
und dem Ministerkabinett der Ukraine oder einer anderen von dieser
bevollmächtigten Behörde in Einklang mit den Gesetzen der Ukraine
unterzeichnet. Die Geltungsdauer eines Konzessionsvertrages wird unter
Berücksichtigung des Zweckes und der Bedingungen des Vertrages bestimmt; sie
kann jedoch nicht mehr als 99 Jahre erreichen.
Wenn Konzessionsverträge in
Widerspruch zu den Gesetzen der Ukraine stehende Bedingungen enthalten, müssen
diese von der Obersten Rada der Ukraine genehmigt werden.
Artikel 23. Vereinbarungen
über Investitionstätigkeiten
Ausländische Investoren haben das
Recht, auch ohne Gründung eines Subjekts ausländischer Investitionen gemäß den
Gesetzen der Ukraine Vereinbarungen über Joint-Venture-Aktivitäten im Bereich
von Produktion, Kooperation etc. zu schließen.
Artikel 24. Regelung
vertraglicher ökonomischer Tätigkeiten
Wirtschaftliche Tätigkeiten
aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 22 erfolgen im Rahmen der Gesetzgebung
der Ukraine.
Die Parteien dieser Vereinbarungen
müssen eine getrennte Buchführung unterhalten und Berichte über ihre
Tätigkeiten in Verbindung mit der Erfüllung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
anfertigen sowie getrennte Konten bei Bankinstituten der Ukraine errichten, um
Zahlungen gemäß ihrer vereinbarten Verpflichtungen durchführen zu können.
Die Vereinbarungen müssen mit
ihren Inhalten gemäß der vom Ministerkabinett der Ukraine bestimmten
Verfahrensweise registriert werden.
Das für wenigstens 3 Jahre durch
einen ausländischen Investor mit der Absicht der Investition in die Ukraine
gemäß dem registrierten Vertrag eingeführte Anlagevermögen wird gemäß dem in
Artikel 18 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten Verfahren vom Zoll befreit.
Sollte dieses Vermögen binnen eines Zeitraumes von 3 Jahren seit dem Datum der
Einlage in die Bilanz zweckentfremdet werden, sind die Zollverpflichtungen in
Einklang mit Artikel 18 Abs. 5 dieses Gesetzes nachträglich zu erfüllen.
Der aus der Joint-Venture
Investition resultierende Gewinn wird in Einklang mit den Gesetzen der Ukraine
versteuert.
Artikel 25. Regelung von
ausländischen Investitionen in speziellen (freien) ökonomischen Zonen
Die Regelung ausländischer
Investitionen in den speziellen (freien) Wirtschaftszonen erfolgt durch die
Gesetzgebung der Ukraine über die speziellen (freien) Wirtschaftszonen. Die
gesetzlichen Bedingungen für ausländische Investitionen in den speziellen
(freien) Wirtschaftszonen dürfen keine weniger begünstigenden Bestimmungen
enthalten als die in diesem Gesetz enthaltenen.
Artikel 26. Verfahren für
Streitregelungen
Streitigkeiten zwischen
ausländischen Investoren und dem Staat bezüglich der staatlichen Regulierung
der ausländischen Investitionen und Aktivitäten von Subjekten mit ausländischen
Investitionen sollen vor den Gerichten der Ukraine ausgetragen werden, sofern
in internationalen Vereinbarungen mit der Ukraine kein anderes Verfahren
vorgesehen ist.
Artikel 27.
Schlußbestimmungen
Folgende Vorschriften verlieren
ihre Wirkung:
Das Gesetz der Ukraine über
ausländische Investitionen von 1992;
Die Verordnung des
Ministerkabinetts der Ukraine vom 20. Mai 1993 über das Regime ausländischer
Investitionen;
Das Gesetz der Ukraine über die
Förderung ausländischer Investitionen durch Förderprogramme von 1994.